Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 3, S. 31:Art. 24 GOG Im Disziplinarverfahren kann ein Dritter Parteistellung erlangen, wenn er durch das gerügte Verhalten des Anwaltes als betroffen erscheint (E. 1):Die Verbote der Doppelvertretung und des Mandatswechsels sind disziplinarisch relevant (E. 2).Ein Mandatswechsel ist auch dann zu unterlassen, wenn bloss die abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision besteht (E. 4).
Entscheid des Obergerichts vom 17. November 1989
Sachverhalt:
S. warf Rechtsanwalt X. vor, in einem mehrere Jahre zurückliegenden Ehetrennungsverfahren gegen die Berufs- und Standespflichten als Rechtsanwalt verstossen zu haben, indem er damals mindestens während eines Teils des Verfahrens unzulässigerweise beide Parteien vertreten habe. Zunächst habe er in seinem Namen und Auftrag beim Friedensrichter das Sühnebegehren gestellt, im gerichtlichen Verfahren dann aber die als Klägerin auftretende Frau vertreten.
In seiner Stellungnahme bestritt Rechtsanwalt X. zunächst einmal in formeller Hinsicht die Parteistellung von S. im Aufsichtsverfahren. In materieller Hinsicht bestritt er sodann, dass eine Doppelvertretung oder ein Mandatswechsel stattgefunden habe. Im übrigen seien die Parteien mit dem Vorgehen einverstanden gewesen.
Die Ehe war am 18. Oktober 1984 vom Kantonsgericht getrennt worden. Heute ist beim Kantonsgericht auf Antrag von Herrn S. ein Revisionsverfahren hängig und beim Amtsgericht Luzern-Land ein Scheidungsverfahren.
Aus den Erwägungen:
In seiner bisherigen Praxis ist das Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte stets davon ausgegangen, dass Beteiligten, d.h. Personen, die durch die beanstandete berufliche Tätigkeit eines Anwaltes berührt sind, Parteistellung zukommt, sofern sie diese beanspruchen. Das Obergericht hat allerdings diese Praxis bisher nie ausführlich begründet. Im folgenden gilt es abzuklären, ob diese Praxis einer näheren Überprüfung standhält.
a) Für die Verneinung der Parteistellung des Beschwerdeführers führt der Beschwerdegegner namentlich ins Feld, dass Art. 23 GOG, welcher die Aufsicht des Obergerichtes über die Gerichtsbehördenregle, ausdrücklich festhalte, dass das Obergericht von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin die notwendigen Vorkehren erlasse (Abs. 2). Demgegenüber halte Art. 24 GOG, der die Aufsicht des Obergerichtes über die Rechtsanwälteregle, lediglich fest, dass das Obergericht Verstösse gegen Berufs- und Standespflichten ahnde, während - im Gegensatz zu Art. 23 GOG - die Beschwerde überhaupt nicht erwähnt werde. Daraus müsse geschlossen werden, dass der Gesetzgeber dem Anzeigesteller keine Parteistellung einräumen wollte, wie dies in einem eigentlichen Beschwerdeverfahren der Fall wäre.
Art. 23 Abs. 2 GOG betreffend die Aufsicht des Obergerichtes über die Gerichtsbehörden hält ausdrücklich fest, dass die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen - auslösendes Moment ist in solchen Fällen oft eine Anzeige - oder auf Beschwerde hin tätig werde. Demgegenüber wurde diese Frage in Art. 24 GOG betreffend die Aufsicht über die Rechtsanwälte nicht geregelt. Daraus kann indessen nicht einfach abgeleitet werden, dass ein Beteiligter in einem Aufsichtsverfahren nicht auch Parteistellung erlangen kann. Vielmehr stellt sich die Frage, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung als qualifiziertes Schweigen zu deuten ist, mit der Folge, dass im Aufsichtsverfahren gegen Rechtsanwälte eine förmliche Beschwerde gar nicht möglich wäre.
b) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Berufspflichten des Anwaltes bzw. deren Überwachung durch die Aufsichtsbehörde in erster Linie eine Sache des öffentlichen Interesses sind. Deshalb stellt sich die Frage, wie weit jemand befugt ist, an einem solchen Verfahren teilzunehmen, welches nicht in erster Linie in seinem privaten Interesse geführt wird. Bereits bisher ist das Obergericht davon ausgegangen, dass nur ein vom beanstandeten Verhalten des Rechtsanwalts Betroffener Parteistellung erlangen kann. Erforderlich war immer die Beteiligung, d.h. dass der Beschwerdeführer durch das gerügte Verhalten des Anwaltes in seinen persönlichen Interessen tangiert wurde, dass er also intensiver berührt ist als irgend jemand. Ist dies aber der Fall, erscheint das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durchaus als individuelle Konkretisierung eines allgemeinen Interesses. Mit Blick auf das im Spiel stehende Rechtsschutzinteresse des Betroffenen ist es deshalb in solchen Fällen angezeigt, die Beschwerde zuzulassen bzw. die Legitimation eines Beschwerdeführers zu bejahen (vgl. auch W. Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1984, 242). Daher beruht die bisherige Praxis des Obergerichtes, Beteiligte als Beschwerdeführer zuzulassen, auf vernünftigen und haltbaren Überlegungen.
c) Aufgrund der Akten besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer durch das gerügte Verhalten des Beschwerdegegners betroffen ist, d.h. dass er ein schützenswertes Interesse daran hat, dass das beanstandete Verhalten abgeklärt und er über das Ergebnis der Abklärungen orientiert wird. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich nämlich folgendes: Am 1. Februar 1984 ersuchte der Beschwerdegegner "namens und im Auftrag meines Mandanten S. ..." den Friedensrichter um die Durchführung einer Verhandlung in bezug auf die Ehetrennung der Parteien S.-P. Am 7. April 1984 reichte er dann namens Frau S.-P. beim Kantonsgericht Klage ein. Für die Bejahung der Legitimation des Beschwerdeführers genügt dies. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Nach den genannten Standesregeln und Richtlinien ist "der Anwalt ... dem Klienten gegenüber zur Treue und Verschwiegenheit verpflichtet" und "er dient nie verschiedenen Personen, deren Interessen sich widersprechen". Untersagt wird damit grundsätzlich die Doppelvertretung und der Parteiwechsel. Unzulässiges Doppeldienen liegt vor, wenn derselbe Anwalt gleichzeitig entgegenstehende Interessen mehrerer Parteien vertritt; demgegenüber ist ein Parteiwechsel gegeben, wenn der Anwalt einen Auftrag annimmt, obwohl er im gleichen Sachzusammenhang schon von der Gegenseite in Anspruch genommen wurde (Wolffers, a.a.0., 143; Zemp, Das Luzerner Anwaltsrecht, Winterthur 1968, 88 ff.; Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, 130 ff., 135 ff.; Bernischer Anwaltsverband, Standesrechtlicher Lehrgang, Bern 1986, 115 ff.).
Zunächst gilt es zu prüfen, ob die beiden Verbote disziplinarisch relevant sind.
