Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 43, S. 138:Art. 18 Abs. 2 IVG Kapitalhilfe. Begriff der existenzsichernden Tätigkeit. Ermittlung des massgebenden Verdienstes, wenn an der Gewinnung des Einkommens Drittpersonen teilweise gegen Entlöhnung mitbeteiligt sind.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 19. November 1987
Sachverhalt:
Der in der Landwirtschaft tätige Versicherte hat ein Rückenleiden und bezieht deswegen eine halbe IV-Rente. Hingegen wies die Ausgleichskasse ein Kapitalhilfegesuch im Ausmass von Fr. 27'000.--für die Finanzierung eines Tractomobils (Mähtrac) ab.
Gegen diese ablehnende Verfügung erhob der Versicherte rechtzeitig Rekurs und beantragte die - wenigstens teilweise - Gewährung einer Kapitalhilfe. Er macht u.a. geltend, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Arbeit nur mit Hilfe des Tractomobils ausführen könne. Die Rekurskommission hat den Rekurs gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Das Bundesgericht hat - allerdings in Zusammenhang mit der Abgabe von Hilfsmitteln - als Richtlinie zur Bestimmung der existenzsichernden Erwerbstätigkeit den Mittelbetrag bezeichnet, der zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente liegt. Dabei kommt es nur auf die Existenzsicherung des Versicherten allein (und nicht auch seiner Familie) an. Auch werden allfällige Einkommen in Form von Renten nicht berücksichtigt (ZAK 1969, 527 / 1979, 508). Diese Begriffsbestimmung hat auch bei der Gewährung von Kapitalhilfen zur Anwendung zu gelangen (vgl. Kreisschreiben, a.a.0., Rz 68.1).
Demnach sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine existenzsichernde Tätigkeit vorliegend dann gegeben, wenn der Versicherte - ohne Einbezug der IV-Rente, aber unter Berücksichtigung der beantragten Kapitalhilfe - mindestens einen Verdienst im Rahmen des Mittelbetrages zwischen Maximum und Minimum der ordentlichen einfachen Altersrente zu verdienen in der Lage ist.
In bezug auf den landwirtschaftlichen Verdienst ist auf das in den Jahren 1983/84 durchschnittlich erzielte Einkommen abzustellen, wie es in der inzwischen rechtskräftigen Steuereinschätzung für die Periode 1985/1986 ermittelt wurde. Entsprechend ist vom Rentenmittelbetrag der Jahre 1983 und 1984 auszugehen. Das Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente betrug für die Jahre 1983/84 Fr. 620.-- und Fr. 1'240.-- bzw. Fr. 690.-- und Fr. 1'380.--. Dies ergibt Mittelwerte von Fr. 930.-- für das Jahr 1983 und von Fr. 1'035.-- für das Jahr 1984, demnach im Durchschnitt der Jahre 1983/84 einen Mittelbetrag von Fr. 982.50 und nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, von Fr. 1'080.--.
a) Massgebend ist das in den Jahren 1983/84 erzielte Bruttoeinkommen aus der Landwirtschaft. Dieses entspricht nun aber nicht dem Reineinkommen gemäss Steuereinschätzung (Fr. 21'376.-- pro Jahr), da zur Ermittlung dieses Reineinkommens die Beträge für Bar- und Naturallöhne sowie für Sozialbeiträge in Abzug gebracht wurden. So gehören die Leistungen für Sozialbeiträge (Fr. 851.--pro Jahr) offensichtlich zum anrechenbaren Bruttoeinkommen und sind dem Reineinkommen wieder aufzurechnen. Gleiches gilt aber auch für die an eigene Arbeitskräfte ausgerichteten Bar- und Naturallöhne (Fr. 2'520.-- pro Jahr). Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens sind zwar Löhne in der Regel als Betriebskosten abzurechnen. Indessen geht dies vorliegend nicht an, weil - wie noch zu zeigen sein wird - die von den Söhnen des Versicherten im landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters geleistete Arbeit im Umfang von 20 % bereits bei der Ermittlung des vom Versicherten selber erzielten Einkommens abgezogen wird. Würde man nun die an die Söhne dafür ausgerichteten Lohnzahlungen bereits bei der Ermittlung des massgebenden Bruttoeinkommens abziehen, würde dies zu einem ungerechtfertigten Doppelabzug führen, was nicht nur unbillig, sondern sachlich falsch wäre. Damit sind vorliegend für die Ermittlung des anrechenbaren Bruttoeinkommens allein die übrigen Betriebsaufwand-Kosten, das heisst die Schuld- und Pachtzinse (Fr. 1'330.-- pro Jahr) in Abzug zu bringen. Daraus resultiert für die Jahre 1983/84 ein anrechenbares Bruttoeinkommen von jährlich Fr. 24'747.-- bzw. von monatlich Fr. 2'062.25.
b) Die Vorinstanz gewichtete die an der Gewinnung des Einkommens beteiligte Dritthilfe mit 50 %. Geht man davon aus, dass es einerseits nur auf die Existenzsicherheit des Versicherten alleine ankommt (vgl. ZAK a.a.O.), so ist es andererseits folgerichtig, dass man nicht das ganze Einkommen des Versicherten berücksichtigen kann, wenn an dessen Gewinnung massgebend auch Drittpersonen mitbeteiligt sind. Aufgrund der Akten kann nicht von einer ständigen Mitarbeit der Söhne im Betrieb gesprochen werden; es handelt sich vielmehr um regelmässige Aushilfen abends und an Wochenenden. Hinzu kommt die Mitarbeit der Ehefrau, wenn auch seit dem Unfall nur noch in reduziertem Ausmass. Eine Abklärung durch die Kantonale Landwirtschaftliche Schule Obwalden ergab indessen aufgrund eines Global-Arbeitsvoranschlages, dass die Mitarbeit der Ehefrau und der Söhne mit je 20 %, diejenige diverser Aushilfen in Spitzenzeiten mit 10 % zu gewichten ist. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese Schätzung unrichtig wäre. Namentlich kann die Tatsache, dass sich die auf das Jahreseinkommen des Versicherten umgerechnete und mit 20 % angegebene Arbeit der Söhne (Fr. 4'949.40 pro Jahr) summenmässig nicht mit dem für Lohnzahlungen in der Steuereinschätzung eingesetzten Betrag (Fr. 2'520.-- pro Jahr) deckt, nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Kürzt man aber das landwirtschaftliche Bruttoeinkommen von Fr. 2'062.25 um rund 50 %, so liegt es mit Fr. 1'031.10 wenn auch knapp, so doch rund 5 % über der massgebenden Grenze von Fr. 982.50. Damit sind aber die Voraussetzungen zur Gewährung einer Kapitalhilfe gegeben.