Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 33, S. 121:Art. 323 Ziff. 2 StGB Die Verletzung der Offenbarungspflicht gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG setzt die Gültigkeit des Betreibungsverfahrens voraus. Ist die Betreibung nichtig, kann in der formellen Widerhandlung gegen die Offenbarungspflicht keine strafbare Handlung erblickt werden (E. la und b).Art. 23 StGB Vorliegend auch untauglicher Versuch verneint (E. 1c).
Urteil des Obergerichts vom 12. Februar 1987
Sachverhalt:
Im Betreibungsverfahren der Einwohnergemeinde X gegen Y verweiger te dieser dem Betreibungsbeamten anlässlich der Pfändung am 23. August 1985 die Auskunft über seine Einkommensverhältnisse.
Gegen die im Strafbefehlsverfahren ausgefällte Bestrafung wegen Verletzung der Offenbarungspflicht erklärte Y rechtzeitig Nichtannahme. In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren und verlangte, Y zu bestrafen.
Das Kantonsgericht sprach Y von der Anklage des Ungehorsams im Betreibungsverfahren frei, da die Anordnungen des Betreibungsamtes laut einem Urteil, mit welchem die Obergerichtskommission Y für betreibungsunfähig erklärte, nichtig gewesen seien.
Der Staatsanwalt erklärte gegen den Freispruch rechtzeitig Appellation an das Obergericht. Zur Begründung führte er aus, dass das Betreibungsdelikt erfüllt sei, denn Y habe die Nichtigkeit der Betreibungshandlung nicht gekannt. Er habe die Auskunft wissentlich verweigert. Die nachträgliche Nichtigerklärung der Betreibungshandlung befreie ihn nicht von einer Strafe. Er habe sich zumindest wegen untauglichen Versuchs des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig gemacht.
Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Es stellt sich jedoch die Frage, ob er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren bestraft werden kann, da die Obergerichtskommission am 20. August 1986 sämtliche in diesen Betreibungen ergangenen Verfügungen für nichtig erklärte.
a) Im Zusammenhang mit der Anwendung der Blankettstrafnorm von Art. 292 StGB ging die frühere Rechtsprechung davon aus, dass es nicht am Strafrichter liege, von den zuständigen Behörden formgerecht ausgegangene Verfügungen auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen (BGE 90 IV 81). Später änderte das Bundesgericht seine Praxis. Dabei unterschied es, ob eine Verfügung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt oder nicht. Ist dies der Fall, so soll der Strafrichter nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung oder Ermessensmissbrauch nicht an die Verfügung gebunden sein, allerdings nur solange, wie der gerichtliche Entscheid aussteht. Unterliegt eine Verfügung keiner Kontrolle, so soll dem Strafrichter die uneingeschränkte Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Verfügung zustehen (BGE 98 IV 108 ff.).
b) Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um den Ungehorsamstatbestand von Art. 292 StGB, sondern von Art. 323 Ziff. 2 StGB. Dabei handelt es sich um verwandte Straftatbestände, indem Art. 292 StGB subsidiär zum Tragen kommt, wenn der Ungehorsam keine spezielle Strafvorschrift des eidgenössischen oder kantonalen Rechts erfüllt (BGE 106 IV 280 ff.). Das hinsichtlich der Rechtmässigkeit von Verfügungen Gesagte gilt indessen - mutatis mutandis - auch für den vorliegend zu beurteilenden Ungehorsamstatbestand.
Haben in einer bestimmten Betreibung - vorliegend wegen Betreibungsunfähigkeit des Betreibungsschuldners - alle Amtshandlungen als nichtig zu gelten, gilt dies auch für die amtliche Aufforderung zur Erteilung der Auskunft. Die Verletzung der Offenbarungspflicht setzt die Gültigkeit des Betreibungsverfahrens voraus. Ist die Betreibung als solche nichtig, kann in der formellen Widerhandlung gegen die Offenbarungspflicht keine strafbare Handlung erblickt werden (F. Gygi, Zur strafrechtlichen Überprüfung von Verwaltungsverfügungen, in Festgabe zum 65. Geburtstag des Verfassers, Bern 1986, 464).
c) Damit scheidet aber auch eine Bestrafung wegen untauglichen Versuchs aus. Diese würde im übrigen bereits daran scheitern, dass der Versuch einer Übertretung nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft werden kann (Art. 104 Abs. 1 StGB). Da beim Übertretungstatbestand des Art. 323 StGB der Versuch nicht ausdrücklich für strafbar erklärt wird, ist eine Verurteilung wegen untauglichen Versuchs des Ungehorsams im Betreibungsverfahren ausgeschlossen.