Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 4, S. 37:Art. 594 Abs. 1 ZGB Amtliche Liquidation. Recht des Gläubigers, eine amtliche Liquidation zu verlangen, obwohl ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen hat? (E. 1).Selbst wenn die Erbschaft durch einen Erben ausgeschlagen wird, beginnt die Frist für den eine amtliche Liquidation verlangenden Gläubiger mit dem Tod des Erblassers (oder einer allfälligen Testamentseröffnung) und nicht mit dem Zeitpunkt der Erbausschlagung (E. 2).
Urteil der Obergerichtskommission vom 15. Mai 1986
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 594 Abs. 1 ist jeder einzelne Gläubiger des Erblassers berechtigt, das Begehren um amtliche Liquidation zu stellen, welches auch immer die Rechtsnatur und die Modalitäten seines Anspruchs sind. Mit seinem Schreiben vom 12. Mai 1986 hat der Ehemann der Erblasserin als gesetzlicher Erbe die Erbschaft angenommen. Zwar ist aus dem Schreiben nicht klar ersichtlich, ob der Ehemann die Annahme der Erbschaft vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar erklärte. Folgt man aber der Meinung von Piotet, so ist, wenn der Erbe keine eindeutige Annahmeerklärung abgegeben hat, die Annahme unter öffentlichem Inventar zu vermuten (vgl. Paul Piotet in SPR IV/2, 805/806). Die Annahme durch einen Erben (vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar) hindert den Gläubiger aber nicht, die amtliche Liquidation zu verlangen (vgl. Piotet, a.a.O., 823 und A. Escher, Zürcher Kommentar, N 5 zu Art. 594 ZGB).
Gemäss Art. 594 Abs. 1 ZGB muss das Gesuch binnen drei Monaten vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, gestellt werden. Eine letztwillige Verfügung ist aktenmässig nicht bekannt. Zumindest fehlen Angaben über das Datum der Eröffnung einer allfälligen Verfügung. Massgebend für den Fristenlauf ist daher der Tod des Erblassers (Escher, a.a.O., N 5 und N 13 zu Art. 594 ZGB). Für den Fall allerdings, dass die Erbschaft nachträglich durch einen Erben ausgeschlagen wird, befürwortet Piotet, dass in bezug auf den Beginn des Fristenlaufs der Ersatz des Ausschlagenden durch einen anderen Erben der Eröffnung des Erbganges gleichgestellt werde. Zur Begründung führt er an, dass die Befürchtungen eines Gläubigers, nicht befriedigt zu werden, in erster Linie von der Person des oder der Erben abhängen (a.a.O., 821). Diese Betrachtungsweise hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass die dreimonatige Frist erst mit der Ausschlagung der Erbschaft durch Frau B am 10. April 1986 und nicht schon mit dem Tode der Erblasserin am 2. April 1985 zu laufen begonnen hätte. Die Zweckmässigkeit der von Piotet vertretenen Auffassung kann nicht von der Hand gewiesen werden. Doch ist andererseits der Wortlaut von Art. 594 Abs. 1 ZGB klar und lässt eine andere Auslegung, als dass die Frist, abgesehen vom Fall der Eröffnung einer Verfügung, mit dem Tode des Erblassers zu laufen beginnt, nicht zu.
Die Gläubigerfrist ist weder erstreckbar noch wiederherstellbar (Tuor/Picenoni, N 21 zu Art. 594 ZGB). Das Gesuch vom 25. April 1986 ist auf jeden Fall verspätet.