Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 24, S. 93:Art. 8 Abs. 2 SchKG Umfang des Auskunftsrechts des Gläubigers, an welchen eine Forderung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG überwiesen wurde. Im vorliegenden Fall auf Bekanntgabe von Nummer und Saldo des auf den Namen des Lohnschuldners errichteten Hinterlegungskontos.
Urteil der Obergerichtskommission vom 10. Dezember 1986
Sachverhalt:
In der von der X AG gegen R angehobenen Betreibung nahm das Betreibungsamt eine Lohnpfändung vor, teilte aber der Betreibungsgläubigerin mit, dass eine Lohnzession von R zugunsten der Bank Y AG bestehe, welche der Lohnpfändung vorgehe, und forderte jene auf, eine allfällige Bestreitung der Lohnzession binnen 10 Tagen geltend zu machen.
Bereits zuvor hatte das Betreibungsamt im Zusammenhang mit anderen gegen R laufenden Betreibungen dessen Lohnschuldner N darauf hingewiesen, dass er sich durch gerichtliche Hinterlegung nach Art. 168 OR von seinen Verbindlichkeiten gültig befreien könne.
Nachdem die Betreibungsgläubigerin die fragliche Lohnzession in ihrer Gültigkeit bestritten und gleichzeitig verlangt hatte, dass ihr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG die bei R gepfändete Forderung zur Eintreibung überwiesen werde, ermächtigte sie das Betreibungsamt zur Geltendmachung des fraglichen Forderungsrechtes auf eigene Rechnung und Gefahr (sog. Forderungsüberweisung). In der Bescheinigung machte es der Pfandgläubigerin zudem bekannt, dass der Lohnschuldner N die gepfändeten Betreffnisse jeweils auf ein gerichtlich bewilligtes, auf seinen Namen lautendes Sperrkonto bei der Obwaldner Kantonalbank einbezahlt habe.
In der Folge hob die X AG beim Friedensrichteramt Luzern-Stadt Klage gegen die Bank Y AG an mit den Rechtsbegehren um Feststellung der Nichtigkeit der zwischen R und der Bank abgeschlossenen Zession sowie um Auszahlung des auf dem Sperrkonto der OKB liegenden Guthabens an sie. Gleichzeitig ersuchte sie das Betreibungsamt um Auskunft über Nummer und Stand des auf den Drittschuldner N lautenden Sperrkontos. Das Betreibungsamt verweigerte die Auskunft mit der Begründung, dass das fragliche Sperrkonto weder auf den Namen des Betreibungsschuldners noch auf das Betreibungsamt, sondern auf den Namen des Drittschuldners N laute. Deshalb sei es nicht berechtigt, ihr die Kontonummer und den Saldo bekannt zu geben.
Dagegen beschwerte sich die X AG bei der Obergerichtskommission. Dabei machte sie u.a. geltend, das Klagebegehren auf Auszahlung der auf dem Sperrkonto liegenden Betreffnisse könne nur sinnvoll gestellt werden, wenn sie auch in der Lage sei, die Nummer des entsprechenden Kontos zu nennen. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Hingegen ist der Interessent nicht ohne weiteres berechtigt, Kenntnis von anderen Tatsachen zu erhalten, die sich zwar in den Betreibungsakten finden, jedoch nicht in den Protokollauszug aufzunehmen sind. Dasselbe gilt hinsichtlich von Tatsachen, die auch nicht aktenkundig sind, von denen aber der Betreibungsbeamte in seiner amtlichen Eigenschaft Kenntnis erlangt hat.
b) In Konkursen hat die Praxis seit langem den Gläubigern Einsicht grundsätzlich in alle im Besitze des Konkursamtes befindlichen Akten gewährt. Das Konkursamt kann den Gläubigern die Einsicht in Akten nur verweigern, wenn aussergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, so etwa wenn sich ein Gesuch auf Gründe stützt, die mit der Gläubigereigenschaft nichts zu tun haben, wenn es schikanös ist oder wenn ihm eine gebieterische Pflicht zur Verschwiegenheit entgegensteht (BGE 91 III 95 ff. mit Hinweisen; Praxis 1966 Nr. 43; Praxis 1960, Nr. 40; BGE 40 III 259 ff.). Diese weitgehende Praxis wurde u.a. damit begründet, dass die Konkursgläubiger in gewissen Fällen die Abtretung der Rechtsansprüche der Masse erwirken können und daher in die Lage versetzt werden müssen, deren Begründetheit zu prüfen und zu beweisen. Im Falle des Konkurses genügt die Einsicht in die Protokolle nicht, um den Gläubigern die Wahrung ihrer Rechte zu erlauben (a.a.O.).