Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 27, S. 100:Art. 97 Abs. 1 SchKG Schätzung nicht-kotierter Aktien; analoge Anwendung von Art. 9 VZG.
Urteil der Obergerichtskommission vom 20. März 1986
Aus den Erwägungen:
Als Schätzungswert ist derjenige Betrag in die Pfändungsurkunde einzusetzen, der bei der Verwertung des gepfändeten Vermögensstückes mutmasslich erzielt werden kann (BGE 99 III 56 E. 4b). Der Pfändungsbeamte hat aufgrund seiner Erfahrung, und wenn diese nicht ausreicht, mit Hilfe von Sachverständigen, den mutmasslichen Erlös zu schätzen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1984 § 23 Rz 27). Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt bei der Schätzung der Aktien die Kantonalbank Obwalden beigezogen, welche die fraglichen Aktien nicht bewertete, sondern lediglich deren Nennwert ermittelt hat. Darauf hat das Betreibungsamt abgestellt und den entsprechenden Nennwert in der Pfändungsurkunde übernommen. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Sie beantragt, dass die Aktien durch einen geeigneten Fachmann, beispielsweise durch einen Büchersachverständigen, neu zu schätzen seien.
In bezug auf die Schätzung nicht-kotierter Aktien durch einen Sachverständigen hat das Bundesgericht freilich festgestellt, dass sich eine analoge Anwendung von Art. 9 VZG nicht rechtfertige, da hier, im Gegensatz zur Liegenschaftsbewertung, anerkannte Schätzungskriterien fehlen (BGE 101 III 34 f, E. 2). Vorliegend geht es ebenfalls um die Bewertung nicht kotierter Aktien. Indes lässt sich der erwähnte Bundesgerichtsentscheid nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Dort ging es nämlich um eine Betreibung auf Pfandverwertung, bei welcher es im Unterschied zur Pfändung keiner amtlichen Beschlagnahme von Vermögensgegenständen des Schuldners bedarf, weil die zur Verwertung gelangenden Gegenstände bereits durch Gesetz oder Pfandvertrag bestimmt sind. Das Bundesgericht hielt denn auch fest, dass der Schätzung im Pfandverwertungsverfahren nur untergeordnete Bedeutung zukomme, zumal sie lediglich zur Aufklärung allfälliger Steigerungsinteressenten diene (BGE a.a.0. und Hinweis). Im vorliegenden Fall dient die Schätzung der gepfändeten Vermögensgegenstände indessen zur Bestimmung des Deckungsumfanges und Orientierung des Gläubigers über das voraussichtliche Ergebnis der Verwertung. Es kann deshalb auf die Schätzung nicht verzichtet werden. Andererseits gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass die Schätzung nicht-kotierter Aktien mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden ist. Pfandgegenstände, die nicht oder nur schwer geschätzt werden können, bieten dem Gläubiger nicht die gleiche Sicherheit wie die Pfändung von Gegenständen, deren Marktwert leicht ermittelt werden kann. Der Betreibungsbeamte hat deshalb in erster Linie letztere zu pfänden. Finden sich nicht genügend solche Vermögensgegenstände, wird das Betreibungsamt die nicht-kotierten Akten durch einen Fachmann bewerten lassen müssen. Es ginge jedenfalls nicht an, diese "pro memoria" mit einem Franken einzusetzen, gleichzeitig aber einen provisorischen Verlustschein auszustellen.