Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 34, S. 122:Art. 1 Abs. 1 SVG; Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV Abgrenzung der öffentlichen von der privaten Verkehrsfläche.
Urteil des Obergerichts vom 18. Mai 1987
Aus den Erwägungen:
Das Bundesgesetz über den Strassenverkehr ordnet u.a. den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen und öffentlich sind sie, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV). Entscheidend ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 108 und Hinweise). Massgebend für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche ist damit allein, dass sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dient, sondern tatsächlich einem unbestimmten, nicht durch persönliche oder rechtliche Beziehungen untereinander oder zum Berechtigten verbundenen Personenkreis, also praktisch jedermann, selbst in beschränktem Umfang offensteht (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bern 1984, Rz 53 und dort zitierter Entscheid). Um zu beurteilen, ob eine Verkehrsfläche öffentlich ist oder nicht, kommt es schliesslich nicht darauf an, ob sie von einer öffentlichen Strasse abgegrenzt ist oder nicht. So hat beispielsweise das Bundesgericht das Areal des Güterbahnhofes in Zürich als öffentliche Strasse angesehen, obwohl es teils durch einen Zaun und teils durch die an der Hohlstrasse liegenden Gebäude abgeschlossen ist (BGE 86 IV 29 ff.). Andererseits hat das gleiche Gericht in BGE 101 IV 176 einen privaten Vorplatz, der unmittelbar an einer öffentlichen Strasse liegt und weder durch einen Zaun noch durch andere bauliche Massnahmen von dieser abgrenzt ist, nicht als öffentliche Verkehrsfläche betrachtet.
Der Standort der beiden beschädigten Fahrzeuge befand sich im hinteren Teil des Garageareals. Die neben der Stanserstrasse stehenden Tanksäulen vor der Garage sowie Zu- und Wegfahrtsflächen sind jedermann zugänglich und haben deshalb als öffentliche Verkehrsfläche zu gelten. Ob dies auch für den Bereich neben des eigentlichen Garagegebäudes, wo sich die Kollision ereignet hat, zutrifft, ist indessen fraglich.
Das Befahren des fraglichen Garageareals ist in erster Linie den Angestellten vorbehalten, die Kundenfahrzeuge zur Werkstatt oder Waschanlage führen. Dieser Personenkreis ist ohne weiteres bestimmbar. Dies trifft aber auch auf die Kunden zu, welche die Dienste der Garage bestimmungsgemäss beanspruchen wollen und ihr Fahrzeug selbst zum Werkstatteingang oder durch die Waschanlage fahren. In allen diesen Fällen ist die bereits bestehende oder erst gewollte privatrechtliche Bindung Grund der Beanspruchung der Garageanlagen. Damit ist der Benützerkreis ein individuell bestimmter. Auch wenn es ab und zu vorkommen sollte, dass Fahrzeuglenker, die nicht Angestellte oder Kunden der Garage sind, den hinteren Teil des Areals befahren, so kann davon doch keine Rede sein, dass diese Verkehrsfläche einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehe. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der Übergang von einer öffentlichen zu einer privaten Verkehrsfläche keiner besonderen Abgenzung bedarf. Damit wird aber in Kauf genommen, dass der private Teil gelegentlich auch von nicht dem bestimmten Benützerkreis angehörenden Personen befahren wird, ohne dass deswegen die Verkehrsfläche ihren privaten Charakter zu verlieren braucht.
Im vorliegenden Fall ergibt sich immerhin aufgrund der baulichen Anordnung der Garageanlage, dass nur der Bereich der Tanksäulen sowie die Ausstellungshalle bzw. die Ausstellungsplätze für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dagegen ist namentlich der hier zur Diskussion stehende Bereich der Werkstatteinfahrt und Steilrampe nur dem bereits erwähnten Benützerkreis zugänglich. Der sich auf dieser Fläche abspielende Verkehr hat keinen öffentlichen Charakter. Würde unter den gegebenen Umständen der unmittelbar bei der Garageeinfahrt liegende Bereich des Areals als öffentliche Verkehrsfläche betrachtet, müsste konsequenterweise dieselbe Annahme auch für den Innenraum der Garage gelten, wohin Kunden gelegentlich ihre Fahrzeuge chauffieren oder wo sie sie abholen. Von ihrer Bestimmung her kann das Areal unmittelbar bei der seitlichen Einfahrt zum Garagegebäude nicht als öffentliche Verkehrsfläche gelten. Unfälle oder Kollisionen, die sich darauf ereignen, fallen deshalb nicht unter die Normen des Strassenverkehrsrechts