Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 18, S. 80:Art. 213 ZPO; Art. 4 BV Vorbereitung der Hauptverhandlung; Verschiebung der Tagfahrt. Voraussetzungen. Abwägen zwischen dem Interesse einer Partei an persönlicher Teilnahme an der Tagfahrt und dem für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten geltenden Gebot des raschen Verfahrens.
Urteil des Obergerichts vom 3. November 1986
Aus den Erwägungen:
a) Die Berufung auf Art. 215 Abs. 1 ZPO ist insofern unbehelflich, als darin nicht ein Recht, sondern eine Pflicht der Parteien zum persönlichen Erscheinen aufgestellt wird, was sich aus dem nächsten Satz, nämlich dem Vertretungsverbot ergibt.
Der Anspruch auf persönliche Teilnahme ist vielmehr ein Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es muss einer Partei Gelegenheit geboten werden, allen Verhandlungen und Beweiserhebungen beizuwohnen (audiatur et altera pars; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 177; A. Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, 128 ff.). Dies ist im Arbeitsgerichtsprozess von besonderer Bedeutung, gelten doch in diesem Prozess Parteibefragungen als sehr häufiges Beweismittel. Dieses ist auch der Grund, weshalb Art. 215 Abs. 1 ZPO die persönliche Anwesenheit als Pflicht vorschreibt. Dabei umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur das Recht, auf tatsächliche Vorbringen der Gegenpartei reagieren zu können, sondern beschlägt auch deren Rechtserörterungen (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, 74).
Im vorliegenden Fall wurde der Termin der Tagfahrt mit den Parteien rechtzeitig abgesprochen. Dass die Teilnahme des nach Auffassung der Beklagten entscheidenden Organs am 25. August nicht möglich war, ist nicht auf einen Fehler des Gerichts, sondern des Anwalts der Beklagten zurückzuführen, der es vor der Quittierung des vorgeschlagenen Termins unterlassen hatte, mit jenem Rücksprache zu nehmen. Den Fehler des Rechtsverteters muss sich die Partei indes grundsätzlich anrechnen lassen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs rechtens war.
b) Die Verschiebung einer anberaumten Tagfahrt ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Indessen gelten für sie dieselben Grundsätze wie für die Erstreckung von Fristen. Die für die Erstreckung von Fristen geltenden Vorschriften sind demnach auf die Frage der Tagfahrtsverschiebung analog anzuwenden (Guldener, a.a.O., 268).
Richterliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden (Art. 27 Abs. 2 GOG). Dass die Einhaltung einer Frist bzw. eines Termins infolge Selbstverschuldens einer Partei nicht möglich ist und aus diesem Grunde um eine Erstreckung bzw. Verschiebung nachgesucht wird, muss zwar beim Entscheid nicht völlig unberücksichtigt bleiben; doch verwirkt andererseits eine Partei deswegen den Anspruch auf Erstreckung bzw. Verschiebung nicht. Diesbezüglich unterscheidet sich der Anspruch auf Erstreckung einer Frist bzw. Verschiebung eines Termins vom Anspruch auf Wiedereinsetzung einer versäumten Frist, die nur bei unverschuldeter Säumnis zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 GOG).
Bei der Behandlung solcher Gesuche gilt es vielmehr, eine Abwägung der in Frage stehenden Interessen vorzunehmen. Diese sind im vorliegenden Fall einerseits das Interesse der Partei, am Verfahren persönlich teilzunehmen andererseits das Interesse an einem raschen Verfahren. Einer solchen Interessenabwägung trägt beispielsweise die Praxis des Kassationsgerichts Zürich nicht Rechnung, welches eine Verweigerung der Tagfahrtsverschiebung nur dann als unhaltbar betrachtet, wenn sie geradezu schikanös erfolgte (Hauser/Hauser, GVG Zürich, 1978, 215, VII). Dies war vorliegend zweifellos nicht der Fall, konnte sich doch das Gericht auf die Vorschrift des raschen Verfahrens nach Art. 343 OR berufen.
c) Das Bundesrecht schreibt ein rasches Verfahren vor (Art. 343 Abs. 2 OR). Dies äussert sich in der ZPO etwa darin, dass der Gerichtspräsident die Parteien baldmöglichst zur Tagfahrt vorzuladen hat (Art. 213). Dabei handelt es sich allerdings um Ordnungsvorschriften, deren Einhaltung keineswegs alle anderen Interessen unterzuordnen sind, namentlich dann nicht, wenn es um Grundrechtsansprüche, konkret um das Recht auf persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung geht (vgl. dazu BGE 104 Ia 467; J.P. Müller/St. Müller, Grundrechte, Bes. Teil, Bern 1985, 217/ 242). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte glaubwürdig dargetan, dass nur eines ihrer Organe, nämlich der Verwaltungsrat und Buchhalter der Firma, R, über die angeblichen buchhalterischen Unstimmigkeiten, mit welchen die fristlose Entlassung begründet wird, im Bilde sei. Die Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet in einem solchen Falle, dass eine juristische Person sich nicht durch irgendein, sondern durch dasjenige Organ vertreten lassen kann, welches über die streitgegenständlichen Fragen Auskunft geben kann. Die Nichtverschiebung der anberaumten Tagfahrt hatte für die Beklagte zur Folge, dass eine persönliche Teilnahme mittels des in Frage kommenden Organs nicht möglich war. Geht man davon aus, dass die Anberaumung des fraglichen Gerichtstermins zwar auf einen Fehler der Beklagten zurückzuführen ist, dass aber ein Verschiebungsgesuch noch rechtzeitig gestellt worden ist und dass es dabei um die Möglichkeit ging, persönlich am Verfahren teilzunehmen, so war die Verweigerung einer Verschiebung, wenn diese auch mit der Ordnungsvorschrift des raschen Verfahrens begründet wurde, bei Abwägung aller in Frage stehenden Güter unverhältnismässig. Insofern bedeutete die Verweigerung der Tagfahrtsverschiebung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dies führt aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache ist an das Arbeitsgericht zurückzuweisen.