Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 6, S. 37:Standesregeln: Standesregel, wonach der Anwalt mit der durch einen Anwalt vertretenen Gegenpartei nicht direkt verkehren soll. Sinn und Zweck der Bestimmung; disziplinarische Relevanz und Ahndung bei Verletzung (E. 1 + 2)Verwarnung als disziplinarische Massnahme im vorliegenden Fall (E. 3.b).
Urteil des Obergerichts als Aufsichtsbehörde vom 3. September 1985
Sachverhalt:
Als Rechtsvertreter der X AG, Zürich, schrieb Rechtsanwalt Dr. A an die Z AG, Sarnen, und verlangte von ihr, dass sie ihm Vorschläge zur Abänderung ihres Firmennamens unterbreite.
In der Folge gelangte Rechtsanwalt B für die Obwaldner Firma an die Muttergesellschaft der X AG, Zürich, nämlich die Y AG, St. Gallen, sowie an die Y AG, Luzern, mit dem Ersuchen, die X AG, Zürich, anzuhalten, auf das Änderungsgesuch zu verzichten. Eine Kopie dieses Schreibens liess er gleichzeitig Dr. A zukommen.
Mit Aufsichtsbeschwerde beantragte Dr. A beim Obergericht, gegen Rechtsanwalt B eine angemessene Massnahme zu verfügen, da dieser mit seinem Vorgehen gegen die Standesregel, wonach bei Kenntnis der Vertretung nicht direkt mit der Gegenpartei zu verkehren sei, verstossen habe.
Das Obergericht hat die Beschwerde gutgeheissen und Rechtsanwalt B wegen standeswidrigen Verhaltens verwarnt.
Aus den Erwägungen:
Das Obergericht übt die Aufsicht über die Rechtsanwälte aus und ahndet Verstösse gegen die Berufs- und Standespflichten der Rechtsanwälte (Art. 24 GOG). Gemäss den Standesregeln des Unterwaldner Anwaltsverbandes (und der Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes) verkehrt der Anwalt mit der Gegenpartei, die durch einen bevollmächtigten Anwalt vertreten ist, ohne dessen Einwilligung nicht direkt. Die vom Anwaltsverband für seine Mitglieder aufgestellten verbandsrechtlichen Standes-regeln sind für das Obergericht, wie dieses bereits bei früheren Gelegenheiten festgestellt hatte, in dem Sinne unverbindlich, als es ihm frei steht, zu entscheiden, ob eine in den Verbandsregeln festgehaltene Übung oder Pflicht disziplinarisch relevant ist (AbR 1980/81, Nr. 2 E. 1 ). Im übrigen geltend die verbandsrechtlichen Standesregeln als Ausdruck dessen, was bei Anwälten üblich ist und gewissermassen als Verkehrssitte zu gelten hat (BGE 105 II 157 lit. f.).
Der Sinn der Bestimmung, dass der Anwalt mit der durch einen Anwalt vertretenen Gegenpartei nicht direkt verkehren soll, will einmal dem Schutz des Vertrauensverhältnisses dienen, das zwischen Anwalt und Klient besteht und bestehen soll. Der Anwalt soll dieses Vertrauensverhältnis auf der Gegenseite nicht dadurch schädigen oder gefährden dürfen, dass er hinter dem Rücken des Gegenanwaltes mit der Partei in Verbindung tritt. Sodann gilt es auch dem Schutze der Gegenpartei. In der Regel lassen sich Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, weil sie einer Sache in rechtlicher Hinsicht nicht gewachsen sind und sich auf diese Weise vor möglicher Übervorteilung durch die Gegenpartei oder deren Anwalt schützen wollen. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei bringt dadurch zum Ausdruck, dass sie sich schützen will. Dem trägt die hier zur Diskussion stehende Bestimmung Rechnung. Sie ist nicht nur eine Regel der Kollegialität, sondern berührt direkt die Interessen einer Partei und entfaltet daher über die verbandsrechtlichen Belange hinaus Bedeutung. Sie ist disziplinarisch relevant.
3.b) Es handelt sich indessen nicht um einen "empfindlichen Verstoss" gegen diese Regel, wie dies Dr. A behauptet. Rechtsanwalt B handelte nicht hinter dem Rücken des Gegenanwaltes, sondern orientierte ihn gleichzeitig über das Vorgehen. Es bestand damit zu keinem Zeitpunkt die Gefahr und war von Rechtsanwalt B offensichtlich auch nicht beabsichtigt, dass er sich unter bewusster Umgehung des Gegenanwaltes mit der Gegenpartei arrangieren würde und diese dabei nicht durch ihren beauftragten Anwalt vertreten wäre. Gleichwohl war das Vorgehen von Rechtsanwalt B, da ohne Einwilligung des Gegenanwaltes, ungehörig. Indessen wiegt das Verschulden des Verzeigten nicht schwer. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass er noch nie disziplinarisch bestraft werden musste.
Während im Strafprozess das sog. Legalitätsprinzip es im allgemeinen nicht erlaubt, trotz eines Schuldbefundes von Bestrafung Umgang zu nehmen (vgl. für Bundestrafsachen Art. 254 BStrP), ausser das kantonale Recht sehe es für den Bereich der originären Gerichtsbarkeit der Kantone (Art. 343 StGB) ausdrücklich vor, steht den Disziplinarbehörden im Rahmen pflichtgemässen Ermessens ein weiterer Ermessensspielraum zu. Dieser erlaubt es, im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse von der Ausfällung einer Disziplinarstrafe Umgang zu nehmen und es bei einer Belehrung, Ermahnung oder Verwarnung bewenden zu lassen, wenn damit der besondere Zweck des Disziplinarrechtes ebenfalls erreicht werden kann (vgl. auch K. Sidler, Kommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, N 4 zu § 59). Sinn des Disziplinarrechtes ist es in erster Linie, den fehlbaren Anwalt zu veranlassen, sich künftig pflichtgemäss zu verhalten. Aufgrund der vorstehend aufgezeigten besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles wird dieser Zweck zweifellos auch mit einer blossen Verwarnung erreicht, so dass von der Ausfällung einer Disziplinarstrafe Umgang genommen werden kann.