Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 39, S. 131:Art. 159 Abs. 1 lit. a StPODie gesetzliche Ausgestaltung des allgemeinen Revisionsgrundes lässt keinen Raum für eine differenzierende Praxis je nach dem, ob es sich um eine Revision zugunsten oder zuungunsten des Verurteilten handelt.Für die Bewilligung einer Revision "zuungunsten" ist es nicht erforderlich, dass ein schärferes Urteil herbeigeführt werde; es muss genügen, dass das Verfahren zu einer Änderung des Schuldbefundes führen kann.
Urteil der Obergerichtskommission vom 21. April 1986
Aus den Erwägungen:
Art. 397 StGB schreibt den Kantonen die Revision zugunsten des Verurteilten vor und zwar wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren. Diese Bestimmung stellt in bezug auf die Revision zugunsten des Verurteilten das bundesrechtlich vorgeschriebene Minimum dar. Indessen hindert dies die Kantone nicht, auch die Revision zuungunsten Verurteilter vorzusehen. Von dieser Möglichkeit haben praktisch alle Kantone in irgendeiner Form Gebrauch gemacht. Dabei gehen sie allerdings unterschiedlich weit. Ein kleiner Teil der Kantone (z.B. Glarus und Tessin) lassen nur eine Wiederaufnahme zuungunsten eines Freigesprochenen zu, während in den meisten Kantonen sowie in den beiden Bundesstrafverfahren sie auch zuungunsten eines zu milde Verurteilten möglich ist. Ein weiterer Unterschied besteht darin, ob die Wiederaufnahme "zuungunsten" nur bei Vorliegen bestimmter Tatsachen oder Beweismittel (besondere Revisionsgründe) oder auch aufgrund des allgemeinen Revisionsgrundes, d.h. neuer Tatsachen oder Beweismittel schlechthin (propter nova) zulässig ist. Während die meisten Kantone, welche gestützt auf den allgemeinen Revisionsgrund "propter nova" die Wiederaufnahme "zuungunsten" zulassen und dies unter genau den gleichen Voraussetzungen tun, wie bei der Revision "zugunsten", ist vereinzelt erforderlich, dass die Nova für sich allein, also nicht in Verbindung mit bereits bekannten Tatsachen, geeignet sein müssen, eine Verurteilung herbeizuführen (vgl. A.C. Eckert, Die Wiederaufnahme des Verfahrens im schweiz. Strafprozessrecht, 81). So muss beispielsweise im Kanton Zürich eine Zeugenaussage, auf die sich das Revisionsgesuch beruft, für sich allein zu einer Verurteilung des Angeschuldigten hinreichen (Eckert, a.a.O.). Der Kanton Waadt hingegen lässt eine Wiederaufnahme zuungunsten nur zu, wenn durch das neue Urteil eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Jahren zu erwarten ist (VD Art. 455 Abs. 2), Graubünden nur bei Verbrechen und Vergehen (GR Art. 147). In Luzern muss die neue Tatsache geeignet sein, ein bedeutend schärferes Urteil herbeizuführen (LU Art. 255 Ziff. 2).
Eine gewisse Zurückhaltung der kantonalen Gesetzgeber ist wohl darin begründet, dass es als stossend betrachtet wird, dass sich ein Verurteilter wegen Fehler oder Nachlässigkeiten der Behörden ein zweites Mal einem Verfahren unterziehen muss. Massgebend bleibt indessen die konkrete Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Kanton. Charakteristisch für das obwaldnerische Verfahren ist nun einmal, dass in bezug auf die Voraussetzung der Revision, ob sie nun zugunsten oder zuungunsten des Verurteilten angerufen wird, dieselben Voraussetzungen verlangt werden. Insbesondere wird nicht verlangt, dass ein bedeutend schärferes Urteil herbeigeführt werden soll. Es ist auch nicht verlangt, dass überhaupt ein schärferes Urteil herbeigeführt werde. Es muss genügen, dass das Verfahren zu einer Änderung des Schuldspruchs führen kann.
Abgesehen davon, dass es fragwürdig wäre, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes eine restriktive Praxis einzuführen, hätte diese auch negative und sicher unerwünschte Rückwirkungen für die Revision zugunsten des Verurteilten, wäre doch eine unterschiedliche Handhabung der Voraussetzungen je nach dem, ob es sich um eine zugunsten oder zuungunsten des Verurteilten handelte, angesichts der gesetzlichen Gleichstellung der beiden Fälle, nicht vertretbar. Eine unterschiedliche Regelung der gesetzlichen Revisionsvoraussetzungen je nachdem, ob eine Revision zugunsten oder zuungunsten des Verurteilten verlangt wird, hat wohl gute Gründe. Sie einzuführen ist aber dem Gesetzgeber vorbehalten und darf nicht auf dem Wege der Praxis erfolgen.