Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 44, S. 140:Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG Die Legitimation zum Rekurs setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Richtet sich ein Rekurs nur gegen angeblich falsche Motive, wird aber keine Änderung des Dispositivs verlangt, fehlt es am Rechtsschutzinteresse.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 16. Dezember 1987
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass der beanstandete Invaliditätsgrad von 38 % gemäss Verfügung vom 7. Juli 1987 wegen Bejahung des Härtefalles keinen Einfluss auf die Rentenleistung hat. Das Interesse an einer Neufestsetzung des Invaliditätsgrades begründet er auch nicht mit einem höheren Rentenanspruch, sondern damit, dass sich einerseits andere Versicherungsinstanzen darauf abstützen könnten, anderseits bei Fortentwicklung der Invalidität eine höhere Rente kaum mehr erreichbar wäre. Man könnte sich zudem fragen, ob ein schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung allenfalls deshalb bestehen könnte, weil der Invaliditätsgrad von 38 % nur unter Annahme eines Härtefalls, ein Invaliditätsgrad von 50 % und mehr, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, hingegen in jedem Fall den Anspruch auf eine halbe Invaliditätsrente begründet
Ob dieses Rechtsschutzinteresse ausreichend ist, ist indessen nicht bloss aus der Sicht des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es muss auch aus der Sicht der Rechtspflege gesehen ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis bestehen, also insbesondere unter dem Gesichtspunkte der Prozessökonomie ein ausreichender Anlass bestehen, dass ein Gericht sich mit der Sache befasst. Richtet sich eine Beschwerde bloss gegen die (angeblich) falschen Motive, die zum an sich akzeptierten Entscheid führten, und wird namentlich keine Änderung des Dispositivs verlangt, fehlt es in der Regel am erforderlichen Rechtsschutzinteresse (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, 153 f.).
Dasselbe gilt auch für das Argument des Beschwerdeführers, andere Versicherungsinstanzen könnten sich vielleicht ebenfalls auf den für die IV-Rente massgebenden Invaliditätsgrad abstützen. Denn Entscheide anderer Versicherungsinstanzen werden dadurch überhaupt nicht präjudiziert, sondern unterliegen vielmehr ihrerseits der Überprüfung durch die zuständigen Rechtsmittelinstanzen. Es besteht daher kein Anlass, auf die Beschwerde einzutreten.