AbR 1986/87 Nr. 14
AbR 1986/87 Nr. 14Ow Obergericht05.02.1986
AbR 1986/87 Nr. 14, S. 74: Art. 56 ZPO Für die Sistierung einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit müssen erhebliche Gründe sprechen. Prozessökonomische Überlegungen allein reichen hiefür nicht aus. Urteil der Obergerichtskommission vom 5. Fe
Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 14, S. 74:Art. 56 ZPO Für die Sistierung einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit müssen erhebliche Gründe sprechen. Prozessökonomische Überlegungen allein reichen hiefür nicht aus.
Urteil der Obergerichtskommission vom 5. Februar 1986
Aus den Erwägungen:
Kann mit der Sistierung von mehreren Verfahren eine doppelspurige Prozessführung vermieden werden, ist dies sicher zweckmässig. Indessen rechtfertigen rein prozessökonomische Überlegungen es nicht, einen Prozess zu sistieren, für den das Bundesrecht vorschreibt, dass er rasch zu führen sei. Nach Art. 343 OR müssen arbeitsrechtliche Streitigkeiten rasch erledigt werden. Es müssen schon erhebliche Gründe für die Sistierung sprechen, so wenn das vom angerufenen Richter zu treffende Urteil vom Ausgang eines anderen hängigen Verfahrens entscheidend beeinflusst werden kann.
Die Rekurrentin macht zu Recht nicht geltend, dass das Arbeitsgericht nicht auch in der Lage sei, die von ihr unter Hinweis auf die eingereichte Strafklage erwähnten Sachverhaltsbehauptungen selber abzuklären, beispielsweise durch einvernahme von Zeugen. Diesbezüglich ist das Arbeitsgericht keineswegs darauf angewiesen, dass der Strafrichter diese Erhebungen macht, und braucht auch nicht zu wissen, wie dieser die Beweisergebnisse strafrechtlich würdigt, abgesehen davon, dass strafgerichtliche Erkenntnisse für den Zivilrichter unverbindlich sind (Art. 53 OR).
Die von der Rekurrentin vorgebrachten Argumente vermögen gegenüber der Vorschrift, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren rasch durchzuführen ist, nicht aufzukommen. Im übrigen ist die Strafuntersuchung gegen die Klägerin bis heute noch nicht abgeschlossen. Doch selbst bei abgeschlossener Strafuntersuchung müsste je nach dem Ausgang des Strafverfahrens mit der Möglichkeit der Ergreifung von Rechtsbehelfen gerechnet werden, was bekanntlich zu erheblichen Verzögerungen führen kann. Unter diesen Umständen ist die Abweisung der beantragten Sistierung durch den Kantonsgerichtspräsidenten nicht zu beanstanden.