a) Das Verbot der gleichzeitigen Vertretung beider Parteien in ein und derselben Rechtssache ist als Berufspflicht allgemein anerkannt. Eine solche Doppelstellung verträgt sich nicht mit der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Klient (M. Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 641; Handbuch, a.a.0., 131; Wolffers, a.a.O., 141 f.; Zemp, a.a.O., 88 ff.; Standes-rechtlicher Lehrgang, a.a.O., 115 ff.). Unterschiedliche Auffassungen bestehen hingegen hinsichtlich des Umfanges des Verbotes. Nach dem vom Verein zürcherischer Rechtsanwälte herausgegebenen Handbuch bezieht sich das Verbot nicht nur auf das eigentliche Parteiverfahren, sondern auch auf Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und auf Massnahmen des Vollstreckungsrechts, da sich die Klienten auch in nichtstreitigen Rechtssachen dem Rechtsanwalt anvertrauen müssten. Der Rechtsanwalt dürfe eine Doppelvertretung selbst dann nicht führen, wenn beide Parteien von der Doppelstellung Kenntnis hätten und sie billigten, da die Gefahr bestehe, dass die eine Seite plötzlich das Gefühl habe, ungenügend vertreten worden zu sein. Dagegen sei gegen eine vermittelnde Beratung beider Seiten, bei welcher der Rechtsanwalt praktisch die Stellung eines Schiedsrichters einnehme, nichts einzuwenden, sofern ihm diese Aufgabe von beiden Beteiligten übertragen werde; wenn die Vermittlung scheitere, dürfe er aber nicht das Mandat der einen oder anderen Seite übernehmen (Handbuch, a.a.O., 130 ff. mit Hinweisen auf die Zürcherische Praxis). Zemp (a.a.O., 90 unter Hinweis auf die Praxis der luzernischen Aufsichtsbehörde) und Wolffers (a.a.O., 141) halten dafür, im Rahmen der beratenden Tätigkeit (bei nicht prozessualen Rechtsangelegenheiten) sei es zulässig, dass ein Anwalt zwei Parteien mit gegensätzlichen Interessen berät und für sie tätig ist, beispielsweise bei Abschluss eines Vertrages. Er müsse dabei lediglich den Eindruck vermeiden, er habe die eine Partei gegenüber der andern bevorzugt, was voraussetze, dass er mit Wissen und Willen für beide Parteien als deren Beauftragter handle (vgl. diesbezüglich Entscheidungen der Anwaltskammer des Kantons Luzern 1932-1960, Nr. 332 f.).
Für die Prozessführung dagegen gilt das Verbot des Doppeldienens uneingeschränkt. Nach der Praxis ist die gleichzeitige Beratung beider Parteien namentlich auch im Scheidungsverfahren trotz Einverständnis der Parteien unzulässig, da es durchaus möglich sei, dass selbst bei scheinbarer Einigkeit der Parteien über das Scheidungsbegehren früher oder später Kollisionen zwischen ihren Interessen auftreten, wenn z.B. der Richter zu einem anderen als dem von den Parteien vereinbarten Ergebnis gelangt, beispielsweise in bezug auf die Kinderzuteilung oder die Alimente (vgl. auch Max. XI Nr. 459, SJZ 46, 162; Zemp, a.a.O., 89; Handbuch, a.a.O., 132; Standesrechtlicher Lehrgang, a.a.O., 115 f.: Nach der Praxis der bernischen Anwaltskammer liegt eine verbotene Doppelvertretung schon dann vor, wenn der Fürsprecher eines Ehegatten in einem Konventionsscheidungsfall bloss die Aufgabe eines Zustelldomizils für den andern Ehegatten übernimmt). Demgegenüber vertritt Wolffers (a.a.O., 142) die Auffassung, da die Doppelberatung zu einer Verbilligung der Beratung führe, sprächen gewichtige Gründe für ihre Zulassung im Scheidungsprozess. Es komme hinzu, dass die in einer gemeinschaftlichen Beratung erarbeitete Konvention richterlicher Genehmigung unterliege (Art. 158 ZGB), so dass die Gefahr der Übervorteilung einer Partei nicht ins Gewicht falle.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, berühren doch die Fragen einer allfälligen Verbilligung des Prozesses und der Gefahr der Interessenkollision völlig unterschiedliche Probleme. Die Gefahr der Interessenkollision wird auch nicht durch das richterliche Genehmigungserfordernis in bezug auf die Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung gemäss Art. 158 Abs. 2 ZGB kompensiert. Vereinbarungen über die wirtschaftlichen Nebenfolgen wird nämlich der Richter die Genehmigung nur aus wichtigen Gründen versagen, so etwa wenn die Vereinbarung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht (vgl. C. Hegnauer, Grundriss des Eherechts, Bern 1987, § 12 Rz. 12.32 f.).
