Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 21, S. 85:Art. 261 ZPO Möglichkeit des Rückzuges der Scheidungsklage in appellatorio. Voraussetzung ist die Appellation gegen das Scheidungsurteil (E. 2)Prozessfähigkeit als Appellationsvoraussetzung. Bei Zweifeln an der rechtsgültigen Klageanhebung des Appellanten? (E. 3)Art. 51 Abs. 2 lit. c ZPO Die Einreichung einer Scheidungsklage setzt die prozessuale Handlungsfähigkeit des Klägers voraus. Für den prozessual Handlungsunfähigen kann nicht der Vormund rechtsgültig die Scheidungsklage anheben (E. 5).
Urteil des Obergerichts vom 9. April 1987
Sachverhalt:
Am 5. März 1986 klagte Frau F auf Scheidung der am 24. April 1981 eingegangenen Ehe. Am 20. Mai 1986 verlangte Herr F seinerseits widerklageweise die Scheidung der Ehe auf gemeinsames Begehren. Beide Parteien beriefen sich auf Art. 142 ZGB, die Klägerin zudem auf Art. 137 ZGB.
Mit Urteil vom 30. Juni 1986 wurde die Ehe erstinstanzlich geschieden. Innert der 10-tägigen Appellationsfrist reichten die Parteien am 12. Juli eine Erklärung ein, worin sie mitteilten, dass sie die Ehescheidung per sofort rückgängig machen wollten. Am 7. August 1986 teilte indessen Frau F mit, dass sie die Scheidung von ihrem Manne wünsche, am 9. August wiederum, dass sie von ihrem Vormund am 7. August gezwungen worden zu sein, ans Obergericht zu schreiben. Sie wolle gar keine Scheidung von ihrem Manne.
Am 28. Juli 1986 ordnete der Obergerichtspräsident eine gerichtliche Expertise über die Urteilsfähigkeit der Klägerin an. Darin wurde bei der Klägerin ein schwerer, langjähriger, chronischer Alkoholismus mit Herabsetzung der Kritikfähigkeit, Nivellierung der Persönlichkeit, affektiver Verflachung, intellektuellem Leistungsabbau und Verwahrlosungstendenz diagnostiziert. Im weiteren wird in der Expertise ausgeführt, dass die Willensbildung komplexeren Aufgaben gegenüber nicht vernunftsgemäss erfolgen könne und die Urteilsfähigkeit in solchen Situationen sehr eingeschränkt sei. Die Klägerin sei deshalb nicht in der Lage, in bezug auf ihre Ehescheidungsangelegenheit einen eigenen Willen zu bilden. Sodann könne mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihr Gesundheitszustand im Monat März 1986 (Zeitpunkt der Klageeinreichung) gleich schlecht war wie im Juli und August 1986 (Zeitpunkt der Appellationserklärung bzw. deren Widerruf). Das Obergericht hiess die Appellation gut, hob das Scheidungsurteil auf, trat auf die Scheidungsklage von Frau F nicht ein und schrieb das Widerklageverfahren von Herrn F ab.
Aus den Erwägungen:
Verschiedene kantonale Prozessordnungen sehen vor, dass ein Scheidungs- oder Trennungsurteil als nicht erfolgt zu betrachten ist, sofern die Parteien innert der Rechtsmittelfrist bzw. vor Rechtskraft des Urteils die Erklärung abgeben, die Ehe fortsetzen zu wollen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 399 Anm. 1). Da die Obwaldner ZPO keine solche Bestimmung enthält, bleibt den Parteien - jedenfalls nach erfolgter Urteilsausfertigung - keine andere Möglichkeit, als gegen das Urteil zu appellieren und dann in appellatorio die Klage zurückzuziehen.
b) Indem sich die Parteien mit ihrer binnen der Appellationsfrist abgegebenen Erklärung, die Scheidung rückgängig machen zu wollen, in diametralen Gegensatz zum Scheidungsurteil stellten, also sinngemäss die Aufhebung der Scheidung verlangten, ist in diesem Schreiben zugleich eine Appellation zu erblicken. Mit dem Klagerückzug ist in der Regel Verzicht auf den eingeklagten Anspruch verbunden. Damit könnte das Verfahren an sich abgeschrieben werden (Art. 202 Abs. 1 ZPO). Dies ist immerhin bezüglich der in appellatorio erfolgten Zurücknahme der Widerklage durch den Ehemann möglich.
