Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 30, S. 117:Übertretungen nach Art. 24 WBPG und Art. 11 Abs. 1 AB zum RPG. Fall einer unerlaubten Uferaufschüttung.Art. 2 Abs. 1 WBPG Begriff der bewilligungspflichtigen Veränderung (E. 1).Art. 18 Abs. 1 BauG Begriff der bewilligungspflichtigen wesentlichen Terrainveränderung (E. 2):Art. 2 Abs. 1 KStR in Verbindung mit Art. 19 StGB Sachverhaltsirrtum (E. 4).Art. 179 StPO Entschädigung bei Freispruch. Voraussetzungen.
Entscheid des Obergerichts vom 3. August 1989
Sachverhalt:
Bei einem Augenschein hatte die Polizei festgestellt, dass auf der Nordseite der Halbinsel das Seeufer auf einer Länge von rund 60 m und einer Breite von ca. 3 m mit Schottermaterial aufgeschüttet worden war. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben weiter, dass die Aufschüttung von ca. 150 bis 200 m3 Felsgestein am 12. August 1987 im Auftrag des Pächters H. erfolgt war. Dieser hatte seinerseits im Auftrag der Grundstückeigentümerin B. gehandelt. Eine Bewilligung war für die Aufschüttung nicht eingeholt worden.
In ihrer Anklageschrift beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten H. und B. seien wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 WBPG sowie Art. 11 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz zu verurteilen und mit Fr. 150.-- Busse zu bestrafen. Die Angeklagten verlangten Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Das Kantonsgericht Obwalden sprach die beiden Angeklagten mit Urteil vom 14. Juni 1989 frei. Die Verfahrenskosten verlegte es zu Lasten des Staates; ferner sprach es den Angeklagten je eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 250.-- zu. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die fragliche Aufschüttung sei zwar als Vorrichtung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Wasserbaupolizeigesetz (WBPG) zu qualifizieren. Die Aufschüttung habe aber die Höhe des Wasserstandes, den Lauf des Gewässers oder die Sicherheit des Ufers nicht beeinflusst und auch die bestehenden Uferlinien seien dadurch nicht verändert worden. Die Aufschüttung habe vielmehr der Sicherheit des gefährdeten Ufers gedient. Für die Aufschüttung habe daher keine Bewilligung eingeholt werden müssen. Sodann sei eine Verletzung des Art. 11 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz vom 11. Dezember 1979 ausgeschlossen, da diese Bestimmung durch Art. 25 Ausführungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz vom 22. Dezember 1987 aufgehoben worden sei. Art. 8 der neuen Ausführungsbestimmungen sei jedoch offensichtlich milder und komme daher nach dem Grundsatz der "lex mitior" ausschliesslich zur Anwendung. Art. 8 Ausführungsbestimmungen sei jedoch nicht verletzt, da eine den Schutzzielen widersprechende Veränderung nicht gegeben sei. Weiter verneinte das Kantonsgericht, dass eine nach Baugesetz vom 4. Juni 1972 bewilligungspflichtige "Terrainveränderung" vorliege, da sie die Höhe von 1,2 m nicht erreiche. Schliesslich ging das Kantonsgericht davon aus, dass auch das Gewässerschutzgesetz durch die Aufschüttung nicht verletzt worden war.
Am 30. Juni 1989 appellierte der Staatsanwalt gegen das Urteil des Kantonsgerichtes.
