Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 21, S. 92:Art. 251 ff. ZPO Vorsorgliche Beweisführung, wenn der Verlust des Beweismittels oder erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten sind. Ist auch die Erheblichkeit des zur Edition beantragten Beweismittels zu prüfen?
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Juni 1989
Aus den Erwägungen:
Der Widerkläger stützte sein Begehren um Edition der fraglichen Belege bzw. um das Aussprechen eines Vernichtungsverbots derselben auf Art. 251 ff. ZPO. Ebenso stützte der Kantonsgerichtspräsident die angefochtene Verfügung auf die Art. 251 ff. ZPO. Art. 251 ZPO sieht den sogenannten vorsorglichen Beweis für den Fall vor, dass der Verlust eines Beweismittels oder erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten sind. Eine solche Verfügung unterliegt dem Rekurs an die Obergerichtskommission (Art. 240 ZPO). Demgegenüber unterliegen gewöhnliche Editionsverfügungen, seien sie gegen eine Partei (Art. 147 ZPO), seien sie gegen Dritte (Art. 148 ZPO) gerichtet, dem Rekurs nicht (Art. 271 Abs. 1 lit. b ZPO); allenfalls könnte gegen solche Editionsverfügungen Kassationsbeschwerde geführt werden (Art. 276 ZPO).
Daneben kennt die ZPO aber auch die sogenannte vorzeitige Edition. Anders als die Edition im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung dient diese nicht der Beweissicherung, sondern in erster Linie der Information: Bedarf eine Partei zur Ausarbeitung einer Rechtsschrift oder zur Vornahme einer anderen Rechtsvorkehr vor Erlass der Beweisverfügung einer Urkunde, die sich im Besitze der Gegenpartei oder eines Dritten befindet, kann sie ihre Edition verlangen (Art. 149 ZPO). Auch solche Editionsverfügungen unterliegen nicht dem Rekurs, sondern allenfalls der Kassationsbeschwerde.
Während bei der Edition im Sinne der vorsorglichen Beweisführung der Richter in erster Linie zu prüfen hat, ob Beweisverlust oder erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten sind (Art. 251 ZPO), hat der Richter bei Gesuchen um sogenannte vorzeitige Beweisführung die Erheblichkeit des Beweismittels einer vorsorglichen Prüfung zu unterziehen (Art. 149 Abs. 2 ZPO)). Ist auch bei der vorsorglichen Beweisführung die Erheblichkeit des Beweismittels zu prüfen?
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in bezug auf die zur Edition beantragten Bankbelege nebst der Verlustgefahr auch zu prüfen ist, wie weit der Widerkläger sein Begehren auf die Erheblichkeit der fraglichen Beweismittel zu stützen vermag, wobei die vorläufige Rechtsprüfung nicht mehr als Glaubhaftmachung erfordert.