Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 37, S. 128:Art. 58 StGB; Art. 99 Abs. 1 lit. e und Art. 101 StPO Als materiellrechtliche Massnahme kann die sich auf Art. 58 StGB stützende Einziehung durch die Strafkommission nur als Strafbefehl ergehen. Als Rechtsmittel gegen die Einziehung kommt nur die Nichtannahme des gesamten Strafbefehls in Frage, auch wenn nur die Einziehung, nicht aber die Verurteilung beanstandet wird.
Schreiben der Obergerichtskommission ans Verhöramt vom 6. August 1986
Es gilt zu prüfen, ob die Eingaben der Beschuldigten, die sich gegen die mit Strafbefehlen verfügte Einziehung beschlagnahmter Gegenstände richten, als Beschwerden oder als Nichtannahme-Erklärungen zu betrachten seien.
Die Obergerichtskommission ist zum Schluss gekommen, dass die Nichtannahme der zulässige Rechtsbehelf sei. Dies aus folgenden Überlegungen:
Die sich auf Art. 58 StGB stützende Einziehung ist eine materiell-rechtliche Massnahme. Sie kann nur in Form einer als Strafbefehl gekleideten Entscheidung ergehen, denn Art. 99 Abs. 1 lit. e StPO bestimmt, dass der Strafbefehl sowohl die Strafen als auch allfällige Massnahmen zu enthalten habe. Gegen den Strafbefehl ist die Nichtannahme vorgesehen, mit deren fristgemässen Erklärungen der Strafbefehl jede Wirkung verliert (Art. 101 StPO). Mit Beschwerde anfechtbar ist ein Strafbefehl eigentlich nur, wenn darin eine nachträgliche richterliche Verfügung im Sinne des Art. 134 lit. d StPO enthalten ist. Diesbezüglich hat die Obergerichtskommission indessen ausgeführt, dass nicht einzusehen sei, warum trotz des ausdrücklichen Verweises in Art. 198 StPO auf das Strafbefehlsverfahren Art. 101 StPO (Nichtannahme) just keine Anwendung finden solle. Auf jeden Fall erscheint im Falle der Einziehung die Nichtannahme als die einzig richtige Lösung, zumal für solche Massnahmen in der StPO kein dem Art. 134 lit. d StPO entsprechendes Beschwerderecht vorgesehen ist.
Daran vermag nichts zu ändern, dass die Obergerichtskommission auch schon entschieden hat, dass die Beschwerde nicht nur in den in der StPO eigens erwähnten Fällen zulässig sei (AbR 1980/81 Nr. 36). Es kann zwar mit der Beschwerde generell gerügt werden, die Strafkommission habe ihr Ermessen überschritten oder gar willkürlich gehandelt; indessen bleibt die Beschwerde ausgeschlossen, solange ein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht, wie dies vorliegend der Fall ist. Nur so wird der Vorschrift von Art. 134 StPO, der zu Beginn den subsidiären Charakter der Beschwerde ausdrücklich festhält, Rechnung getragen.
Wohl gibt es prozessökonomische Gründe, die gegen die Nichtannahme sprechen, weil diese die (gerichtliche) Neubeurteilung des gesamten Straffalles bewirkt, obwohl der Betroffene eigentlich mit den wesentlichen Punkten des Strafbefehls (Verurteilung) einverstanden wäre. Indessen ist dies eine Folge des vom Gesetzgeber gewollten Ausschlusses der Teilanfechtung des Strafbefehls. Es sprechen aber auch praktische Gründe für die Nichtannahme. Bei Zulässigkeit der Beschwerde würde sich nämlich der Rechtsmittelweg spalten. je nachdem, ob der Strafbefehl als gesamtes, d.h. Strafe und Einziehung, oder nur die Einziehung allein beanstandet würde, wäre die Nichtannahme oder die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Dies dem Betroffenen in der Rechtsmittelbelehrung klar und verständlich zu machen, wäre nicht einfach. Zudem könnte eine solche Praxis auch zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, indem Unklarheit darüber aufkommen könnte, ob z.B. auch die selbständige Anfechtung von Nebenstrafen bei gleichzeitiger Anerkennung der Hauptstrafe mittels Beschwerde möglich wäre. Mit der Ausdehnung der Beschwerde auch auf solche Fälle würde diese aber ihr Wesen als Rechtsmittel im Verfahren verlieren, indem sie sich inhaltlich auch auf die Erkenntnistätigkeit des Richters bezöge. Dafür aber ist im gerichtlichen Verfahren die Appellation und entsprechend im Strafbefehlsverfahren die Nichtannahme vorgesehen.