Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 7, S. 39:Pflicht des Rechtsanwaltes, per Post zugestellte Akten nicht über längere Zeit bei sich liegen zu lassen. Zuwarten während 8 Tagen bis zur Aktenrücksendung im vorliegenden Fall als zulässig erachtet.
Beschluss des Obergerichts als Aufsichtsbehörde vom 25. Oktober 1984
Sachverhalt:
G hatte gegen Rechtsanwalt X Aufsichtsbeschwerde eingereicht. Darin führte er aus, X habe ihm anfangs August 1983 zugesichert, ihn in einer Strafsache zu vertreten und ihn gleichzeitig gebeten, beim Verhöramt die Zustellung der entsprechenden Strafakten nicht vor Oktober zu veranlassen. Die Aktenzustellung war daraufhin am 13. Oktober erfolgt. G führte weiter aus, X habe ihm am 26. Oktober 1983 mitgeteilt, dass er für ihn nicht tätig sein könne, da er in einer andern Streitigkeit den Kläger Y gegen ihn vertrete. Noch gleichentags gab X die Strafkaten dem Verhöramt zurück und reichte am 4. Juni 1984 für Y Strafklage gegen G ein. In dieser Handlungsweise sah G ein unrechtmässiges Vorgehen des X, indem dieser sich durch den Aktenbesitz Vorteile für die spätere Strafklage gegen ihn habe ergattern können, und reichte beim Obergericht Beschwerde ein.
Das Obergericht hat die Aufsichtsbeschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Auch in bezug auf Mandate, die abgelehnt werden, ist der Anwalt gehalten, seine beruflichen Pflichten zu beachten (ZR 1967, E. 4). Davon ausgehend, dass X ein Mandat G's bereits am 10. August abgelehnt hatte, ist in der durch G trotzdem veranlassten Aktenzustellung vom 13. Oktober 1983 eine nochmalige Offerte des Beschwerdeführers auf Übernahme des Mandates zu erblicken. Die Frage, ob durch das Untätigbleiben des Verzeigten nach Art. 395 OR, der für bestimmte Fälle die stillschweigende Annahme eines nicht sofort abgelehnten Auftrages vermutet, ein Vertragsverhältnis rechtsgültig zustande gekommen ist, kann offen bleiben, da über die Aufsichtsbeschwerde nur unter anwaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist. Nach jenen darf der Rechtsanwalt die ihm per Post zugestellten Akten nicht längere Zeit liegen lassen (Wegmann Paul, Die Berufspflichten als Rechtsanwalt, Zürich 1969, 187). Freilich zwang das einseitige Vorgehen des Beschwerdeführers den Verzeigten nicht, sofort tätig zu werden. Eine andere Auffassung brächte für einen viel-beschäftigten Anwalt eine untragbare Ausweitung seiner Obliegenheit. Immerhin hätte der Verzeigte, da er die Übernahme des Mandates bereits einmal abgelehnt hatte, ohne grossen Zeitaufwand nach einem kurzen Blick auf den Aktenumschlag erkennen können, dass es um die vom Beschwerdeführer genannte Strafsache gehen musste. Da für ihn offenbar von vornherein feststand, dass er das Mandat nicht übernehmen würde, hätte er dem Beschwerdeführer umgehend erklären können, dass er den Auftrag nicht annehme. Um dies zu tun, hätte er nur wenig Zeit aufwenden müssen. Es wäre unter den gegebenen Umständen freilich besser gewesen, die Akten sofort zurückzusenden. Indessen lag das Zuwarten während rund 8 Arbeitstagen im konkreten Fall noch innerhalb der zulässigen Zeitspanne, zumal der Verzeigte in der Zeit vom 17. bis 24. Oktober 1983, wie er durch Auflage seiner Agenda glaubhaft dartut, mit Terminen stark belastet war. Jedenfalls hat er nicht wie in einem von der Zürcher Aufsichtbehörde beurteilten Fall Akten während Wochen unbehandelt liegen und eine laufende Frist ungenützt verstreichen lassen (ZR a.a.O., 143 ff.).
Die Frage schliesslich, ob sich der Verzeigte durch Akteneinsicht unrechtmässige Vorteile verschaffen konnte, beziehungsweise ob er, wie von ihm behauptet, die Strafakten unangeschaut dem Verhöramt zurückgegeben hat, ist müssig. Die vom Verzeigten eingereichte Strafklage gegen den Beschwerdeführer nimmt jedenfalls in keiner Weise Bezug auf die fragliche Strafsache. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, worin ein solcher Vorteil bestehen sollte, handelt es sich doch um zwei voneinander völlig unabhängige Verfahren. Von Massnahmen gegen den Verzeigten ist abzusehen und das Verfahren einzustellen.