AbR 1986/87 Nr. 22
AbR 1986/87 Nr. 22Ow Obergericht28.05.1986
AbR 1986/87 Nr. 22, S. 89: Art. 23 Abs. 1 GOG; Art. 276 ZPO Abgrenzung der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde von der Kassationsbeschwerde. Soweit mit einer gegen den Friedensrichter gerichteten Eingabe Rügen vorgebracht werden, die im Rahmen
Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 22, S. 89:Art. 23 Abs. 1 GOG; Art. 276 ZPO Abgrenzung der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde von der Kassationsbeschwerde. Soweit mit einer gegen den Friedensrichter gerichteten Eingabe Rügen vorgebracht werden, die im Rahmen einer Kassationsbeschwerde zulässig sind, ist die Eingabe als Kassationsbeschwerde und nicht als allgemeine Aufsichtsbeschwerde zu behandeln.
Urteil der Obergerichtskommission vom 28. Mai 1986
Aus den Erwägungen:
In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Bestimmungen der Prozessordnung, also die Verletzung klaren Rechts (Art. 276 Bst. b ZPO). Ein Rechtssatz ist verletzt, wenn er unrichtig angewendet wurde, sei es durch unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, sei es durch unrichtige Auslegung der anzuwendenden Vorschrift (vgl. Sträuli/Messmer, Zürich 1982, 281 N 45). Reicht ein Beschwerdeführer beim Gericht einen Rechtsbehelf ein mit einer anderen Rechtsmittelbezeichnung, jedoch mit einer Rüge, welche mit der Kassationsbeschwerde geltend zu machen ist, und erfüllt dieser Rechtsbehelf die formellen Voraussetzungen einer Kassationsbeschwerde, so wird er vom Gericht als solche behandelt; die unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfes schadet nicht. Da auch die zehntägige Frist eingehalten wurde, hat die Obergerichtskommission als zuständige Instanz auf die Beschwerde einzutreten und sie als Kassationsbeschwerde zu behandeln.