Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 40, S. 132:Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG Beitragsrechtliche Erfassung der auf den Barlohn entfallenden Beiträge der im Betrieb des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrau. Im Gegensatz zum Steuerrecht darf der Barlohn der Ehefrau beitragsrechtlich nicht dem Einkommen des Ehemannes aufgerechnet und bei ihm erfasst werden; die Ehefrau ist für auf sie entfallende Beiträge selbständig zu veranlagen.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 11. Juni 1987.
Aus den Erwägungen:
b) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Eheleute F nicht unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung stehen oder dass ein Sonderfall von Art. 191 Ziff. 2 und 3 ZGB vorläge. Die Ehefrau des Rekurrenten fällt deshalb als Betriebsinhaberin ausser Betracht. Als Betriebsinhaberin ist vielmehr die Kollektivgesellschaft zu bezeichnen, welcher der Rekurrent und seine beiden Söhne, nicht aber die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau angehören.
Dass die Ehefrau im Betrieb mitarbeitet und dafür Lohn bezieht, bestreitet der Rekurrent indessen nicht. Art. 3 Abs. 2 AHVG befreit die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau nur soweit von der Beitragspflicht, als sie keinen Barlohn bezieht. Der Rekurrent behauptet, dass der Lohn der Ehefrau separat mit der AHV abgerechnet werde. Dies trifft nach der Aktenlage nicht zu. In den Lohnblatt-Zusammenstellungen für die Jahre 1983 und 1984 ist jedenfalls die Ehefrau nicht als versicherte Lohnbezügerin aufgeführt. Offensichtlich ist der Barlohn der Ehefrau von Fr. 18'000.-nicht als beitragspflichtiger Lohn deklariert worden.
Dies berechtigt die Ausgleichskasse indessen nicht, den Barlohn der Ehefrau dem Einkommen des beitragspflichtigen Ehemannes aufzurechnen, auch wenn dies im Steuerrecht aufgrund des Familienbesteuerungsprinzips zulässig und sogar geboten ist.
Art. 23 Abs. 4 AHVV schreibt zwar vor, dass die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich seien, doch hat die Rechtsprechung wiederholt erkannt, dass der Sozialversicherungsrichter von rechtskräftigen Steuertaxationen unter anderem dann abweichen darf, wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 369 und Hinweise). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die AHV-rechtliche Ordnung von Art. 3 Abs. 2 AHVG, welche die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau bezüglich ihres Barlohnes für beitragspflichtig erklärt, weicht klar von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise der Familienbesteuerung ab, nach welcher der Fiskus die in ungetrennter Ehe lebende Ehefrau nicht als steuerpflichtig bezeichnet (Art. 13 Abs. 1 BdBSt; vgl. auch Art. 11 Abs. 1 StG-OW). Diesem Unterschied hat die Ausgleichskasse Rechnung zu tragen. In der Beitragsverfügung für selbständige Erwerbstätigkeit hat sie die Beiträge des Rekurrenten allein aufgrund von dessen eigenem Erwerbseinkommen zu erheben. In einer weiteren Verfügung hat sie die Beiträge vom Einkommen der Ehefrau aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Massgabe von Art. 14 Abs. 1 AHVG zu erheben.