Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 23, S. 97:Art. 8 Abs. 2 SchKG Auskunftspflicht des Betreibungsamtes. Dürfen Auszüge aus dem Betreibungsregister auf bestimmte Betreibungen beschränkt werden (Betreibungen mit Verlustschein, offene Betreibungen ohne Rechtsvorschlag)?
Entscheid der Obergerichtskommission vom 12. Oktober 1989
Sachverhalt:
Die X. AG ersuchte das Betreibungsamt um einen auf sie lautenden Auszug aus dem Betreibungsregister. Das Betreibungsamt liess der X. AG den gewünschten Auszug zukommen. Dieser führte für das Jahr 1987 zwei Betreibungen von insgesamt Fr. 5'175.-- (mit dem Vermerk: Beide mit Rechtsvorschlag, Fr. 4'500.-- direkt bezahlt), für das Jahr 1988 fünf Betreibungen im Betrage von insgesamt Fr. 65'500.70 (mit Vermerk: Alle mit Rechtsvorschlag) sowie für das Jahr 1989 eine Betreibung in der Höhe von Fr. 29'446.-- (mit Vermerk: Mit Rechtsvorschlag). Ferner vermerkte das Betreibungsamt, dass keine Konkursandrohungen, keine Pfändungen und keine Verlustscheine vorliegen.
Dagegen beschwerte sich die X. AG und verlangte, dass in den Auszügen nur die rechtlich noch durchsetzbaren Betreibungen, Konkursandrohungen, Pfändungen und jene Verfahren aufzuführen seien, die zu Verlustschein oder Konkurs führten.
Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Eine dagegen geführte Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen (BGE 115 III 81 ff.).
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist - dazu gehört selbstverständlich auch der Betreibungsschuldner -, die Protokolle der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Das Recht, die Akten einzusehen und sich daraus Auszüge anfertigen zu lassen, besteht solange, als die Betreibungs- und Konkursämter nach Massgabe der Verordnung des Bundesgerichtes über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten (SR 281.33) verpflichtet sind, die Register und Protokolle aufzubewahren. Das Recht auf Erstellung eines Auszuges geht in der Regel ebenso weit wie das Einsichtsrecht. Es stösst lediglich dort auf seine Grenze, wo die Erstellung eines Auszuges dem Betreibungs- oder Konkursamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht, so dass ihm das Recht zuzugestehen ist, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen (BGE 110 III 50 f. mit Hinweisen). Wie eine Umfrage ergeben hat, wird in den meisten Kantonen bei Routineanfragen lediglich Auskunft über das laufende und die beiden Vorjahre erteilt. Auf spezielles Ersuchen hin wird auch über weiter zurückliegende Jahre Auskunft erteilt. Vereinzelt wird diesbezüglich ein besonderer Interessenachweis verlangt. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht eigentlich beanstandet, dass sich die Auskunft auch auf die Jahre 1988 und 1987 erstreckt, sondern dass Betreibungen erwähnt werden, die nicht mehr offen sind und bei welchen die Frist zur Erteilung der Rechtsöffnung unbenutzt abgelaufen ist.
a) In der neueren Literatur wird betont, dass die Betreibungsauskunft ein Problem des Datenschutzes sei (so namentlich I. Meier, Betreibungsauskunft - ein ungelöstes Problem des SchKG in: Festschrift 100 Jahre SchKG, Zürich 1989, 129 ff.; L. Krauskopf, Die Revision des SchKG im Spannungsfeld der Wirtschaftskriminalität in: SJZ 1984, 17 ff., insbesondere 20).
Dies ist dort von besonderer Aktualität, wo der Auszug aus dem Betreibungsregister auch Betreibungen erwähnt, von denen feststeht oder möglicherweise anzunehmen ist, dass sie ungerechtfertigt sind, so namentlich bei Betreibungen, in denen Rechtsvorschlag erhoben wurde. In der Praxis hat sich denn auch immer wieder die Frage gestellt, ob ungerechtfertigte Betreibungen gelöscht werden könnten. Bisher wurde dies jedoch verneint (BGE 110 II 352 ff.;95 III 5; vgl. auch I. Meier, a.a.O., 132, 142 f.).
b) Art. 8 Abs. 1 SchKG verlangt für die Betreibungsauskunft ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Interesse (BGE 105 III 39 E. 1 mit Hinweisen).
Nach der Praxis wird ein schützenswertes Interesse grundsätzlich immer bejaht bei Personen, die beweisen oder wenigstens im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsbeweises glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben; ferner - was viel häufiger ist - zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass ein Vertragsabschluss bevorsteht oder der Gesuchsteller mit der betreffenden Person in einem Prozess steht usw. Der Gesetzgeber stufte mit dem in Art. 8 Abs. 2 SchKG statuierten Einsichts- bzw. Auskunftsrecht das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person vorbehaltlos als geringer ein als das Informationsinteresse Dritter. Ist das Auskunftsrecht einmal bejaht, werden innerhalb der fraglichen Zeitspanne grundsätzlich alle Betreibungen bekanntgegeben, bei Betreibungen mit Rechtsvorschlag gelegentlich versehen mit präzisierenden Hinweisen. Dabei stellt sich nun aber doch die Frage, ob mit der grundsätzlichen Bejahung des schützenswerten Interesses an der Auskunft gleichsam auch das schützenswerte Interesse an der Kenntnis aller im Register und Protokoll festgehaltener betreibungsrechtlicher Daten anerkannt sei.
