Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 19, S. 82:Art. 243 lit. c ZPO Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
Urteil der Obergerichtskommission vom 20. März 1986
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 243 lit. c ZPO sind vorsorgliche Massnahmen zulässig, wenn sie, sei es vor Anhebung, sei es während eines Rechtsstreites, "zur Abwendung drohenden Schadens notwendig sind, sofern diese Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind." Die Kläger beanspruchen den einstweiligen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass ihnen ein Schaden entstehe, der, selbst wenn sie im Hauptprozess obsiegen sollten, praktisch nicht mehr oder jedenfalls nicht leicht wiedergutzumachen wäre.
Materielle Voraussetzung zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist Glaubhaftmachung der Notwendigkeit, drohenden Schaden abzuwenden. Notwendig ist diese Abwehr namentlich dann, wenn ein allfälliger Schaden nicht durch Geld voll ausgeglichen werden kann (SJZ 1980, 96). Schäden, die durch Geld ausgeglichen werden können, gelten in der Regel als "leicht wiedergutzumachend" und rechtfertigen die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht. Aus der Konnexität des Anspruchs auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Hauptanspruch folgt ferner, dass das Hauptbegehren glaubhaft gemacht werden muss; dessen Begründetheit muss warscheinlich sein. Dies wiederum bedeutet, dass die den Hauptantrag stützenden Tatsachenbehauptungen ebenfalls glaubhaft gemacht werden müssen. Schliesslich hat der Massnahmerichter auch eine vorläufige Rechtsprüfung vorzunehmen. Die Rechtsprüfung, da sie - formell - nicht den Hauptantrag zum Gegenstand hat, ist logischerweise keine endgültige (a.a.O., 97).