Was nun aber die Klägerin betrifft, widerrief diese mit Schreiben vom 7. August 1986 ihren Klagerückzug vom 12. Juli 1986 und wünschte die Scheidung von ihrem Manne. Den Rückzug der Scheidungsklage bezeichnete sie als grossen Irrtum.
c) Hinsichtlich allfälliger Willensmängel ist auch ein Klagerückzug der Anfechtung zugänglich (Guldener, a.a.O., 403). Im Widerruf des Klagerückzugs vom 7. August 1986 ist allenfalls eine solche Anfechtung zu erblicken. Frau F führte indes nicht weiter aus, worin dieser Irrtum, der angeblich zum Klagerückzug geführt hatte, bestand bzw. wie es zu diesem angeblichen Irrtum gekommen sein soll. Vielmehr widerrief sie in einem weiteren Schreiben vom 9. August 1986 den Widerruf des Klagerückzugs und machte nunmehr geltend, dass der Widerruf des Klagerückzugs unter Zwang zustandegekommen sei, indem ihr Vormund sie gezwungen habe, dem Obergericht zu schreiben, dass sie die Scheidung wünsche. Dieses widersprüchliche Verhalten von Frau F liess nun aber vermuten, dass bei ihr die Fähigkeit zu vernunftgemässer Willensbildung beeinträchtigt sei, wenn nicht gar fehlen könnte. Deshalb sah sich der Gerichtspräsident veranlasst, diesbezüglich eine Expertise in Auftrag zu geben.
Wie auf Klagen, so kann auch auf Rechtsmittel grundsätzlich nur eingetreten werden, wenn feststeht, dass diejenige Person, die ein Rechtsmittel ergreift, prozessual handlungsfähig ist. Prozessfähigkeit ist dann auch Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen kein Sachurteil gefällt werden darf (Art. 51 ZPO). Handlungsfähigkeit setzt Urteilsfähigkeit voraus (Art. 17 ZGB). Ohne das Ergebnis der Expertise bereits hier abschliessend zu würdigen, erscheint es aufgrund desselben immerhin zweifelhaft, ob Frau F beim Rückzug der Klage, aber auch bei ihren späteren prozessualen Vorkehren sich im Zustande der Handlungsfähigkeit befand, so dass man sich mit Fug fragen kann, ob auf die Appellation überhaupt einzutreten sei. Nun ist aber die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit nicht nur in bezug auf den Klagerückzug bzw. die Appellationserklärung bedeutsam, sondern auch, ja sogar in erster Linie in bezug auf die Klageanhebung. Das mit Einreichung des Klagerückzugs in Gang gekommene Appellationsverfahren hat gerade die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit, mithin auch der Fähigkeit zur rechtsgültigen Klageanhebung zum Gegenstand. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, trotz der aufgezeigten Zweifel an der Handlungsfähigkeit der Appellantin auf die Appellation einzutreten (AbR 1982/83 Nr. 34 mit Hinweisen; BGE 77 II 10 f). Im folgenden gilt es nun die prozessuale Handlungsfähigkeit von Frau F zu prüfen.
a) Aus der Expertise geht hervor, dass die Klägerin namentlich in komplexen Angelegenheiten den Beeinflussungen ihrer Umgebung unterworfen ist und keine klare, eigene Meinung vertreten und durchsetzen kann. Diese Einschränkung der Willensbildung wirke sich besonders im Zusammenhang mit der Frage der Urteilsfähigkeit in bezug auf die Weiterführung oder Scheidung der Ehe aus. Da von einem eigenen Willen, von einer eigenen Vorstellung, von einer selbstentworfenen Zukunftsplanung nicht mehr gesprochen werden könne, sei es fast unvermeidlich, dass eine Beeinflussung in irgendeiner Richtung stattfinden könne. Da der Experte die Frage, ob die Klägerin in der Lage sei, in bezug auf die konkrete Frage, ob sie sich aus der Ehe lösen oder an ihr festhalten solle, einen eigenen, nicht von dritter Seite beeinflussten Willen zu bilden, eindeutig verneinte, können die verschiedenen, aber auch widersprüchlichen Eingaben der Klägerin an das Obergericht von vorneherein nicht als gültige Prozesshandlungen angesehen werden.
b) Aufgrund der Expertise ist indessen aber auch davon auszugehen, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung im März 1986 nicht mehr urteilsfähig war und zwar auch dann nicht, wenn man geringe Anforderungen an die intellektuellen Fähigkeiten stellt (vgl. dazu Bucher, Berner Kommentar, Bern 1976, Art: 19 ZGB, N 251 und Art. 16, N 99). Ein Wille, an der Ehe festhalten oder sich aus ihr lösen zu wollen, muss auf jeden Fall erkennbar sein, was bei der Klägerin nicht der Fall ist.
