Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 10, S. 46:Art. 62 f. OR Im Bereicherungsrecht ist der Ansprecher mit der Beweislast hinsichtlich der Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung belastet. Der Rechtsgrundsatz "negativa non sunt probanda" ist nicht anwendbar.Fall, wo der Ansprecher behauptet, in Erfüllung eines Darlehensversprechens geleistet zu haben, ihm aber der Beweis des Darlehensvertrages nicht gelingt.
Entscheid des Obergerichts vom 3. Juli 1989
Sachverhalt:
Am 7. Januar 1985 wies die Klägerin die Obwaldner Kantonalbank an, zu Lasten ihres Kontos der Beklagten Fr. 35'000.-- zu vergüten. Mit Schreiben vom 29. April 1985 machte der Rechtsvertreter der Klägerin gegenüber dem Anwalt der Beklagten eine Darlehensforderung von Fr. 35'000.-- geltend und er behielt sich dessen frühestmögliche Rückforderung vor. Im Antwortschreiben vom 14. Mai 1985 liess die Beklagte die Existenz einer solchen Forderung bestreiten. Im Brief vom 24. Juni 1985 verwies die Klägerin auf ihren Vergütungsauftrag an die OKB, welcher sich in den Akten der Beklagten befinde. Gleichzeitig teilte sie mit, sie kundige das Darlehen auf den 8. August 1985. Am 26. Januar 1987 leitete die Klägerin gegen die Beklagte Betreibung ein und am 9. August 1988 klagte die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung der Summe ein. Das Kantonsgericht hiess die Klage gut. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Zahlung der Klägerin an die Beklagte von Fr. 35'000.- sei unbestritten. Streitig sei hingegen, ob diese gestützt auf einen Darlehensvertrag erfolgt sei. Zu dieser Frage sei den Akten kein Hinweis zu entnehmen. Keine der Parteien berufe sich auf Schenkung. Die Erklärungen der Beklagten, weshalb ihr der Geldbetrag von Fr. 35'000.-- überwiesen worden sei, entbehrten indessen der Klarheit. Einerseits habe sie geltend gemacht, die Klägerin habe mit der Bezahlung von Fr. 35'000.-- eine Schuld der X. AG gegenüber der Beklagten beglichen; andererseits habe sie die Vermutung geäussert, die Zahlung der Beklagten könne allenfalls auch irrtümlich erfolgt sein, ein entsprechender Rückforderungsanspruch sei jedoch verjährt. In der Folge prüfte das Kantonsgericht, ob der Klägerin ein Anspruch auf Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe. Dabei verneinte es vorab die Verjährung. Ausgehend von der Überlegung, dass die Klägerin das Bestehen eines Darlehensvertrages nicht zu beweisen vermochte, nahm es an, diese habe eine Nichtschuld bezahlt. Da die Beklagte nicht in Abrede stelle, dass die Klägerin die Geldsumme im Glauben auf das Bestehen eines Darlehensverhältnisses bezahlt habe, sei anzunehmen, dass die Klägerin sich hinsichtlich des Rechtsgrundes ihrer Zahlung in einem Irrtum befunden habe.
Am 2. Februar 1989 erhob die Beklagte Appellation. Das Obergericht hat die Appellation gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
a) Ein Darlehen liegt vor, wenn sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes und der Borger zur Rückerstattung derselben verpflichten (Art. 312 OR). Wesentlich für das Vorliegen eines Darlehensvertrages ist also das Bestehen einer Rückzahlungspflicht. Wer eine Darlehensforderung geltend macht, hat im Bestreitungsfall nicht nur die Aushändigung einer Geldsumme, sondern auch das Bestehen eines Darlehensvertrages zu beweisen (BGE 83 II 210; Guhl/Merz/Kummer, Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 1980, 394; Becker, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 312 OR; SJZ 46/1950, 332). Einen direkten Beweis, beispielsweise durch das Vorlegen eines schriftlichen Vertrages, dass der Zahlung an die Beklagte der Rechtsgrund eines Darlehens zugrunde lag, hat die Klägerin weder erbracht noch angetreten. In der blossen Tatsache des Empfangs einer Summe Geldes kann indessen unter Umständen ein ausreichendes Indiz für das Bestehen eines Darlehensvertrages und damit für die Rückerstattungspflicht liegen. Jedoch handelt es sich dabei nicht um eine Rechtsvermutung, die eine Umkehrung der Beweislast zur Folge hätte, sondern um indizierende Umstände, aus denen der Richter im Rahmen der Beweiswürdigung auf das Vorliegen eines Darlehensvertrages schliessen kann. Selbst in einem solchen Falle müssen jedoch, da der Kläger die Beweislast trägt, diese Indizien einen vollständigen Beweis bilden: Die Aushändigung des Geldes darf nach der Überzeugung des Richters sich vernünftigerweise nicht anders erklären lassen als durch das Vorliegen eines Darlehensvertrages (BGE 83 II 210).
