Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 47, S. 145:Art. 2 Abs. 2 FAK Kürzung der Kinderzulagen bei Teilzeitarbeit. Als "nicht voll beschäftigt" gilt, wer weniger als die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig arbeitet.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 8. Oktober 1987
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 21. Janaur 1987 bescheinigte die X AG, dem Versicherten Y im Abrechnungsjahr 1986 eine Lohnsumme von Fr. 18'000.-- sowie für seine beiden Kinder Zulagen in der Höhe von Fr. 2'400.- ausbezahlt zu haben. Mit Verfügung vom 30. April 1987 gewährte die Familienausgleichskasse der X AG die Rückerstattung der Familienzulagen im Umfange von Fr. 1'200.-- und reduzierte damit den Anspruch auf ordentliche Kinderzulagen um die Hälfte.
Gegen diese Verfügung erhob die X AG rechtzeitig Rekurs. Sie bezeichnete die Kürzung der Kinderzulagen als willkürlich und machte geltend, dass die Bezugsberechtigung der Kinderzulagen nicht von der Höhe des Lohnes abhängig gemacht werden könne. Im übrigen seien alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, denn Y habe während des ganzen Jahres 1986 für die X AG gearbeitet und sei keiner anderen Tätigkeit nachgegangen. Die Rekurskommission hat den Rekurs abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Hinsichtlich der Kürzung ist das Gesetz unbestimmt, indem es den Begriff der Vollbeschäftigung nicht näher umschreibt und auch keine Angaben über allfällige Abstufungen enthält. Unter dem Begriff der "vollen Beschäftigung" ist die Beschäftigung während der ortsüblichen Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig zu verstehen. Die Firma X AG bezweckt laut Handelsregister An- und Verkauf, Vermittlung, Erstellung und Verwaltung von Immobilien des In- und Auslandes und aller damit direkt oder indirekt im Zusammenhang stehenden Geschäften usw. Es handelt sich um einen Dienstleistungsbetrieb. Als ortsüblich gelten in Dienstleistungsbetrieben wöchentliche Arbeitszeiten zwischen 42 und 44 Stunden. Es ist davon auszugehen, dass Y als einziger Verwaltungsrat und Arbeitnehmer der X AG für diese in der Position eines Geschäftsführers tätig ist und dass er in einer solchen Position bei Verrichtung eines vollen Pensums ein mehrfaches der 18'000 Franken verdienen würde. Es lässt sich daher aufgrund seines effektiven Einkommens der Schluss ziehen, dass seine Teilzeitbeschäftigung sogar eher unter einem halben Pensum liegen muss. Die Rekurrentin bestätigt im übrigen nur, dass sie Y während des ganzen Kalendermonates beschäftige, was indessen noch nicht gegen die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung spricht. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass er gleichviel arbeite, wie dies üblicherweise in dieser Branche getan werde. Indem die FAK ihm immerhin die Hälfte der Kinderzulagen ausrichtet, wurde sie dem tatsächlichen Umfang seiner Beschäftigung mehr als gerecht.