Aus den Erwägungen:
Unbestrittenermassen liessen die Angeklagten auf der Nordseite der Halbinsel auf einer Länge von ca. 60 m rund 150 bis 200 m3 Felsgestein aufschütten. Fraglich ist, ob sie dafür eine Bewilligung benötigt hätten.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 WBPG bedürfen Bauten, Anlagen und Vorrichtungen, welche auf die Höhe des Wasserstandes, den Lauf des Gewässers und die Sicherheit des Ufers Einfluss haben, oder welche die bestehenden Uferlinien verändern, einer Bewilligung des Regierungsrates. Nach Art. 24 WBPG wird mit Busse bestraft, wer gesetzeswidrig Bauten, Anlagen oder bauliche Änderungen an öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Gewässern ohne Bewilligung vornimmt. Der Alpnachersee gilt nach Art. 1 WBPG als öffentliches Gewässer. Die fragliche Aufschüttung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zweifellos als Vorrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 WBPG zu qualifizieren. Fraglich ist, ob durch die Aufschüttung die bestehenden Uferlinien verändert worden sind. Dies ist zu bejahen. Zwar beabsichtigten die Angeklagten offenbar in der Tat bloss, das Ufer vor weiterer Erosion zu schützen. Indessen vermag dies nichts daran zu ändern, dass die in den See ragende Uferparzelle durch die Aufschüttung gegenüber dem Zustand, der vorläge, wenn nicht aufgeschüttet worden wäre, ausgedehnt wurde. Massgebend kann allein sein, ob die Uferlinie vor und nach der Tat als im wesentlichen identisch zu betrachten ist. Dies kann aber angesichts der Ablagerung von 150 bis 200 m3 Gestein, aber auch deren Breite, die bis zu mehreren Metern beträgt, im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Demnach liegt eine bewilligungspflichtige Veränderung der Uferlinie vor.
Art. 18 Abs. 1 BauG erklärt wesentliche Terrainveränderungen für bewilligungspflichtig. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BauG macht sich strafbar, wer gegen die Bestimmungen des BauG verstösst, namentlich wer keine Baubewilligung einholt (vgl. auch Urteil des Obergerichts vom 12. Februar 1987 i.S. K.). Das Kantonsgericht betrachtete die in Frage stehende Aufschüttung nicht als bewilligungspflichtig und berief sich dafür auf einen in VVGE 1983/84 veröffentlichten Entscheid des Regierungsrates. Darin hatte der Regierungsrat eine Aufschüttung von 1,2 m in ebenem Gelände als massvoll bezeichnet (a.a.O., Nr. 19). Dabei übersah das Kantonsgericht, dass der Regierungsrat im erwähnten Entscheid nicht über das Bestehen einer Bewilligungspflicht zu entscheiden hatte, sondern ob ein Untergeschoss gemäss Art. 12 Abs. 6 BauG als Vollgeschoss zu gelten habe, wenn es mehr als 1,2 m über den gewachsenen oder "massvoll aufgeschütteten" Boden herausragt.
Geringfügige, unwesentliche Aufschüttungen und Terrainveränderungen bedürfen allerdings keiner Bewilligung. Ausebnungen kleiner Vertiefungen oder Erhöhungen eines Bauplatzes beispielsweise können nicht als wesentliche Aufschüttungen gelten (E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 1977, N. 6 zu § 10). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine durchaus augenfällige Aufschüttung an einer landschaftlich exponierten Stelle, die teilweise eine erhebliche Mächtigkeit aufweist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht nur die Höhe einer Aufschüttung als entscheidend zu betrachten. Vielmehr hat eine Terrainveränderung auch als wesentlich zu gelten, wenn sie in Umfang, Länge und Breite eine gewisse Ausdehnung erreicht. Die durch die Angeklagten vorgenommene Aufschüttung stellt demzufolge eine wesentliche und bewilligungspflichtige Terrainveränderung dar. Andernfalls könnten grundsätzlich entlang des ganzen Seeufers relativ massive Aufschüttungen vorgenommen werden, ohne dass hiefür eine Bewilligung nötig wäre; es würde genügen, dass die Aufschüttung nicht höher als 1,2 m ist. Dies kann aber nicht dem Sinne des Art. 18 BauG entsprechen. Die Angeklagten haben somit gegen das formelle Baurecht verstossen, indem sie keine Baubewilligung einholten.
Sind somit die objektiven Tatbestände der Veränderung der Uferlinien nach WBPG und der wesentlichen Terrainveränderung nach BauG erfüllt und wurde für die Aufschüttung keine Bewilligung eingeholt, so erübrigt sich die Prüfung, ob die Angeklagten auch nach Art. 24 in Verbindung mit Art. 21 und 22 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) in der Fassung vom 7. Oktober 1983 eine Bewilligung hätten einholen müssen, da die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ebenfalls nur eine Übertretung darstellen würde. Auch kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob eine nach Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum RPG unzulässige Veränderung (Bodenverbesserung, Veränderung des Wasserhaushaltes oder Bewirtschaftung) vorliegt.
Die Angeklagten haben die Aufschüttung in der Absicht vorgenommen, das Ufer der von der Erosion betroffenen Parzelle zu sichern. Sie handelten überdies in der Annahme, diese Massnahme sei nicht bewilligungspflichtig. Ein solcher Irrtum über das Vorliegen einer Bewilligungspflicht ist als Sachverhaltsirrtum zu behandeln, d.h. der Täter ist gemäss Art. 19 StGB nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den er sich vorgestellt hat (zur Abgrenzung vom Rechtsirrtum vgl.AbR 1986/87 Nr. 29, S. 107; BGE 109 IV 67; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 152). Dies führt für die beiden Angeklagten zu einem Ausschluss der Strafbarkeit, wenn ihr Handeln nicht als fahrlässig zu qualifizieren ist (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 29 BauG). Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Die Angeklagten schritten zwecks Sicherung des Ufers zur Aufschüttung, in der Annahme, nichts Unrechtes zu tun. Sie wurden darin bestärkt durch die Tatsache, dass schon früher offenbar mehrmals aufgeschüttet worden ist. Gegen diese Aufschüttungen war seitens der Behörden nie interveniert worden, obwohl aufgrund der Akten angenommen werden muss, dass diese darüber im Bilde waren. Es kann den Angeklagten daher nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie aus dem behördlichen Verhalten ableiteten, sie seien zu ihrer Tat ohne Einholung einer Bewilligung berechtigt. Unter diesen Umständen kann eine Sorgfaltspflichtverletzung der Angeklagten nicht angenommen werden. Sie sind daher von Schuld und Strafe freizusprechen.
Die Vorinstanz hat den Angeklagten eine aussergerichtliche Entschädigung von je Fr. 250.-- zugesprochen. Gemäss Art. 179 StPO kann bei Vorliegen besonderer Umstände dem Freigesprochenen eine angemessene Entschädigung zuerkannt werden. Besondere Umstände im Sinne von Art. 179 StPO sind gegeben, wenn es sich um einen wichtigen Fall handelt, und die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet. Massgebend für die Wichtigkeit eines Falles ist dabei in erster Linie die Höhe der eingeklagten Strafe und die Schwere der übrigen strafrechtlichen Nachteile, so namentlich, wenn die strafrechtliche Sanktion den Betroffenen moralisch-ethisch belastet. An zweiter Stelle ist erforderlich, dass der Angeklagte seinen Prozess, sei es wegen der Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, nicht selbst führen kann bzw. eine Verbeiständung sich als notwendig erweist (AbR 1984/85, Nr. 145 [wohl: 45]). Das Nichteinholen der Bewilligung wird gemäss Art. 29 Abs. 1 BauG bei Fahrlässigkeit mit Busse und bei Vorsatz mit Haft oder Busse, in schweren Fällen mit Haft und Busse bestraft. Art. 24 WBPG sieht als Strafe Busse bis Fr. 150.- vor. Nach beiden Gesetzen handelt es sich demnach um eine Übertretung. Hatten also die Angeklagten im Falle einer Verurteilung lediglich mit einer leichten Strafe zu rechnen, so ist kein wichtiger Fall anzunehmen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Angeklagten möglicherweise durch das Strafverfahren psychisch belastet worden sind. Durch jedes Strafverfahren wird nämlich der Angeklagte in gewissem Masse einer Belastung ausgesetzt. Demzufolge ist auch nicht von Bedeutung, dass die Rechtslage vorliegend in der Tat nicht zum vorneherein klar war. Somit ist die Parteientschädigung aufzuheben.