Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 55, S. 134:Art. 3 Abs. 1 lit. b und f ELG Berechnung der Ergänzungsleistung; Umgehungsabsicht i.S. von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG. Umgehungsabsicht vorliegend verneint.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 30. Januar 1 985
Aus den Erwägungen:
b) Im vorliegenden Fall liegen zwischen der Spende am 19. Oktober 1979 und dem Gesuch vom 13. Juli 1984 knapp fünf Jahre. Eine offensichtliche Umgehungsabsicht ergibt sich daraus noch nicht. Die Versicherte bezieht allerdings bereits seit dem 1. Januar 1969 Ergänzungsleistungen. Seither wurde die Rente durch periodische Revisionen regelmässig erhöht. Der jeweiligen Rentenverfügung wurde jedesmal ein Berechnungsblatt beigelegt, woraus die Versicherte hätte entnehmen können, dass ein Teil des Vermögens dem für die Berechnung der Rente massgebenden Einkommen angerechnet wird. Indessen handelt es sich bei der Versicherten offensichtlich um eine hilflose Person in hohem Alter, deren Interessen seit November 1976 durch die Pro Senectute wahrgenommen werden. Es ist daher zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sie die Berechnungsmethode der Ergänzungsleistung nicht kannte und sich nicht bewusst war, dass sich die Vermögensveränderung auf die Höhe des Ergänzungsleistungsanspruchs auswirken würde. Aus den gesamten Umständen kann daher nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass bei der Vergabung der Gedanke an eine höhere Ergänzungsleistung mitgespielt hatte. Im übrigen handelt es sich um einen relativ kleinen Betrag, der sich auch bei Annahme einer hohen Lebenserwartung nicht mit der nur geringfügig höheren EL-Rente überhaupt jemals ausbezahlt machen könnte. Von einer Umgehungshandlung kann daher nicht gesprochen werden. die Ausgleichskasse hätte die 5'000 Franken sowie den Zins auf diesem Kapital bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens nicht berücksichtigen dürfen.