Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 54, S. 133:Art. 78 Abs. 2 IVV Sinn und Zweck von Art. 78 Abs. 2 IVV. Anwendungsfall vorliegend verneint.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 27. April 1 984
Sachverhalt:
Die am 28. April 1960 geborene Versicherte leidet seit ca. 4 Jahren an chronischen Schmerzen im rechten Handgelenk bei Morbus Madelung. Die gelernte PTT-Betriebsassistentin beschloss auf Anraten des Arztes, ihren Beruf zu wechseln und liess sich auf den Beruf des Fahrlehrers umschulen. Die IV erklärte sich am 14. April 1983 bereit, die Kosten der administrativen Gebühren sowie der Vorprüfung (inkl. 3 Fahrstunden ä Fr. 50.--) zu übernehmen. In der Folge absolvierte die Versicherte die theoretische Prüfung erfolgreich, musste aber die praktische Vorprüfung wiederholen, weshalb sie die IV um Übernahme der Prüfungsgebühr von Fr. 150.-- ersuchte. Mit Verfügung vom 8. Juli 1983 lehnte die IV das Gesuch ab, da die zusätzlichen Kosten nicht invaliditätsbedingt seien. Am 18. Juli 1983 stellte die Versicherte der IV die Rechnung der Fahrschule im Betrage von Fr. 675.-- zu. Darauf teilte die IV-Kommission der Versicherten am 21. September 1983 mit, dass ihr gemäss Verfügung vom 14. April 1983 maximal Fr. 150.-- (3 Stunden) vergütet werden. Dagegen rekurrierte die Versicherte und ersuchte um Übernahme der Fr. 150.-- für die 2. Vorprüfung sowie der Fr. 675.-- für die zusätzlichen Fahrstunden.
Die Rekurskommission hat den Rekurs teilweise gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 78 Abs. 2 IVV werden die Kosten von Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, deren Durchführung vor der Beschlussfassung der Kommission erfolgt ist, von der Versicherung übernommen, wenn der Kommissionsbeschluss aus wichtigen Gründen nicht abgewartet werden konnte. Die Vorinstanz lehnt die Vergütung der Fahrschulkosten ab, da die Versicherte ohne wichtigen Grund davon abgesehen habe, rechtzeitig ein Gesuch um Übernahme der zusätzlichen Fahrstunden zu stellen, und mit der kommentarlosen Einsendung der Rechnung die IV-Kommission vor vollendete Tatsachen gestellt habe.
Zweck von Art. 78 Abs. 2 IVV ist es, zu verhindern, dass eine der IV obliegende Entscheidung ohne wichtige Gründe vom Versicherten getroffen wird.
Art. 78 Abs. 2 IVV ist demzufolge in Fällen, in denen die IV lediglich über die Gewährung von Beiträgen zu befinden hat, gegenstandslos, denn diesen Entscheid kann der Versicherte oder ein an seiner Stelle handelnder Dritter ohnehin nicht selber treffen (ZAK 1965, 562). Die IV-Kommission hatte am 14. April 1983 beschlossen, dass umgeschult werden soll. Die IV hat daher u.a. die für die Vorprüfung erforderlichen Kosten zu übernehmen. Ob schliesslich 3 oder mehr Fahrstunden notwendig sind, war nicht von der IV zu entscheiden. Das heisst, es liegt nicht an der IV zu entscheiden (und wäre auch nicht sinnvoll), ob zur Vorbereitung der Vorprüfung 3 oder 4 oder 5 Stunden zu absolvieren sind. Dies definitiv zu entscheiden, wäre die IV auch gar nicht in der Lage, denn erfahrungsgemäss braucht der eine Schüler weniger, der andere mehr Fahrstunden. So hat denn auch die Rekurrentin die Fahrschule nach 13,5 Unterrichtsstunden erfolgreich abschliessen können.
Nachdem einmal beschlossen war, dass die Versicherte umgeschult werden soll und konkret in der ersten Phase die administrativen Kosten sowie die Kosten bis und mit 1. Vorprüfung zu übernehmen waren, liegt darin, dass die Versicherte mehr Fahrstunden als von der IV-Kommission erwartet, absolvieren musste und wegen Nichtbestehens der Prüfung nochmals einige zusätzliche Stunden nehmen musste, die IV jedoch erst nachträglich darüber orientierte, kein Fall von Art. 78 Abs. 2 IVV. Die IV hat daher die Kosten zu übernehmen.
Zu Recht behauptet die IV-Kommission in der Vernehmlassung zum Rekurs nicht mehr, dass die im Zusammenhang mit der 2. Vorprüfung entstandenen Aufwendungen nicht versichert sind. Immerhin hat die Versicherte die Verfügung vom 8. Juli 1983 nicht angefochten, welche somit in Rechtskraft erwachsen ist. Es geht daher nicht an, die damals abgewiesenen Fr. 150.-- Prüfungsgebühr mittels vorliegendem Rekurs erneut geltend zu machen.