Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 45, S. 142:Art. 12 Abs. 1 KVG Die Eigenschaft als Kollektivversicherter erlischt mit dem Ablauf des Arbeitsvertrages. Dies trifft aber bei Ablauf der Saisonbewilligung nicht ohne weiteres zu.
Urteil des Versicherungsgerichts vom 16. Juni 1986
Sachverhalt:
Der 1951 geborene ausländische Versicherte arbeitete seit 1981 als Saisonnier bei der Firma X. Er war aufgrund eines mit der Arbeitgeberfirma abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherungsvertrages ab 9. März 1981 bei der A Krankenversicherung versichert.
Am 11. Oktober 1984 verspürte der Versicherte beim Heben eines ca. 30 kg schweren Steines plötzlich einen heftigen Schmerz im Rücken. Der am 22. Oktober 1984 aufgesuchte Arzt diagnostizierte eine Discopathie. In der Folge wurde im Kantonsspital Aarau eine Diskushernienoperation durchgeführt. Die A erbrachte hiefür die vertraglichen Versicherungsleistungen. Da die Arbeitsunfähigkeit nach Spitalaustritt weiterhin andauerte, zahlte die Krankenkasse Taggelder aus bis zum Ablauf des Saisonvertrages. Ab Mitte Dezember 1984 erbrachte die A aus der paritätischen Fremdarbeiter-Kasse freiwillige Krankengeldzahlungen bis zum 14. Februar 1985.
Mit Verfügung vom 31. Mai 1985 teilte die A dem Versicherten mit, dass sie keine weiteren Leistungen erbringen werde, da die Fremdenpolizei für die Saison 1985 keine Arbeitsbewilligung erteilt habe.
Mit Beschwerde an das Versicherungsgericht beantragt der Versicherte, die Krankenkasse sei zu verpflichten, ihn weiterhin als Kollektivmitglied zu behalten und die vertraglichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Kasse beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die fehlende Arbeitsbewilligung Voraussetzung für Krankengeldleistungen sei. Die Rekurskommission hat die Beschwerde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Das Reglement der A über die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung sieht vor, dass die Eigenschaft als Kollektivversicherter mit dem Ablauf des Arbeitsvertrages erlischt. Diese Regelung darf aber aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht dazu führen, dass ein Saisonnier schlechter gestellt wird als ein anderer Erwerbstätiger, der durch eine versicherte Krankheit daran gehindert ist, seinen Arbeitsvertrag zu erneuern. Dies ist nun aber beim Beschwerdeführer der Fall.
Es ist unbestritten, dass er während seines Anstellungsverhältnisses erkrankte. Während der Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist Mitte Dezember die Saisonbewilligung 1984 abgelaufen. Daraus darf nun aber nicht einfach geschlossen werden, dass auch das Arbeitsvertragsverhältnis erloschen sei. Zwar bestand für die Zeit danach kein schriftlich fixierter Arbeitsvertrag. Dies hängt nun aber offensichtlich damit zusammen, dass im Falle eines Saisonniers die Parteien neben dem mündlich oder allenfalls schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrag jeweils zu Beginn einer neuen Saison das offizielle Arbeitsvertrags-Formular ausfüllen müssen; sich aus dem Saisonnier-Statut ergebenden Arbeitsunterbrüche haben indessen nicht zur Folge, dass das entsprechende Arbeitsverhältnis immer wieder beendigt und in der Folge auch immer wieder ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird (BGE 101 Ia 463 ff., vgl. auch AbR 1980/81 Nr. 8).
Die Verweigerung der Arbeitsbewilligung für 1985 wurde damit begründet, dass der Versicherte arbeitsunfähig sei. Die dadurch bedingte Nicht-Erneuerung der Arbeitsbewilligung während der Zeit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit war nicht geeignet, dem Versicherten die Eigenschaft einer nichterwerbstätigen Person zu verleihen (BGE 102 V 85 E. 1). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss dem u.a. für das Steinhauergewerbe geltenden Landesmantelvertrag 1982/84 Kündigungen ausdrücklich ausgeschlossen sind, solange der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder Krankenversicherung erhält (Art. 36.4). Die Beschwerdegegnerin hat im übrigen auch nie behauptet, die Arbeitgeberfirma habe dem Versicherten gekündigt.
Im konkreten Fall scheint die Annahme aufgrund der Akten berechtigt, dass der Beschwerdeführer, wenn er arbeitsfähig geblieben wäre, eine erneute Saisonbewilligung erhalten und am 15. März 1985 die Arbeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber wieder aufgenommen hätte. Unter diesen Umständen aber darf ihm die Versicherungsleistung nicht allein deswegen verweigert werden, weil der schriftlich fixierte Arbeitsvertrag bzw. die behördliche Arbeitsbewilligung während der Krankheit abgelaufen ist (BGE 102 V 200 ff.; RSKV 1976, Nr. 263; J.L. Duc, Soziale Krankenversicherung, Hochdorf 1983, 227 Ziff. 5).