... Die Klägerin brachte zwar keine weiteren Indizien vor, die für einen Darlehensvertrag sprechen würden; sie machte indessen geltend, die Beklagte habe den Betrag von Fr. 35'000.-- vorbehaltlos angenommen. Somit sei gemäss Art. 6 OR ein Darlehensvertrag rechtsgültig zustande gekommen. Die blosse Entgegennahme einer Geldsumme genügt indessen nicht für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages. Vielmehr fordert das Gesetz, dass die besondere Natur des Geschäftes oder die Umstände eine ausdrückliche Annahme des Antrages, der im vorliegenden Fall mit Überweisung der Geldsumme konkludent erfolgt wäre, nicht erwarten lassen (Art. 6 OR). Die besondere Natur des Geschäftes bejahen Lehre und Rechtsprechung einerseits bei rein begünstigenden Angeboten, da die für den Schweigenden günstige Interessenlage regelmässig die Annahme des Antrages nahelege, andererseits bei Aufträgen an Angehörige bestimmter Berufsgruppen, die gemäss Art. 395 OR zur sofortigen Ablehnung verpflichtet sind, wenn ihnen eine Auftragsofferte zugeht, die sie nicht annehmen wollen (Schmidlin, Berner Kommentar, N. 30 ff. zu Art. 6 OR). Umstände, die eine ausdrückliche Annahme nicht erwarten lassen, werden demgegenüber hauptsächlich angenommen: bei einer entsprechenden vorausgehenden Abrede; bei bestehenden Geschäftsverbindungen, die ein Vertrauensverhältnis schaffen, das über den Rahmen einzelner Geschäfte hinausreicht; bei Vertragsverhandlungen, die bereits soweit gediehen sind, dass beide Partner mit einem Abschluss fest rechnen durften sowie in den Fällen, in denen die eine Partei die andere zu einer Bestellung einlädt, auf die als Offerte zu verstehende Bestellung dann aber nicht reagiert (Schmidlin, a.a.O., N. 41 zu Art. 6 ff.). Umstände im Sinne von Art. 6 OR liegen somit immer vor, wenn der Antragsteller wegen der besonderen Qualität seiner Beziehung zum Antragsempfänger aufgrund des Vertrauensprinzips aus dem Schweigen auf Annahme schliessen durfte und konnte.
Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin vor, sie habe der Beklagten das Darlehen gewährt, um die Liquiditätsschwierigkeiten der Beklagten überbrücken zu helfen. Die Gewährung eines Darlehens kann indessen nicht als ausschliesslich begünstigende Transaktion betrachtet werden, zieht sie doch eine entsprechende Rückerstattungspflicht und im kaufmännischen Verkehr sogar eine Zinspflicht nach sich. Die Klägerin hat aber auch nicht dargetan, dass ihre Beziehungen zur Beklagten dergestalt gewesen seien, dass sie gestützt auf das Vertrauensprinzip aus dem Schweigen auf Annahme hätte schliessen dürfen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Klägerin einen Rückerstattungsanspruch aus Darlehensvertrag nicht nachweisen konnte.
a) Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten; diese Verbindlichkeit tritt insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 OR). Als Zuwendungen "ohne jeden gültigen Grund" gelten dabei Zuwendungen, über deren causa die Parteien sich nicht geeinigt haben, andererseits Zuwendungen, die causa solvendi (in Erfüllung einer Schuldpflicht) gemacht werden, wenn die zu erfüllende Forderung nicht besteht; der im zuletzt genannten Fall entstehende Bereicherungsanspruch (condictio indebiti) ist in Art. 63 OR näher geregelt (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 476; ebenso Keller/Schaufelberger, Das Schweizerische Schuldrecht, Bd. III, Ungerechtfertigte Bereicherung, Basel/Frankfurt a.M. 1982, 60). Im Sinne von Art. 63 OR wird eine Leistung solvendi causa vorgenommen, wenn sie nach Vereinbarung der Parteien zur Erfüllung einer Schuld dienen soll (von Tuhr/ Peter, a.a.O., 478). Wollte der Leistende mit der Zahlung eine eigene Schuld erfüllen und nimmt der Leistungsempfänger die Zahlung als Erfüllung der Schuld eines Dritten an, so liegt nicht der Fall einer condictio indebiti nach Art. 63 OR vor, sondern eine Zuwendung "ohne jeden gültigen Grund", bei der die Parteien sich über die causa nicht geeinigt haben. Der Rückforderungsanspruch desjenigen, der geleistet hat, beruht hier, im Gegensatz zur condictio indebiti, nicht auf einer irrtümlichen Zuwendung (von Tuhr/ Peter, a.a.O., 478, N. 31; vgl. auch Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1988, 670 N. 61).
Aus dem Gesagten erhellt, dass sowohl die Vorbringen der Parteien, wie auch die Erwägungen der Vorinstanz auf einer hievon abweichenden Einschätzung der Rechtslage beruhen. Die Klägerin war offensichtlich der Auffassung, und sie betont dies noch in der Stellungnahme zur Appellationsbegründung, dass sie mit der Vergütung von Fr. 35'000.-- an die Beklagte eine Verpflichtung aus Darlehensvertrag erfüllen wollte. Demgegenüber trägt die Beklagte vor, sie habe die Zahlung als Erfüllung einer Darlehensschuld der X. AG entgegengenommen. Dies offenbart, dass die Klägerin sich bei ihrer Zahlung keineswegs in einem Irrtum befunden hat; sie hält denn auch im Appellationsverfahren daran fest, dass sie in Erfüllung eines Darlehensvertrages geleistet habe und bestreitet, dass der Fall der Zahlung einer Nichtschuld vorliege. Bloss vorsorglich beruft sie sich auf Irrtum. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher nicht nach Art. 63 OR, sondern nach Art. 62 OR zu prüfen, ob der Klägerin ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht. Da diese Bestimmung keinen Irrtum desjenigen voraussetzt, der geleistet hat, sind die entsprechenden Ausführungen der Parteien unbehelflich (vgl.Praxis 1989, Nr. 139; Gauch/Schluep, OR Allgemeiner Teil, Zürich 1987, N. 1190 f; anders aber immerhin Bucher, a.a.O., 657, 667, 668 ff., der bei Leistungskondiktionen grundsätzlich das Vorliegen eines Irrtums verlangt).
b) Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten Fr. 35'000.-- überweisen liess. Die Beklagte wendet jedoch ein, die Klägerin habe mit der Zahlung eine Schuld der X. AG beglichen. Damit stellt sich die Frage der Beweislastverteilung. Gemäss Art. 8 ZGB hat grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass die Klägerin beweisen muss, dass sie die Zahlung "ohne jeden gültigen Grund" geleistet hat? Die Klägerin müsste demnach mit dem Fehlen eines Rechtsgrundes ein Negativum beweisen. Führt deshalb der Grundsatz "Negativa non sunt probanda" dazu, der Beklagten den Beweis für die von ihr behauptete causa der Zahlung aufzuerlegen (vgl. Walder-Bohner, Zivilprozessrecht, Zürich 1983, 332)? Nach Guldener (Beweiswürdigung und Beweislast nach Schweizerischem Zivilprozessrecht, Zürich 1955, 53) ist ein negativer Beweis nur in Ausnahmefällen unzumutbar; der Gläubiger trage daher die Beweislast dafür, dass seine Zuwendung, die er als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordere, ohne Rechtsgrund erfolgt sei (Guldener, a.a.O., 51). Habe der Gläubiger zu beweisen, dass eine Zuwendung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, so beziehe sich der Beweis auf ein bestimmtes Ereignis: Er habe positiv nachzuweisen, weshalb die Zuwendung erfolgt und weshalb sie ihr Ziel verfehlt habe (Guldener a.a.O., 53; ebenso Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar, N. 11 zu Vorbemerkungen zu Art. 62-67 OR ).
