AbR 1986/87 Nr. 1
AbR 1986/87 Nr. 1Ow Obergericht09.04.1987
AbR 1986/87 Nr. 1, S. 30: Art. 35 Abs. 2 GebOR Für die Festsetzung der Anwaltsentschädigung im Scheidungsprozess ist die Höhe der zu beurteilenden güterrechtlichen Ansprüche massgebend ungeachtet dessen, ob diese im Klagebegehren beziffert
Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 1, S. 30:Art. 35 Abs. 2 GebOR Für die Festsetzung der Anwaltsentschädigung im Scheidungsprozess ist die Höhe der zu beurteilenden güterrechtlichen Ansprüche massgebend ungeachtet dessen, ob diese im Klagebegehren beziffert wurden oder nicht.
Urteil des Obergerichts vom 9. April 1987
Aus den Erwägungen:
Das Kantonsgericht legte die Parteikosten auf Fr. 2'860.50 fest. In der Begründung führte es aus, dass die Anwaltsgebühr bei einer Scheidung sich nach der Höhe der güterrechtlichen Ansprüche richte. Es setzte die Anwaltsgebühr innerhalb des bei Ehestreitigkeiten, die güterrechtliche Ansprüche von weniger als 20'000 Franken zum Gegenstand haben, gesetzlichen Rahmens fest, da weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung der Klage der güterrechtliche Anspruch zahlenmässig beziffert worden sei. Dabei berief sich das Kantonsgericht auf einen Entscheid der Obergerichtskommission. Indessen ging es in dem zitierten OGKE vom 31. Oktober 1984 i.S. N nur um die Frage, ob ein Streitwert gemäss Klagebegehren nicht mehr massgebend sei, wenn er sich im Laufe der Verhandlungen reduziere, welche Frage die Obergerichtskommission verneinte und den Streitwert gemäss Klagebegehren für massgebend erklärte. Daraus darf indessen nicht abgeleitet werden, dass, wenn sich im Verlaufe der Verhandlungen ein bestimmter güterrechtlicher Streitwert ergibt, unter Hinweis auf das diesbezügliche offene Rechtsbegehren von einem Streitwert "0" auszugehen ist. Dies stünde zudem im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 2 ZPO. Dort wird nämlich bestimmt, dass der Kläger, dessen Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme geht, anstelle der Angabe eines geschätzten Streitwertes nur die letzte zuständige Gerichtsinstanz zu bezeichnen braucht. Es genügt, wenn sich aus den gesamten Prozessakten ein Streitwert ergibt, nach dem die Anwaltsgebühr bemessen werden kann.
Diesbezüglich legt der klägerische Anwalt in seiner Rekursschrift überzeugend dar, dass die güterrechtlichen Ansprüche ohne weiteres rund Fr. 50'000.-- betragen.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR), der zur Anwendung gelangt, wenn die güterrechtlichen Ansprüche Fr. 20'000.-- übersteigen (Art. 35 Abs. 2 GebOR), beträgt die Anwaltsgebühr bei einem Fr. 50'000.-- übersteigenden Streitwert 3000 bis 8000 Franken. Dem armenrechtlich bestellten Anwalt werden 75 Prozent des ordentlichen Honorars und die Auslagen vergütet (Art. 43 GebOR). Im Lichte dieser Bestimmungen ist die Kostennote von Fr. 3'910.50 angemessen.