Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 12, S. 55:Art. 215 Abs. 1 ZPO Die Unzulässigkeit der Vertretung vor Arbeitsgericht ist im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen der Parteien an der Hauptverhandlung zu sehen und bedeutet kein Verbot der Vertretung für das ganze Verfahren. So ist namentlich das Urteil dem Vertreter zu eröffnen (E. 1).Art. 324 Abs. 1 OR Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Unterlassung von Vorbereitungshandlungen. Vorliegend verneint, wenn nach den Umständen damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erfüllen wird (E. 2).
Entscheid des Obergerichts vom 27. Januar 1989
Sachverhalt:
Die Parteien schlossen am 19. Juni 1987 einen Arbeitsvertrag. Danach hätte die Klägerin am 1. August 1987 eine Stelle als Exklusiv-Verkaufsberaterin der Beklagten antreten sollen. Zu Beginn hätte sie eine Schulung absolvieren müssen.
Vor Arbeitsbeginn meldete sie sich bei der Beklagten telefonisch als krank. Am 14. August 1987 teilte sie der Beklagten mit, dass sie Weisungen über das weitere Vorgehen erwarte. Am 4. September teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Vertrag schon vor Arbeitsantritt einvernehmlich aufgehoben worden sei, da sie - die Klägerin - sich damals zur Arbeitsaufnahme unfähig erklärt habe. Am 8. und 16. September 1987 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie mit der Auflösung des Vertrages nicht einverstanden sei und an ihrem Lohnanspruch festhalte.
Am 28. September 1987 klagte die Klägerin gegen die Beklagte auf Lohnzahlung für die Monate August bis September 1987. Das Arbeitsgericht wies die Klage am 24. August 1988 ab.
Am 7. November 1988 erhob die Klägerin Appellation. Auf den Einwand der Beklagten, die Appellation sei verspätet erfolgt, teilte Anwalt X. dem Obergericht mit, er habe die Klägerin vertreten, doch sei ihm das Urteil nicht eröffnet worden. Nach Zustellung eines Urteils an den Anwalt ging die Appellation fristgerecht ein. Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 263 Abs. 1 ZPO ist die Appellation innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Urteils zu erklären. Das vorinstanzliche Urteil vom 24. August 1988 wurde der Klägerin am 28. Oktober 1988 zugestellt. Die zehntägige Appellationsfrist lief demnach am 7. November 1988 ab. Die mit Datum vom 7. November 1988 versehene "Einsprache" der Klägerin wurde erst am 9. November 1988 bei der Post aufgegeben, so dass die Appellationserklärung offensichtlich verspätet erfolgte. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz die Eröffnung ihres Urteils an den Rechtsanwalt der Klägerin zu Recht unterlassen hatte. Diesfalls hätte die Appellationsfrist mit der Eröffnung an die Klägerin zu laufen begonnen.
b) Gemäss Art. 195 ZPO erfolgt die schriftliche Eröffnung des Urteils an die Parteien. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, so werden sämtliche gerichtlichen Urkunden dem Parteivertreter zugestellt. Nach Art. 31 ZPO kann sich grundsätzlich jede prozessfähige Partei durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Parteivertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 33 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Behauptungen der Beklagten liegt bei den Akten eine Vollmacht der Klägerin an ihren Rechtsanwalt.
