Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 8, S. 41:Art. 33 Abs. 1 BeurkG Das Obergericht ist (alleinige) Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen (E. 1).Art. 3 und 7 GebV Abgeltung der amtlichen Tätigkeiten der Urkundspersonen durch Gebühren: Abgrenzung gegenüber den nichtamtlichen Verrichtungen einerseits sowie gegenüber den zwar amtlichen, vom Tarif jedoch nicht erfassten Tätigkeiten. Auswirkung auf die Gebühren- und Kostenrechnung (E. 3-5).
Urteil des Obergerichts vom 31. Januar 1984
Sachverhalt:
B, Notar, hatte A aus der Verurkundung eines Kaufvertrages im Juli 1983 eine Rechnung in Höhe von Fr. 396.30 und aus der Verurkundung einer Grundpfandverschreibung im Dezember 1983 eine solche von Fr. 339.80 ausgestellt. Gegen beide Rechnungen führte A beim Obergericht Beschwerde wegen Gebührenüberforderung und führte aus, die Rechnung vom Juli sei um Fr. 160.--, diejenige vom Dezember um Fr. 120.-- überhöht gewesen. B begründete die gerügten Summen mit Mehrarbeit bei der Ausarbeitung der Verträge, welche nicht unter Art. 7 Abs. 1 GebV fielen, sondern gemäss Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 3 Abs. 4 GebV mit Fr. 40.-- in der Stunde zu entschädigen seien.
Auf die Beschwerde gegen die Rechnung vom Juli 1983 ist das Obergericht infolge Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht eingetreten. Auf die Beschwerde gegen die Rechnung vom Dezember 1983 ist es jedoch eingetreten und hat sie gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 28 der V über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren (GebV) kann gegen die Berechnung der Gebühren und Auslagen der öffentlichen Schreiber beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Beim Inkrafttreten der GebV am 1. Januar 1981 war noch der Regierungsrat (obere) Aufsichtsbehörde über die öffentlichen Schreiber (Art. 7 Abs. 2 EGzZGB). Mit Inkrafttreten des Beurkundungsgesetzes am 1. März 1981 wurde das Obergericht (alleinige) Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen (Art. 33 Abs. 1 BeurkG) und damit auch ohne weiteres Rechtsmittelinstanz im Gebührenwesen.
Die Berechnung der Gebühr aufgrund der Pfandsumme gemäss Art. 10 Ziff. 17 GebV bildet nicht Gegenstand der Beschwerde. Angefochten ist allein der zusätzlich unter dem Titel Vorarbeiten in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 120.--. B begründet den Zuschlag damit, dass er den Grundbuchverwalter zweimal habe mahnen müssen, bis er den für die Errichtung der Grundpfandverschreibung erforderlichen Grundbuchauszug erhalten habe. Die Abwesenheit des für die Unterzeichnung vorgesehenen Bankbeamten habe sodann die Änderung der Anschrift zur Folge gehabt, weshalb die erste Seite der Urkunde habe neu geschrieben werden müssen.
Es stellt sich die Frage, ob die von B namhaft gemachten Verrichtungen von der Gebühr gemäss Art. 10 Ziff. 17 GebV abgegolten sind oder ob ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung bestand.
a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 GebV ist die Gebühr das Entgelt für die Vorbereitungsarbeiten, für den eigentlichen Beurkundungsakt, die Anmeldung eintragungsbedürftiger und die Mitteilung genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte. Art. 7 Abs. 2 GebV bestimmt, dass das Entgelt für weitere Vorbereitungsarbeiten, wie zusätzlich notwendige Abklärungen beim Grundbuchamt, Aufstellen von Nutzungs- und Verwaltungsordnungen für Stockwerk- oder Miteigentümergemeinschaften, in der Gebühr nicht inbegriffen sind. Solche nicht zur eigentlichen Beurkundungstätigkeit gehörende Verrichtungen begründen ein auftragsrechtliches Verhältnis und einen entsprechenden Vergütungsanspruch.(K. Sidler, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, N 79)
b) Die GebV zählt in Art. 10 die hauptsächlichsten amtlichen Verrichtungen mit den entsprechenden Gebührenansätzen auf. Ferner umschreibt sie positiv, welche Tätigkeiten mit diesen Gebühren abgegolten sind: In den Gebühren ist die Entschädigung für die mit den betreffenden Geschäften ordentlicher-weise verbundene amtliche Tätigkeit, einschliesslich übliche Vorbereitungsarbeiten, Papier, Formulare und Stempelung inbegriffen (Art. 3 Abs. 1 GebV). Was die Beurkundungsgebühren im besonderen betrifft, zählen Feststellung der Identität, Ermittlung des Parteiwillens, Entwurf und Ausfertigung der Urkunde in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren für die Urkundsparteien, die Amtsstellen und die Urkundsperson sowie Prüfung eines der Urkundsperson vorgelegten Entwurfes ausdrücklich zu den Vorbereitungsarbeiten (Art. 7 Abs. 1 GebV). Amtliche Tätigkeiten, die im Tarif nicht aufgeführt sind, werden hingegen nach Zeitaufwand, d.h. Fr. 40.-- die Stunde, entschädigt (Art. 3 Abs. 4 GebV).