Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 10, S. 65:Art. 321c und 329 OR Die Fragen der Überstundenentschädigung und der Auszahlung von Ruhetagen, die am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr bezogen werden können, dürfen nicht vermengt werden. Die Entschädigung nicht bezogener Ruhetage ist auch dann geschuldet, wenn aus dem Arbeitsverhältnis keine Überstunden resultieren. Überstunden sind zusätzlich zu entschädigen.
Urteil des Obergerichts vom 9. Juli 1986
Aus den Erwägungen:
Aufgrund der Akten ist zwar ersichtlich, wieviele Stunden die Klägerin wöchentlich gearbeitet hatte, nicht jedoch wann sie die über die Soll-Arbeitszeit von 1010,5 Stunden hinausgehenden Stunden, soweit diese nicht kompensiert wurden, leistete. Jedenfalls ergibt die Endabrechnung, dass die Klägerin während der Vertragsdauer 38,75 Arbeitsstunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet hat. Unbestritten ist ferner, dass sie von den ihr aufgrund der Vertragsdauer zustehenden 43 Ruhetagen nur deren 38 bezogen hat.
Ferner sind bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht bezogene Ruhetage gemäss Art. 73 L-GAV zu bezahlen (Bestimmung über den Lohn während der Ferien).
Nach Auffassung des Arbeitgebers liefe die Entschädigung der Überstunden und der nicht bezogenen Ruhetage im Ergebnis auf eine doppelte Entschädigung der nicht bezogenen Ruhetage hinaus. Dies scheint denn auch auf den ersten Blick zuzutreffen, erweist sich aber bei näherer Betrachtungsweise als Trugschluss.
a) Nach Art. 329 OR bzw. 64 L-GAV haben die Arbeitnehmer Anspruch auf wöchentliche Frei- bzw. Ruhezeit. Die wöchentliche Ruhezeit soll nach Möglichkeit zusammenhängend gewährt werden. Pro Woche ist mindestens ein ganzer Ruhetag zu gewähren. Die übrige Ruhezeit kann auch in halben Ruhetagen und für mehrere Wochen zusammenhängend gewährt werden (Art. 64 Abs. 2 L-GAV). Hingegen ist eine Kompensation nicht bezogener Ruhetage durch den Bezug einzelner arbeitsfreier Stunden ausgeschlossen, es sei denn, dass diese jeweils mindestens einen halben Ruhetag ausmachen. Ansonsten könnte die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit unterlaufen werden, indem beispielsweise ein Arbeitnehmer keine Ruhetage beziehen würde, dafür aber morgens die Arbeit immer eine Stunde später als üblich beginnen würde. Daraus erhellt, dass es für die Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Entschädigung für nicht bezogene Ruhetage hat, nicht darauf ankommt, ob sich die vertragliche Soll-Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die Waage halten, sondern einzig, ob die dem Arbeitnehmer zustehenden Ruhetage, sei es in Form von ganzen oder halben Tagen, bezogen wurden oder nicht. Ein Anspruch auf Entschädigung nicht bezogener Ruhetage besteht deshalb auch dann, wenn aus dem Arbeitsverhältnis keine Überstunden resultieren. So ist es denkbar, dass die aus der Arbeit an Ruhetagen resultierenden zusätzlichen Stunden durch den Bezug einzelner freier Stunden nach und nach kompensiert werden, ohne dass dadurch die nicht bezogenen Ruhetage nachgeholt werden.
b) Von der Frage der Entschädigung nicht bezogener Ruhetage zu trennen ist die Frage der Überstundenentschädigung. Bei Überstunden handelt es sich um jene Stunden, die über die vertragliche (wöchentliche) Höchstarbeitszeit hinaus, im vorliegenden Fall 47 Stunden pro Woche, geleistet wurden. Wann diese zusätzlichen Arbeitsstunden erbracht wurden, ist irrelevant. Insbesondere ist der Einwand unbehelflich, dass diese Stunden angeblich aus den nicht bezogenen Ruhetagen resultierten. Es braucht deshalb auch nicht geprüft zu werden, wann diese Überstunden geleistet wurden. Ergibt sich aus einem Vergleich der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit der Soll-Arbeitszeit ein Überschuss von Arbeitsstunden, wie dies vorliegend der Fall ist, sind diese, wenn eine Kompensation wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder anderen Gründen nicht mehr möglich ist, nach Art. 321c Abs. 3 OR bzw. Art. 63 Abs. 3 L-GAV nach dem Bruttolohn samt einem Zuschlag von einem Viertel zu entschädigen.
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung von 38,75 Überstunden sowie ein Anspruch auf Entschädigung für 5 nicht bezogene Ruhetage zusteht. Damit erhält die Klägerin keineswegs eine doppelte Entschädigung für die geleisteten Überstunden. Eine solche Betrachtungsweise würde den Charakter der Ruhetage bzw. der Entschädigung für nicht bezogene Ruhetage verkennen. Diese Entschädigung ist kein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern gilt als Ausgleich des Nachteils, der Unbill, dass der Arbeitnehmer die ihm zustehende Ruhezeit, die seiner Erholung dient, verlustig geht, da wegen der Vertragsauflösung ein Nachbezug dieser Tage nicht mehr möglich ist.
Eine andere Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass beispielsweise derjenige Arbeitnehmer, der zwar eine bestimmte Anzahl Ruhetage nicht bezogen hat, dessen tatsächlich geleistete Arbeitsstunden die Soll-Arbeitszeit aber nicht übersteigen, keinen Anspruch auf Entschädigung nicht bezogener Ruhetage hätte. Dies wäre indessen gesetzes- und vertragswidrig. Gerade dieses Beispiel zeigt, dass die Fragen der Überstundenentschädigung und der Entschädigung für nicht bezogene Ferientage nicht vermengt werden dürfen, weshalb auch die im vorliegenden Fall den 5 nicht bezogenen (aber zu entschädigenden) Ruhetagen entsprechende Arbeitszeit von einer Woche nicht von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abgezogen werden darf, wie es der Beklagte wahrhaben will.