Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 36, S. 126:Art. 36 Abs. 4 SVG Wer sich in den Verkehr einfügt, um unmittelbar danach nach links abzubiegen, hat den andern Verkehrsteilnehmern während des ganzen Manövers den Vortritt zu gewähren.
Urteil des Obergerichts vom 19. Juni 1987
Sachverhalt:
C fuhr mit seinem Personenwagen auf der Bahnhofstrasse in Sachseln Richtung Brünigstrasse. Bei der Einmündung in die Brünigstrasse hielt er sein Fahrzeug an, um nach links in Richtung Sarnen zu fahren. Von der schräg rechts gegenüberliegenden Ausfahrt des Postplatzes fuhr R mit seinem Personenwagen auf die Brünigstrasse, um dann in die Bahnhofstrasse einzubiegen. Zwischen den beiden Fahrzeugen kam es zur Kollision mit Sachschaden.
Das Kantonsgericht verurteilte R wegen Missachtung des Vortrittsrechts. Entgegen der Auffassung des Staatsanwaltes kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass R - indem er aus der Ausfahrt des Postplatzes auf die Brünigstrasse fuhr, um kurz danach in die Bahnhofstrasse einzubiegen -, C gegenüber vortrittsbelastet gewesen sei, weil sein Fahrverhalten als ein einziges, einphasiges Fahrmanöver betrachtet werden müsse. Gegen den Schuldspruch betreffend R appellierten sowohl R als auch der Staatsanwalt. Das Obergericht hat beide Appellationen abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
R, der sein Fahrzeug offenbar auf dem Postparkplatz abgestellt hatte, fuhr nach eigenen Angaben aus der Ausfahrt des Postplatzes in die Brünigstrasse, um kurz danach links in die nur einige Meter entfernte Bahnhofstrasse einzubiegen. Indem er aus dem Postplatz in die Brünigstrasse fuhr, fügte er sein Fahrzeug in den Verkehr ein. In den Verkehr fügt sich ein, wer Anstalten trifft, wieder am Fliessverkehr teilzunehmen, nachdem er sich daraus entfernt hatte (H. Giger, Strassenverkehrsgesetz, Zürich 1985, 110). Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG hat aber der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, den andern Strassenbenützern den Vortritt zu lassen. Fährt der Verkehrsteilnehmer aus einer Fabrik-, Hof- oder Garagenausfahrt, aus Parkplätzen, Tankstellen und dgl. auf eine Haupt- oder Nebenstrasse, so muss er den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Somit kommt vorliegend der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob das Hinausfahren aus dem Postplatz auf die Brünigstrasse und das unmittelbar darauf folgende Linksabbiegen in die Bahnhofstrasse ein einziges Fahrmanöver und damit vortrittsbelastetes sich-Einfügen in den Verkehr darstellt, oder aber ob dieses Fahrverhalten aus zwei Phasen bestand, so dass R beim Abbiegen von der Brünigstrasse in die Bahnhofstrasse gegenüber Verkehrsteilnehmern auf derselben, da von rechts kommend, aufgrund von Art. 36 Abs. 2 SVG als vortrittsberechtigt zu gelten hat.
Die Vorinstanz hat das Fahrverhalten von R - namentlich unter Berufung auf BGE 105 IV 341- als einziges Fahrmanöver betrachtet und ihn demzufolge in bezug auf das ganze Manöver als Vortrittsbelasteten bezeichnet. Der Staatsanwalt vertritt demgegenüber die Ansicht, dieser Entscheid könne nicht zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden, da sich die beiden Sachverhalte wesentlich voneinander unterschieden. Dieser Einwand kann indessen nicht gehört werden. Im zitierten Entscheid ging es um einen Automobilisten, der in eine Hauptstrasse einbog in der Absicht, diese gleich darauf, nach ungefähr 20 Metern, wieder zu verlassen, um auf einen Parkplatz zu gelangen, und der schon beim Einbiegen erkannte, dass er auf der Hauptstrasse verkehrsbedingt werde anhalten müssen und dadurch einen auf dieser Strasse daherkommenden Verkehrsteilnehmer in seiner freien Fahrt behindern werde. Das Bundesgericht hatte entschieden, dass bei dieser Sachlage der Verkehrsablauf nicht in zwei getrennte Phasen zerlegt werden könne, deren zweite so weit entfernt wäre, dass für sie das in der ersten Phase zugunsten des herannahenden Automobilisten bestehende Vortrittsrecht nicht mehr gelten würde.
Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall, zumal auch R infolge Gegenverkehrs auf der Brünigstrasse nach eigener Angabe kurz anhalten musste. Dem Umstand, dass R, als er vom Postplatz in die Brünigstrasse einbog, das Fahrzeug von C unter Umständen noch gar nicht sehen k o n n t e - wie dies der Staatsanwalt geltend macht -, kann bei der Frage, ob sein Fahrverhalten ein einziges Manöver darstelle, keine wesentliche Bedeutung zukommen. Das Einbiegen in die Brünigstrasse und das gleich und wenige Meter darauf folgende Abschwenken in die Bahnhofstrasse gilt als einziges Manöver, das in der ganzen Phase als "Sich-in-den-Verkehr-Einfügen" mit den entsprechenden Vortrittsregeln betrachtet werden muss (Art. 36 Abs. 4 SVG). Dies bedeutet insbesondere bei ungenügender Sicht auf allfällige vortrittsberechtigte Fahrzeuge, dass dem Vortrittsbelasteten eine Beobachtungspflicht während des ganzen Fahrmanövers obliegt, so dass er beim Herannahen eines Fahrzeuges unverzüglich anhalten und diesem den Vortritt gewähren kann (BGE 101 II 350; R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bern 1984, N 623). Unter diesen Umständen kann auch dahingestellt bleiben, ob R beim Abbiegen in die Bahnhofstrasse die Kurve schnitt oder nicht. Vielmehr hat der sich in den Verkehr Einfügende sämtlichen andern Strassenbenützern den Vortritt einzuräumen, das heisst nicht nur jenen auf der Brünigstrasse, sondern auch den Fahrzeugen auf der Bahnhofstrasse, die in die Brünigstrasse einbiegen wollen. Durch sein Fahrmanöver missachtete damit R das Vortrittsrecht von C.