AbR 1986/87 Nr. 17
AbR 1986/87 Nr. 17Ow Obergericht09.07.1986
AbR 1986/87 Nr. 17, S. 79: Art. 98 ZPO Unentgeltliche Rechtspflege. Fall einer Prozesspartei, die zwar Eigentümerin einer (mit einem unentgeltlichen Wohnrecht belasteten) Liegenschaft ist, deren Einkommen aber unter dem Existenzminimum lie
Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 17, S. 79:Art. 98 ZPO Unentgeltliche Rechtspflege. Fall einer Prozesspartei, die zwar Eigentümerin einer (mit einem unentgeltlichen Wohnrecht belasteten) Liegenschaft ist, deren Einkommen aber unter dem Existenzminimum liegt.
Urteil der Obergerichtskommission vom 9. Juli 1986
Aus den Erwägungen:
Der Kantonsgerichtspräsident kommt zum Schluss, dass die Einkommensverhältnisse des Klägers nicht gegen die Gewährung des Armenrechts sprechen, weil sein Einkommen das Existenzminimum nicht übersteige. Hingegen verfüge der Kläger über Vermögen, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesse.
Es trifft zu, dass der Rekurrent Eigentümer einer Liegenschaft ist. Indessen kann er darüber nicht frei verfügen, weil darauf ein lebenslänglich eingeräumtes Mietrecht zugunsten der geschiedenen Ehefrau lastet. Jedenfalls ist nicht vorbehaltlos von einem Verkehrswert von Fr. 165'000.-- auszugehen, weil sich die Liegenschaft wegen der erwähnten Dienstbarkeit praktisch nicht veräussern lässt. Der Rekurrent kann deshalb, obwohl er Hauseigentümer ist, sein Vermögen nicht liquid machen. Wohl dürfte die Aufnahme einer Hypothek möglich sein, doch ist ihm aufgrund seiner bescheidenen Einkommensverhältnisse eine zusätzliche Zinsbelastung nicht zumutbar. Es ist zwar zuzugeben, dass eine monatliche Zinsbelastung von rund Fr. 15.--, absolut gesehen, eher geringfügig ist. Entscheidend ist indessen, dass der Rekurrent nach den Feststellungen der Vorinstanz unter dem sog. armenrechtlichen Existenzminimum lebt. Zudem soll ihm die Aufnahme einer Hypothek für den Notfall vorbehalten bleiben. Auf diese Weise kann auch dem in der Praxis anerkannten Grundsatz, dass ein Vermögen bis zu Fr. 10'000.-- als sogenannter Notpfennig betrachtet und dadurch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ausgeschlossen würde, Rechnung getragen werden (vgl.AbR 1980/81, Nr. 15 E. 3). Der Rekurs ist gutzuheissen und der Kläger von den ihm auferlegten Prozesskosten zu befreien.