AbR 1988/89 Nr. 1, S. 30: Art. 29 Abs. 1 GOG Wiedereinsetzung im Strafprozess. War der Gesuchsteller vertreten, genügt es zur Wiedereinsetzung nicht, dass ihn kein Verschulden traf. Das unverschuldete Hindernis muss beim Vertreter eingetre
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 1, S. 30:Art. 29 Abs. 1 GOG Wiedereinsetzung im Strafprozess. War der Gesuchsteller vertreten, genügt es zur Wiedereinsetzung nicht, dass ihn kein Verschulden traf. Das unverschuldete Hindernis muss beim Vertreter eingetreten sein.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 12. September 1989
Aus den Erwägungen:
Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 GOG genügt es nicht, dass den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; lässt er sich vertreten und versäumt der Vertreter die Frist, so muss das unverschuldete Hindernis beim Vertreter eingetreten sein. Diese Regelung entspricht im übrigen den allgemeinen Regeln der Stellvertretung (so bestätigt für Art. 35 OG in BGE 106 II 174). Dabei wird nicht übersehen, dass die Konsequenzen für den Betroffenen sehr einschneidend sein können, zumal bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe, deren nachteilige Folgen auch nicht einfach mit Schadenersatzansprüchen gutzumachen sind. Indessen gestattet der Wortlaut der massgebenden Bestimmung kein Abweichen von der bisherigen Praxis.