Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 16, S. 78:Art. 98 ZPO Unentgeltliche RechtspflegeAls vermögenslos gilt nicht nur, wer überhaupt über kein Vermögen verfügt, sondern auch, wer über einen bescheidenen Notpfennig verfügt (Bestätigung der Rechtsprechung).Der Massstab, wonach ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur besteht, wenn das Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht um 10 - 15 % übersteigt, darf nicht schematisch angewendet werden, namentlich wenn jemand weder über einen Notpfennig verfügt noch in der Lage ist, einen solchen zu ersparen.Bei der Beurteilung des Anspruchs fällt die Höhe der mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten wesentlich in Betracht.Abweichend von der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dürfen beim armenrechtlichen Existenzminimum die öffentlichrechtlichen Schulden berücksichtigt werden.
Urteil der Obergerichtskommission vom 9. Juli 1986
Aus den Erwägungen:
Es trifft zu, dass die Obergerichtskommission in früheren Entscheiden erklärt hat, dass eine vermögenslose Partei in der Regel dann einen Anspruch auf das Armenrecht habe, wenn ihr Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum um nicht mehr als 10 -15 % übersteige (vgl. AbR 1968/71, 38 sowie Entscheid der Obergerichtskommission vom 21. März 1977 i.S. St, E. 1).
Indessen gilt nach neuerer Praxis als vermögenslos nicht bloss, wer überhaupt über kein Vermögen verfügt, sondern auch wer über Vermögen verfügt, das lediglich als bescheidener Notpfennig bezeichnet werden kann, wobei Erspartes von Fr. 10'000.-- als solcher angesehen wurde (AbR 1980/81, Nr. 15 E. 3 und Hinweis).
Was nun die anspruchsausschliessende Überschreitung des Existenzminimums betrifft, muss daher zusätzlich unterschieden werden zwischen Parteien, die immerhin über einen sog. Notgroschen verfügen, und Parteien, die gänzlich vermögenslos sind. Verfügt jemand überhaupt über kein nennenswertes Vermögen, wie dies bei der Rekurrentin der Fall ist, so ist er, wenn er erhebliche Gerichtskosten bezahlen muss, für längere Zeit nicht in der Lage, auch nur einen bescheidenen Notpfennig zu ersparen, so dass er bei der ersten ausserordentlichen Aufwendung der öffentlichen Armenpflege zur Last fiele. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang ferner, ob jemand in der Lage ist, durch irgendeine Erwerbstätigkeit für Notfälle etwas zu ersparen.
Im übrigen darf die von der Praxis entwickelte Regel, dass das Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum um nicht mehr als 10 - 15 % übersteigen dürfe, nicht schematisch angewendet werden.
Zu berücksichtigen ist auch, in welcher Grössenordnung die mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten anfallen werden (BGE 109 la 8, E. 3a). Würden sich diese lediglich auf einige hundert Franken belaufen, wäre es einer Partei um so eher zuzumuten, diese innert einiger Monaten in angemessenen Raten abzuzahlen. Ist aber mit erheblichen Gerichts- und Anwaltskosten zu rechnen, erweist sich die schematische Anwendung eines Massstabes als untauglich und würde der Besonderheit des konkreten Falles nicht gerecht werden.
Bis heute finden öffentlichrechtliche Forderungen bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums keine Berücksichtigung (zur Überprüfung und Neufassung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vgl. Separatdruck aus BlSchKG, 18 f). Dies hindert indessen nicht, sie bei der Ermittlung des "armenrechtlichen" Existenzminimums angemessen zu berücksichtigen.