b) Es sind im wesentlichen die gleichen Gründe, die auch für ein Verbot des Partei- bzw. Mandatswechsels sprechen, endigt doch die Treuepflicht des Anwaltes nicht mit der Niederlegung des Mandats. Es gewährleistet namentlich, dass der Anwalt Dinge, die er von seinem Klienten erfahren hat, in einem späteren Verfahren nicht gegen diesen verwenden kann. Nach der Praxis darf der Anwalt von der ehemaligen Gegenpartei grundsätzlich nur dann ein Mandat übernehmen, wenn zwischen den beiden Mandaten kein Zusammenhang besteht (Hinweise auf die Praxis bei Zemp, a.a.O., 90, Wolffers, a.a.O., 143). Besteht die Gefahr einer Interessenkollision ist ein Mandatswechsel trotz Einverständnis der Parteien unzulässig. Grundsätzlich liegt eine verpönte Interessenkollision schon vor, wenn die bloss abstrakte Möglichkeit dazu besteht. Der Anwalt hat bereits den blossen Schein einer Interessenkollision zu vermeiden (Standesrechtlicher Lehrgang, a.a.O., 115).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Verbot der Doppelvertretung wie auch jenes des Parteiwechsels disziplinarisch relevant sind.
(Es folgen Ausführungen darüber, dass keine Doppelvertretung vorlag.)
Am 1. Februar 1984 hatten die Parteien Rechtsanwalt X. erstmals aufgesucht. Damals wünschte Herr S. die Scheidung, während Frau S.-P. sich damals noch entschieden gegen eine Scheidung oder Trennung stellte. S. beharrte auf der Einleitung des Prozesses und Rechtsanwalt X. stellte für ihn das Gesuch um Durchführung des Vermittlungsgesuchs unter Angabe der begehrten Ehetrennung. Nach der Durchführung des Vermittlungsversuchs, bei welchem Rechtsanwalt X. nicht teilnahm, vertrat er im gerichtlichen Ehetrennungsverfahren Frau S.-P., die nunmehr als Klägerin auftrat. Damit steht aber fest, dass der Beschwerdegegner die Partei wechselte. An der Unzulässigkeit des Parteiwechsels vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dieser einvernehmlich erfolgte.
Es kann weder ausgeschlossen werden noch als erwiesen gelten, dass der Beschwerdegegner anlässlich der ersten Besprechung mit den Parteien vom Beschwerdeführer Tatsachen erfuhr, die in einem späteren Verfahrensstadium oder auch in einem späteren Verfahren eine gewisse Bedeutung erlangen konnten. Immerhin ist zu vermuten, dass der Beschwerdeführer in Gegenwart seiner Ehefrau wohl weniger offen gesprochen haben mag, als er dies mit seinem Anwalt unter vier Augen getan hätte. Unklar ist aber auch, ob der Beschwerdeführer die Tragweite des Mandatswechsels realisierte, dass nämlich der Beschwerdegegner fortan nicht seine Interessen, sondern jene der Ehefrau wahren würde, dass der Mandatswechsel, der dem Beschwerdeführer als blosse Formalität erscheinen musste, auch diese Konsequenzen hatte. Der Beschwerdegegner macht diesbezüglich geltend, von Anfang an dargelegt zu haben, dass er nur eine Partei im Prozess vertreten könne, und dass es eine Scheidung "auf blosses gegenseitiges Einverständnis hin" nicht gebe. Wie es sich tatsächlich verhielt, kann indessen offen bleiben, da ein Mandatswechsel auch dann zu unterlassen ist, wenn bloss die abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision besteht.