Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 42, S. 137:Art. 16 Abs. 1 AHVG Die Verjährung bezieht sich auf den Beitragsanspruch; sie steht aber einer Berücksichtigung der von der Verjährung erfassten Beitragsjahre bei der Festsetzung des Erwerbseinkommens nicht entgegen, sofern der Pflichtige während dieser Zeit beitragspflichtig gewesen wäre.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 14. Juli 1 987
Der Versicherte ist selbständigerwerbend. Als ausländischer Staatsangehöriger trat er Ende 1976 in Obwalden in die Steuerpflicht und damit auch in die AHV-Beitragspflicht ein. Am 15. Dezember 1986 wurde er erstmals beitragsrechtlich veranlagt und zwar ab 1981, da die früheren Beiträge verjährt sind (Art. 16 Abs. 1 AHVG). Das Jahr 1981 ist das zweite Jahr der ordentlichen Beitragsperiode 1980/1981, so dass das massgebende Erwerbseinkommen aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens der Jahre 1977 und 1978 festzusetzen ist, wie es die Ausgleichskasse getan hat.
Obwohl vom Rekurrenten nicht namhaft gemacht, kann man sich fragen, ob es richtig war, den Versicherten für das Jahr 1981, für welches er erstmals für die AHV-Beiträge veranlagt wurde, im ordentlichen Verfahren aufgrund der Vorjahreseinkommen zu veranlagen oder ob die Beiträge nicht im ausserordentlichen Verfahren hätten festgesetzt werden müssen. Bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit sind nämlich die Beiträge grundsätzlich aufgrund des Einkommens festzulegen, welches vom Versicherten im betreffenden Jahr erzielt wurde (Art. 24 Abs. 4 AHVV; Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, Rz 202a).
Beim Versicherten gilt es indessen zu beachten, dass er wohl 1981 erstmals beitragsrechtlich veranlagt wurde, indessen bereits Jahre zuvor als Selbständigerwerbender an sich beitragspflichtig gewesen wäre, also nicht erst im Jahre 1981 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Die auf die Verjährung des Beitragsanspruchs zurückzuführende Unmöglichkeit, den Versicherten für Beiträge früherer Jahre zu erfassen, konnte indessen die Ausgleichskasse nicht daran hindern, die Beiträge aufgrund dieser früheren Jahre - im ordentlichen Bemessungsverfahren - festzusetzen. Die Verjährung bezieht sich lediglich auf den Beitragsanspruch, hat aber keinen Einfluss auf die Frage, welche Jahre für die Festsetzung des Erwerbseinkommens massgebend sind. Entscheidend ist lediglich, dass der Versicherte in den Jahren, auf welche bei der Bemessung des Einkommens abgestellt wird, als Selbständigerwerbender grundsätzlich beitragspflichtig war bzw. gewesen wäre.