Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 3, S. 35:Art. 594 Abs. 1 ZGB Der Gläubiger von Erbgangsschulden ist nicht befugt, die amtliche Liquidation zu verlangen (E. 1).Art. 566/593 ZGB Die Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, ist unwiderruflich. Der die Erbschaft ausschlagende Erbe kann die amtliche Liquidation nicht mehr verlangen (E. 2).Art. 593 Abs. 2 ZGB Abweisung des Gesuchs um Anordnung der amtlichen Liquidation auch wenn Anhaltspunkte für eine Erbunwürdigkeit des die Erbschaft annehmenden Miterben bestehen (E. 3).
Urteil der Obergerichtskommission vom 15. Mai 1986
Sachverhalt:
Am 2. November 1985 ist G gestorben. B, Tochter der Verstorbenen, hat am 27. November 1985 fristgerecht das Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars bei der Obergerichtskommission Obwalden eingereicht. Mit Verfügung vom 18. Dezember 1985 hat die Obergerichtskommission dem Gesuch entsprochen und das öffentliche Inventar bewilligt, welches eine Überschuldung ergab. Dieses Inventar wurde den Erben zugestellt, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erbausschlagung.
Am 10. April 1986 hat B das ihr zufallende Erbe ausgeschlagen. Der Ehemann der Verstorbenen hat hingegen mit Schreiben vom 12. Mai 1986 innert Monatsfrist gemäss Art. 574 ZGB die Annahme der Erbschaft erklärt. Am 18. April 1986 stellte B als Erbschaftsgläubigerin das Begehren um amtliche Liquidation der Erbschaft nach Art. 594 ZGB. Sie begründet ihr Gesuch damit, dass der Ehemann der Verstorbenen, der die Erbschaft angenommen habe, selber überschuldet sei und kein Vermögen aufweise. Sie weist sodann darauf hin, dass der Ehemann erbunwürdig sei.
Die Obergerichtskommission hat das Gesuch abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
B verlangt die amtliche Liquidation der Erbschaft gestützt auf Art. 594 ZGB, d.h. als Erbschaftsgläubigerin. Gemäss Art. 594 Abs. 1 ZGB kann das Gesuch binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, gestellt werden. Eine letztwillige Verfügung ist nicht bekannt. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufes ist somit grundsätzlich der Tod der Erblasserin (vgl. A. Escher, Zürcher Kommentar, N 13 zu Art. 594 ZGB). Die Frist ist nicht eingehalten. Es fehlt aber noch an einer weiteren Voraussetzung. Gemäss Art. 594 Abs. 1 ZGB sind die Gläubiger des Erblassers legitimiert, die amtliche Liquidation zu verlangen. Die Gesuchstellerin ist indessen nach eigenen Angaben nicht Gläubigerin von Schulden der Erblasserin, sondern von sog. Erbgangsschulden. Art. 594 Abs. 1 ZGB verleiht nun aber solchen Gläubigern kein Recht auf amtliche Liquidation (Paul Piotet in SPR IV/2, 819/820). Die Gläubiger von Forderungen, die erst nach dem Tode des Erblassers entstanden sind (Erbgangsschulden, wie etwa Kosten der amtlichen Inventur und Beerdigungskosten), sind davon ausgeschlossen (Escher, a.a.0., N 5 zu Art. 594 ZGB und Tuor/ Picenoni, Berner Kommentar, N 7 zu Art. 594 ZGB). Auf das Gesuch um amtliche Liquidation von B als Gläubigerin kann somit nicht eingetreten werden.
Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin an sich auch in ihrer Stellung als Erbin die amtliche Liquidation verlangen könnte. Die Voraussetzungen zur Bewilligung des Gesuches bestimmen sich in diesem Fall nicht nach Art. 594, sondern nach Art. 593 ZGB. Gemäss Art. 593 Abs. 1 ZGB wird die amtliche Liquidation von der zuständigen Behörde auf Begehren eines dazu berechtigten gesetzlichen oder eingesetzten Erben angeordnet. Voraussetzung ist allerdings, dass der gesuchstellende Erbe noch über die Ausschlagungsbefugnis verfügt. Er verfügt nicht mehr darüber, wenn er die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen hat (vgl. Art. 593 Abs. 1 ZGB sowie Escher, a.a.0., N.1 zu Art. 593 ZGB und Piotet, a.a.0., S. 821).
Die Ausschlagung der Erbschaft durch B am 10. April 1986 erfolgte offensichtlich vor ihrem Gesuch um amtliche Liquidation, welches sie am 18. April 1986 stellte. Es fragt sich jedoch, ob das Gesuch einen Widerruf der Ausschlagung bedeutet oder ob eventuell beide Erklärungen nebeneinander Platz haben. Das Recht, die Ausschlagung zu erklären, ist ein Gestaltungsrecht. Gestaltungsrechte gelten allgemein als unwiderruflich. Wenn die Gesuchstellerin von der ihr in Art. 588 Abs. 1 ZGB zur Verfügung gestellten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, kann die einmal erklärte Ausschlagung nachträglich nicht mehr durch das Gesuch um amtliche Liquidation ersetzt werden. Dies entspricht auch dem Wortlaut von Art. 593 Abs. 1 ZGB, der die amtliche Liquidation nur anstelle der Ausschlagung bzw. Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar zulässt. Auf das Gesuch um amtliche Liquidation kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht eingetreten werden.
Die von der Gesuchstellerin erhobenen Zweifel an der Erbenqualität des Ehemannes darf die Liquidationsbehörde materiellrechtlich nicht selbständig beurteilen. Die Feststellung der Erbunwürdigkeit obliegt dem ordentlichen Zivilrichter. Ob dann B nach einer allenfalls gerichtlich festgestellten Erbunwürdigkeit noch die amtliche Liquidation verlangen kann, ist, da die Stellung des Begehrens bei vorgängigem öffentlichen Inventar innerhalb der einmonatigen Deliberationsfrist des Art. 588 ZGB zu erfolgen hat, fraglich (vgl. Tuor/Picenoni, a.a.0., N 6 zu Art. 593 ZGB), kann aber offen bleiben.