AbR 1986/87 Nr. 26
AbR 1986/87 Nr. 26Ow Obergericht
AbR 1986/87 Nr. 26, S. 99: Art. 93 SchKG Berücksichtigung der für das Aufsuchen des Arztes notwendigen Fahrtkosten bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs? Urteil der Obergerichtskommission vom 13. März 1987 Aus den Erwägu
Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 26, S. 99:Art. 93 SchKG Berücksichtigung der für das Aufsuchen des Arztes notwendigen Fahrtkosten bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs?
Urteil der Obergerichtskommission vom 13. März 1987
Aus den Erwägungen:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Berechnung des Notbedarfs Fahrtkosten dann berücksichtigt werden können, wenn sie zu den unumgänglichen Berufsauslagen gehören (AbR 1982/3, 76 f.). Hat ein Fahrzeug nicht Kompetenzcharakter, können lediglich die Auslagen für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt werden. Bei den vom pensionierten Beschwerdeführer angesprochenen Fahrkosten handelt es sich indessen offensichtlich nicht um Berufsauslagen.
Es ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau insofern auf die Benützung eines Fahrzeuges angewiesen sind, als sie in der beträchtlichen Entfernung von rund 5 km vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel wohnen. Es ist dem Beschwerdeführer selbstverständlich unbenommen, wo er wohnen will; andererseits kann er nicht beanspruchen, dass ihm, wenn er sich entschliesst, abgelegen zu wohnen, die Fahrtkosten zu Lasten der Gläubiger zum Notbedarf aufgerechnet werden (ZR 1984, Nr. 109 E.3).
Die bernische Aufsichtsbehörde hatte in einem Fall die Kosten gelegentlicher Taxifahrten einer laut ärztlichem Zeugnis gehbehinderten Ehefrau des Schuldners bei der Ermittlung des Notbedarfs angemessen berücksichtigt (BlSchKG 1980, 58). Aus den Akten ergibt sich indessen nicht, dass im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen erfüllt wären. Aus der Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau rentenberechtigt sind und regelmässig den Arzt aufsuchen müssen, ergibt sich dies jedenfalls nicht schlüssig. Gleichwohl hat das Betreibungsamt ermessensweise für eine wöchentliche Fahrt zum Arzt eine Kilometerentschädigung aufgerechnet, was von der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet wird. Aufgrund des Gesagten besteht indessen keine Veranlassung, die gewährte Pauschale zu erhöhen.