Unter Berufung auf Art. 215 Abs. 1 ZPO macht jedoch die Beklagte geltend, die Parteivertretung vor dem Arbeitsgericht sei unzulässig, weshalb die Vorinstanz das Urteil zu Recht nur der Klägerin persönlich eröffnet habe. Tatsächlich regelt Art. 215 ZPO für das arbeitsgerichtliche Verfahren die Vertretung und Verbeiständung speziell, allerdings nur bezüglich der Hauptverhandlung. Dies ergibt sich zum einen aus der Marginalie "Hauptverhandlung", folgt zum anderen aber auch aus dem Sinn der Bestimmung. Art. 215 ZPO zielt primär auf die Verpflichtung der Parteien zum persönlichen Erscheinen vor dem Arbeitsgericht ab (vgl.AbR 86/87 Nr. 18). Ein Verbot der Parteivertretung durch Anwälte für das ganze arbeitsgerichtliche Verfahren, wie die Beklagte die Bestimmung offensichtlich verstanden haben will, enthält Art. 215 ZPO hingegen nicht. Bereits daraus ergibt sich, dass die Parteivertretung durch Rechtsanwälte im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich möglich ist, allerdings unter der Einschränkung, dass die Parteien dadurch nicht vom persönlichen Erscheinen bei der Hauptverhandlung entbunden sind. Demzufolge hätte die Vorinstanz - entsprechend der sonst üblichen Praxis - sich im schriftlichen Verkehr an den Anwalt der Klägerin halten und ihm insbesondere das Urteil schriftlich eröffnen sollen. Dies umso mehr, als die Vorinstanz selbst im Urteilsrubrum den Anwalt der Klägerin ausdrücklich als Parteivertreter aufführte.
Der Mangel der unterlassenen schriftlichen Eröffnung des Urteils an den Parteivertreter wird vorliegend auch nicht dadurch behoben, dass die Vorinstanz das Urteil schriftlich der Klägerin persönlich eröffnete. Allein deswegen, dass die Klägerin - wie sie glaubhaft geltend macht aus kostensparenden Gründen - einen Teil der schriftlichen Eingaben selbst verfasste, wird die Vertretungsvollmacht gegenüber dem Rechtsanwalt in keiner Weise eingeschränkt. So durfte die Klägerin denn auch insbesondere aufgrund des Urteils der Vorinstanz. das im Rubrum ihren Anwalt ausdrücklich als Parteivertreter aufführt, darauf vertrauen, dass ihm das schriftliche Urteil ebenso eröffnet werde.
Das Urteil der Vorinstanz vom 24. August 1988 wurde demnach gegenüber der klägerischen Partei erst am 20. Dezember 1988 rechtskonform schriftlich eröffnet. Mit der begründeten Einsprache der Klägerin vom 30. Dezember 1988 wurde die 10-tägige Appellationsfrist eingehalten. Auf die Appellation ist einzutreten.
Gemäss Art. 324 Abs. 1 OR bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn er mit der Annahme der Leistung in Verzug kommt. Als typischen Fall des Annahmeverzugs des Arbeitgebers betrachtet die herrschende Lehre das Unterlassen von Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen des Arbeitgebers, worunter auch das Ausbleiben von notwendigen Arbeitsanweisungen fällt (Rehbinder, a.a.O., N 8 zu OR 324). Umstritten ist in der Lehre dagegen, ob aufgrund des Wortlautes von Art. 324 Abs. 1 OR zusätzlich zu prüfen ist, ob den Arbeitgeber am Fehlen der Vorbereitungs- oder Mitwirkungshandlungen ein Verschulden trifft. Unabdingbare Voraussetzung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers ist jedoch ein Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer. Ein solches liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitswillen eindeutig kundtut, wofür er darlegungs- und beweispflichtig ist (Rehbinder, a.a.O., N 11 zu OR 324).
Die Klägerin hätte ihre Tätigkeit am 1. August 1987 zunächst mit einem mehrtägigen theoretischen Grundkurs aufnehmen sollen. Damit war sie für ihre Arbeitsleistung auf eine Vorbereitungshandlung des Arbeitgebers angewiesen. Fehlt es an einer solchen Vorbereitungshandlung, so hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber aufzufordern, diese vorzunehmen (Rehbinder, a.a.O., N 12 zu Art. 324). Die Klägerin will nun mittels mehrerer telefonischer Anrufe bei der Beklagten um diese Weisungen bezüglich der Schulung gebeten haben, wofür sie aber keinen Beweis erbringt. Bewiesen ist hingegen, dass die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 1987 um eine Mitteilung in bezug auf die Schulung aufgefordert hat.