Die Praxis hat dieses Problem an sich längst erkannt und es etwa dadurch zu lösen versucht, dass namentlich Betreibungen mit Rechtsvorschlag mit entsprechenden Hinweisen versehen werden, so bei Feststellung des Nichtbestehens der Forderung, bei Erledigung der Betreibung durch Fristablauf nach Art. 88 Abs. 2 SchKG, bei Rückzug der Betreibung oder Bezahlung der Forderung. Diesbezüglich gibt Meier (a.a.O., 142) zu bedenken, dass eigentlich nur das Unterlassen jeder Mitteilung über solche Betreibungen zu keinen Missverständnissen führt und so den betreibungsrechtlichen Ruf der betroffenen Person unberührt lässt. Lässt Art. 8 Abs. 2 SchKG eine solche Lösung zu, welche Auffassung Meier vertritt (a.a.O., 143)? Wird sie aufgrund einer sich an der verfassungsrechtlich geschützten persönlichen Freiheit (J.P. Müller/St. Müller, Grundrechte, Besonderer Teil, Bern 1985, 8 ff. und 24 ff.) orientierenden verfassungskonformen Auslegung der in Frage stehenden Norm gar geboten?
In diesem Zusammenhang macht Meier (a.a.O.. 140) geltend, dass der wahre Grund eines Rechtsvorschlags zwar meist nicht festgestellt werden könne; in einzelnen Fällen bestehe jedoch wenigstens die Vermutung, dass der Rechtsvorschlag nicht wegen Insolvenz erfolgte. Meier nimmt dies an bei Fällen, da der Gläubiger die Betreibung nach Rechtsvorschlag nicht weiter verfolgt, da der Gläubiger später bereit ist, die Betreibung zurückzuziehen, da sich eine Betreibung vor dem Fortsetzungsbegehren infolge Zahlung erledigt, was auch nur beschränkt als Indiz von Zahlungsschwierigkeiten gewertet werden könne. Dieser Beurteilung kann jedoch nicht zugestimmt werden.
Dass in den von Meier namhaft gemachten Fällen eine Vermutung (und nicht bloss die Möglichkeit) bestehe, dass der Rechtsvorschlag nicht wegen Insolvenz erfolgte, ist eine Behauptung, die sich nicht verifizieren lässt. Es bestehen keine Erhebungen darüber, in welchem Ausmass Betreibungen, die nicht weiterverfolgt wurden und deren Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG unbenützt abgelaufen ist oder die zurückgezogen wurden, begründet oder unbegründet sind (vgl. auch Fritzsche/Walder, SchKG I, Zürich 1984, 191 Anm. 6). Bei dieser Sachlage kann aber nicht gesagt werden, solche Betreibungen seien im allgemeinen unbegründet und dass in solchen Fällen das Interesse des Betriebenen an der Verhinderung von Missverständnissen jenes des Gesuchstellers an der Kenntnis allfälliger Indizien in bezug auf die Kreditwürdigkeit einer Person im allgemeinen überwiege. Insbesondere muss eine solche Vermutung für Betreibungen, die durch Bezahlung der Forderung erledigt wurden, verneint werden, ja, es wird im allgemeinen darin ein Indiz für eine gewisse Kreditunwürdigkeit einer Person zu erblicken sein. In vielen dieser Fälle erhellt nämlich aus der nachträglichen Bezahlung der Forderung, dass die Betreibung materiell begründet war und der Rechtsvorschlag, wenn vielleicht auch nicht im vollen Umfange, zu Unrecht erhoben wurde. Kreditunwürdig sind nicht nur zahlungsunfähige oder -unwillige Personen, sondern auch solche mit schlechter Zahlungsmoral.
Eine Ausnahme bilden lediglich Fälle, da das Nichtbestehen der Forderung gerichtlich festgestellt wurde oder der Betreibungsgläubiger die Betreibung mit der Bemerkung zurückzieht, sie sei zu Unrecht, beispielsweise irrtümlich angehoben worden. In solchen Fällen wurde der Rechtsvorschlag offensichtlich zu Recht erhoben. Das Missverständnis solcher Betreibungen kann aber durch den Hinweis in der Auskunft auf die gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Forderung bzw. den Irrtum der Betreibung verhindert werden, ohne dass es einer Unterdrückung dieser Betreibungen bedarf. Unter diesen Umständen drängt sich aber die von Meier vorgeschlagene Handhabung der Auskunftspflicht gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG auch unter dem Gesichtspunkte verfassungskonformer Auslegung dieser Norm nicht auf. Vielmehr würde dadurch der gesetzlich klar umschriebene Anspruch des legitimierten Gesuchstellers auf Information in gesetzeswidriger Weise geschmälert.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Betreibungsamt das Ansinnen der Beschwerdeführerin, in den Auszug aus dem Betreibungsregister nur noch die offenen Betreibungen oder jene aufzunehmen, die noch in der Rechtsöffnungsfrist liegen, zu Recht zurückgewiesen wurde. Was nun die konkrete Auskunft betrifft, ergibt sich folgendes: Die beiden aus dem Jahre 1987 stammenden Betreibungen wurden korrekt mit dem Hinweis versehen, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde und dass sie direkt bezahlt wurden. Was die 5 Betreibungen aus dem Jahre 1988 betrifft, war bei dreien im Zeitpunkt des Gesuches die Jahresfrist offensichtlich noch nicht abgelaufen. Bei zwei Betreibungen, bei denen der Zahlungsbefehl im März 1988 zugestellt worden war, war im Frühjahr 1989 an sich die Jahresfrist abgelaufen. Dass das Betreibungsamt dies dennoch nicht vermerkte, ist deshalb nicht unkorrekt, weil es denkbar wäre, dass die Frist unterbrochen worden ist. In bezug auf die Betreibung aus dem Jahre 1989 hat auch die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.