Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 56, S. 136:Art. 8 Abs. 2 EOG; Art. 12a Abs. 1 EOV Anspruch eines im Landwirtschaftsbetrieb mitarbeitenden Familienmitgliedes auf Betriebszulagen; Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung. Anspruch vorliegend verneint.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 23. Juli 1 984
Sachverhalt:
Der Versicherte absolvierte vom 6. Februar 1984 bis zum 2. Juni 1984 die Rekrutenschule. Der Vater des Versicherten ist nur reduziert arbeitsfähig und bezieht eine halbe IV-Rente. Der Versicherte selbst arbeitet als Familienmitglied im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters und geht, da er auf dem Betrieb nicht voll ausgelastet ist, nebenbei einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter in einer Firma nach.
Am 5. März 1984 stellte der Versicherte für den Monat Februar das Gesuch um Betriebszulagen gemäss der Erwerbsersatzordnung. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch ab mit der Begründung, es sei keine hauptberufliche Tätigkeit als Landwirt gegeben. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde und führte aus, dass sein Vater während der Rekrutenschule des Sohnes eine Ersatzkraft habe verpflichten müssen. Wirtschaftlich gesehen sei er hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig.
Die Rekurskommission hat den Rekurs abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Dienstpflichtige, die als mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss (Art. 8 Abs. 2 EOG). Der Dienstpflichtige muss hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sein und als selbständiger Landwirt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 (FLG) gelten (Art. 12a Abs. 1 der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung vom 24. Dezember 1959, EOV). Ferner steht der Anspruch nur Dienstpflichtigen zu, die ununterbrochen mindestens 13 Tage Dienst leisten und für die während mindestens 10 Tagen im Betrieb eine Ersatzkraft tätig ist, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens die Höhe der Betriebszulage erreicht (Art. 12a Abs. 2 EOV).
aa) In seinem Nebenerwerb erzielte der Dienstpflichtige 1983 ein Einkommen von Fr. 10'324.-- Dies ergibt bei einem Stundenlohn von Fr. 13.-- 795 Arbeitsstunden. Bei Annahme eines 8-Stunden-Tages ergibt dies knapp 100 volle Arbeitstage. Geht man von 330 Arbeitstagen im Jahr aus, wie in der Landwirtschaft gerechnet wird (Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zum FLG und zur FLV, Stand 1.4.1980, Rz 45), überwiegt die landwirtschaftliche Tätigkeit beim Dienstpflichtigen eindeutig.
bb) Was die Frage der überwiegenden Erwerbsquelle darstellt, gilt es, die beiden Einkommen miteinander zu vergleichen. In ihrer Stellungnahme zum Rekurs weist die Ausgleichskasse zwar darauf hin, dass das landwirtschaftliche Einkommen des Dienstpflichtigen trotz Aufrechnung nach den Empfehlungen des Bundesamtes für Sozialversicherung noch beträchtlich unter dem nicht landwirtschaftlichen Einkommen liege, gibt aber zu bedenken, dass gerade bei Bergbetrieben, wo die Existenzbedingungen härter sind, im Betrieb mitarbeitende Söhne in der Regel nur einen unbedeutenden Lohn erhielten. Diesem Umstand werde erst später im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung Rechnung getragen.
Bei der Bemessung des Einkommens ist grundsätzlich von den steuerrechtlichen Bestimmungen auszugehen, wenn auch die Angaben der Steuerbehörden - im Gegensatz zum Beitragsrecht der AHV - für die Ausgleichskassen nicht verbindlich sind. Dabei gilt es namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das landwirtschaftliche Einkommen steuerrechtlich im allgemeinen unterbewertet ist. Die Naturalien werden nämlich erheblich niedriger veranschlagt als sie marktmässig wert wären: der Nettoertrag aus Landwirtschaftsbetrieben ist nach Produzenten-, nicht nach Konsumentenpreisen berechnet (BGE 98 V 111). Deshalb empfiehlt das Bundesamt für Sozialversicherung, bei der Festsetzung des landwirtschaftlichen Einkommens das Einkommen gemäss Steuerveranlagung um 30 bis 40 Prozent aufzuwerten (Erläuterungen zum FLG, Rz 51), wobei die Erläuterungen des Bundesamtes das Einkommen des selbständigerwerbender Kleinbauern zum Gegenstand haben.
Nicht anders als bei der Bewertung landwirtschaftlichen Einkommens selbständigerwerbender Landwirte ist der sog. Globallohn mitarbeitender Familienmitglieder, der ebenfalls auf der Nettorohertragsmethode beruht und aufgrund der massgebenden Richtlinien Fr. 5'700.-- beträgt, im selben Masse aufzuwerten. Dies ergibt bei einem Ansatz von 40 % ein relevantes landwirtschaftliches Einkommen von Fr. 7'980.--, welches nun aber deutlich unter dem Einkommen aus dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenerwerb liegt. Somit erfüllt der Versicherte auch die zweite Voraussetzung zum Bezug der Betriebszulage nicht.