Der Eintritt des Annahmeverzugs im Sinne von Art. 324 Abs. 1 OR setzt nebst dem Arbeitsleistungsangebot weiter voraus, dass die Nichterbringung der Vorbereitungshandlung unberechtigt erfolgt ist. Eine Rechtfertigung fehlt, wenn für das Verhalten des Arbeitgebers keine objektiven Gründe vorhanden sind (Rehbinder, a.a.O., N 15 zu Art. 324). Vorliegend teilte die Klägerin der Beklagten am 21. Juli 1987 mit, dass sie an gesundheitlichen Störungen leide. Gemäss der Aussage der Zeugin P. hat die Klägerin dabei weiter mitgeteilt, dass sie die Schulung am 1. August 1987 in Hamburg nicht aufnehmen könne. Dass die Beklagte in der Folge die ihr obliegende Vorbereitungshandlung, nämlich die Aufforderung zum Schulantritt, unterliess, war somit allein durch die Krankmeldung der Klägerin begründet. Von einer ungerechtfertigten Nichtannahme der Arbeitsleistung kann daher nicht die Rede sein.
Am 14. August 1987 erbat dann die Klägerin die Beklagte um eine Mitteilung in bezug auf die Schulung. Im gleichen Schreiben führte sie aber auch aus, dass sie wegen ihrer schlechten Gesundheit den Wohnort gewechselt habe. Die Beklagte durfte daher auch nach dem Zugang dieses Schreibens weiter davon ausgehen, dass die Klägerin nicht fähig war, ihre vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen. Damit unterliess die Beklagte aber auch nach dem Zugang dieses Schreibens allfällige Vorbereitungshandlungen nicht ungerechtfertigt.
Mit Schreiben vom 26. August 1987 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie zu keiner Zeit gesagt habe, dass sie nicht arbeiten wolle. Damit hat sie der Beklagten gegenüber ihren Arbeitswillen kundgegeben. Es fragt sich nun aber, ob dies allein genügen konnte, um die Beklagte in den Annahmeverzug zu versetzen. Wie die Klägerin in diesem Schreiben erneut ausführte, hatte sie schwere gesundheitliche Störungen, weshalb sie krankheitshalber nicht zur Arbeitsaufnahme fähig gewesen war. Aufgrund der Korrespondenz mit der Beklagten konnte sie zudem erkennen, dass diese sie aufgrund der von ihr geschilderten Gesundheitsstörungen für den Aussendienst als untauglich erachtete. Ihre schriftliche Erklärung kam deshalb nicht einem ernsthaften Angebot der Arbeitsleistung gleich. Zumindest hätte die Klägerin gleichzeitig ein Arztzeugnis auflegen müssen, aus dem hervorging, dass ihre gesundheitlichen Störungen bloss vorübergehender Natur waren, und sie inzwischen wieder arbeitsfähig war, insbesondere im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Aussendienst. Da sie dies unterliess, kann der Beklagten auch für die Folgezeit keine ungerechtfertigte Nichtannahme der Arbeitsleistung vorgeworfen werden. Dies umso weniger, als die Klägerin auch ihrer vertraglichen Verpflichtung, spätestens am dritten Tage der Krankheit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes einzureichen, nicht nachgekommen war. Mangels Annahmeverzug der Beklagten stehen daher der Klägerin keine Lohnansprüche gestützt auf Art. 324 OR zu.
c) Als weitere Ausnahme vom Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" bestimmt Art. 324 a OR eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung. Da jedoch die Parteien im Anstellungsvertrag vom 19. Juni 1987 keine abweichende Regelung im Sinne von Art. 324 a Abs. 4 OR getroffen hatten, entfällt ein solcher Lohnanspruch für die Klägerin bereits zum vornherein aufgrund der gesetzlichen Karenzfrist von 3 Monaten. Die Vorinstanz hat demzufolge die Klage zu Recht abgewiesen.