Das Bundesgericht hat in einem unveröffentlichten Urteil vom 10.2.1972 in gleichem Sinne entschieden (zitiert bei Bucher, a.a.O., 669; ebenso AGVE 1984 Nr. 7 = SJZ 1986, 197; vgl. dazu Isaak Meier, Zum Problem der Beweislastverteilung im Schweizerischen Recht, in: ZSR 1987, I. Halbband, 738 ff., der auf das Kriterium der Beweismöglichkeit abstellen will und in differenzierten Ausführungen den Entscheid AGVE 1984 Nr. 7 sowie die Auffassung Buchers kritisiert). Im Gegensatz hiezu auferlegte das Bundesgericht in BGE 105 II 106 dem Empfänger den Nachweis eines gültigen Grundes im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR für sein Behalten des Geldes, was Bucher zu harscher Kritik veranlasst hat (vgl. 100 Jahre Schweizerisches Obligationenrecht, in: ZSR 1983, II. Halbband, 332 ff.; OR, Allgemeiner Teil, 657 ff., 667 ff.). Bucher wies (a.a.O.) überzeugend darauf hin, dass dem Bereicherten nicht der Nachweis überbunden werden dürfe, dass er die zur Diskussion stehende Bereicherung aus gutem Rechtsgrund erworben habe. Eine derartige Regel stünde im Widerspruch zum Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der von einem anderen etwas haben wolle, die Voraussetzungen seines Anspruches darzutun habe, während derjenige, der eine Sache oder Leistung in Hände halte, die Vermutung für sich habe, dass sie rechtens erworben sei. Wollte man von diesem fundamentalen Prinzip, das im Sachenrecht in der aus dem Besitz fliessenden Eigentumsvermutung (Art. 930 ZGB) Ausdruck finde, abgehen, so wäre jedermann, der etwas erwerbe, gezwungen, sich den Beweis des Rechtsgrundes des Erwerbes zu sichern. Damit würde der Grundsatz, dass bei Unklarheit der Rechtslage und im Zweifel am gegenwärtigen Zustand nichts geändert und der status quo erhalten bleiben sollte, in sein Gegenteil verkehrt. Die Belastung des Ansprechers mit der Beweislast hinsichtlich der Rechtsgrundlosigkeit sei deshalb ein Grundprinzip des Bereicherungsrechts, das ausnahmslos durchgehalten werden müsse.
c) In Übereinstimmung mit einem Teil der zitierten Lehre und Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass von der Klägerin zwar nicht der Beweis des Fehlens jeglichen Rechtsgrundes erbracht werden muss, was aufgrund der unbegrenzten Zahl denkbarer causae wohl gar nicht möglich wäre, dass sie aber immerhin zu beweisen hat, dass sie im Hinblick auf einen bestimmten Grund geleistet hat und dieser als gegeben vorausgesetzte Grund nicht bestand (vgl. Bucher, a.a.O., 671).
In casu begnügte sich die Klägerin damit, das Vorliegen eines Darlehensvertrages zu behaupten. Die von ihr namhaft gemachten angeblichen Indizien liessen jedoch die Annahme eines Darlehensvertrages nicht zu; ebensowenig vermögen diese zu beweisen, dass die Klägerin tatsächlich im Hinblick auf einen Darlehensvertrag geleistet hat. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass die Klägerin behauptet, ein Darlehen geleistet zu haben, ihr aber im Prozess dieser Beweis nicht gelingt, nicht einfach geschlossen werden, sie habe tatsächlich im Hinblick auf einen Darlehensvertrag geleistet, der sich dann aber im nachhinein als nicht existent herausgestellt habe. Auch gelang ihr nicht darzutun, dass der von der Beklagten angeführte Rechtsgrund, die Zahlung sei in Erfüllung einer Schuld der X. AG erfolgt, sich nicht verwirklicht habe (vgl. Guldener, a.a.O., 54). Damit fehlen aber die Voraussetzungen eines Rückerstattungsanspruches nach Art. 62 OR. Die Klage ist deshalb abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.