In seinem Gutachten vom 23. Februar 1987 führte der Experte, der die Klägerin seit ihrer Einweisung in die Nervenklinik am 17. Juli 1986 betreute, u.a. aus, dass sich die festgestellten Einschränkungen der Gesundheit auf die Urteilsfähigkeit in bezug auf die Weiterführung oder Scheidung ihrer Ehe in schwerwiegender Weise auswirken würden. Sie werde durch die Meinungen ihrer Bezugspersonen beeinflusst, wobei die engsten Bezugspersonen ihr Ehemann, ihr Vormund und natürlich auch Personal und Patienten der Klinik seien. Da von einem eigenen Willen, von einer eigenen Vorstellung, von einer selbstentworfenen Zukunftsplanung vor allem im Zusammenhang mit Problemen grösserer Tragweite nicht mehr gesprochen werden kann, sei es fast unvermeidlich, dass eine Beeinflussung in irgendeiner Richtung stattfinden könne.
Auch in längeren Gesprächen sei es nicht möglich, ihre jetzigen Gründe zur Fortführung oder Auflösung der Ehe aufzudecken. Schliesslich verneinte der Experte die Frage, ob Frau F aufgrund der gemachten Feststellungen in der Lage sei, in bezug auf die konkrete Frage, ob sie sich aus der Ehe lösen oder ob sie an ihr festhalten soll, einen eigenen, nicht von dritter Seite (Ehemann, Vormund) beeinflussten Willen zu bilden.
Der Scheidungsanspruch gehört zu den Rechten, die dem Ehegatten um seiner Persönlichkeit willen zustehen, die daher auch ein entmündigter Ehegatte selbständig, ohne der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu bedürfen, ausüben kann, sofern er nur urteilsfähig ist (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Umstritten ist hingegen, wie es sich bei Urteilsunfähigkeit des entmündigten Ehegatten verhält: ob in diesem Fall, da der Ehegatte nicht selbst klagen kann, die Handlungsvollmacht des Vormundes sich auch auf die Geltendmachung eines Scheidungsanspruches des Mündels erstrecke, oder ob ein solcher Anspruch derart höchtspersönlicher Natur sei, dass die Ausübung bei Urteilsunfähigkeit des Ehegatten eben unterbleiben müsse. Im letzteren Sinne hat das Bundesgericht in konstanter Praxis entschieden. Nach dessen Rechtsprechung ist bei Urteilsunfähigkeit des klagenden Ehegatten die gerichtliche Geltendmachung eines Scheidungsanspruches ausgeschlossen (BGE 68 II 146,78 II 100, E. 2,85 II 223). Eine abweichende Lehrmeinung tritt für die Zulassung der gesetzlichen Vertretung der Klagepartei ein, u.a. unter Berufung auf die türkische Rechtsprechung bei gleichem Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmung (vgl. die Hinweise bei Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 53 zu Art. 143 ZGB, 205). Als Grund für ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Praxis könnten vordergründig Argumente geltend gemacht werden wie, es liege im wohlverstandenen Interesse eines bestimmten Ehepartners, dass ungeachtet- seines nicht mehr vorhandenen Willens die Ehe aufgelöst werde. Im vorliegenden Fall bestehen offenbar namentlich von Seiten der öffentlichen Fürsorge gewisse Befürchtungen, dass durch eine Aufrechterhaltung der Ehe sich die finanzielle Lage der Klägerin weiterhin verschlechtern könnte. Für diesen Fall enthält indessen schon das geltende eheliche Güterrecht das notwendige Instrumentarium, indem der Richter auf Begehren der Ehefrau oder aber ihres Vormundes, da es sich hierbei nicht um eine höchstpersönliche Angelegenheit handelt, die Gütertrennung anordnen kann, wenn der Ehemann für den Unterhalt seiner Frau nicht pflichtgemäss Sorge trägt oder die für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit nicht leistet (Art. 183 ZGB).
Aufgrund der Akten ist es nicht unwahrscheinlich, dass Frau F auch die Zukunft an einem geschützten Ort und damit faktisch getrennt von ihrem Ehemann wird verbringen müssen. Es ist nun gar nicht sicher, ob der Umstand, von ihrem Mann nicht nur faktisch getrennt, sondern juristisch geschieden zu sein - sofern sie sich dessen überhaupt bewusst werden kann -, für das subjektive Befinden der auch psychisch sehr angeschlagenen Frau die bessere Lösung wäre, von ihr gefühlsmässig positiv erlebt würde oder ob dadurch ihre Einsamkeit gewissermassen noch juristisch nachvollzogen und unterstrichen würde. Für den Richter wäre es ein ausserordentlich heikles, wenn nicht gar unmögliches Unterfangen, prognostizieren zu müssen, ob unter solchen Umständen eine Scheidung im wohlverstandenen objektiven und subjektiven Interesse eines Ehegatten liegt. In erster Linie wegen solcher Bedenken und nicht wegen eines abstrakten favor matrimonii besteht keine Veranlassung, von der bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen.