Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 2, S. 30:Die Zusammenlegung einer Anwalts- und Notariatskanzlei ist grundsätzlich zulässig:
Beschluss des Obergerichts vom 14. März 1989
Aus den Erwägungen:
Die Frage kann nicht generell, d.h. losgelöst vom konkreten Einzelfall beantwortet werden. Soviel lässt sich indessen sagen, dass das Eingehen einer Kanzleigemeinschaft durch einen Anwalt mit einem Nichtanwalt nicht von vorneherein eine Verletzung einer gesetzlichen Berufspflicht darstellt. Allerdings könnte je nach der Person oder der Tätigkeit des nichtanwaltlichen Büropartners eine solche Verbindung unter dem Gesichtspunkte der gesetzlichen Berufspflichten durchaus problematisch sein. Ein besonderes Problem bietet das Amtsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, welches sich nur auf Anwälte und deren Hilfspersonen bezieht, nicht aber auf Partner, welche nicht Anwälte sind und zum Anwalt nicht in einem Subordinationsverhältnis stehen. Diesen Bedenken kann indessen auch auf andere Weise als durch ein generelles Verbot begegnet werden. So ist es durchaus möglich, dass der Anwalt bei der Begründung einer solchen Gemeinschaft auf vertragliche Weise Vorkehren trifft, damit die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten und namentlich des Berufsgeheimnisses gewährleistet ist, ohne dass ein Subordinationsverhältnis vorliegt.
In diesem Sinne ist gegen die vorgesehene Kanzleigemeinschaft grundsätzlich nichts einzuwenden. Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, dass ein gewisses Risiko besteht, dass Berufspflichten verletzt werden könnten. Sollte im konkreten Fall die Ursache für eine schwere Verletzung einer Berufspflicht in der eingegangenen Kanzleigemeinschaft erblickt werden, könnte deren Aufhebung von der Aufsichtsbehörde angeordnet werden.