Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 31, S. 121:Art. 16 Abs. 1 StPO Die Zivilklage kann bis spätestens 10 Tage nach erfolgter Überweisung angehoben werden. Ergeht indessen ein Strafbefehl. kann danach keine Zivilklage mehr erhoben werden (E. 1). Bedeutung der 10-tägigen Ordnungsfrist im Klageformular (E. 2).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 12. September 1989
Sachverhalt:
Mit Verfügungen vom 20. Juli 1989 trat der Verhörrichter auf die Zivilklagen von D. und E. B. nicht ein mit der Begründung, die Zivilklagen seien nach Ablauf der Frist von 10 Tagen beim Verhöramt eingegangen und der Strafbefehl gegen I. sei inzwischen rechtskräftig geworden. Gegen diese Verfügungen erhoben D. und E. B. Beschwerde bei der Obergerichtkommission. Sie machten im wesentlichen geltend, sie hätten vorerst die Rechnung für die Reparatur ihrer Autos abwarten müssen, bevor sie Zivilklage mit entsprechenden Schadenersatzforderungen einreichen konnten. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 16 Abs. 1 StPO kann die Klage zwar bis spätestens 10 Tage nach erfolgter Überweisung angehoben werden. Kommt es indessen nicht zur Überweisung, weil das Verfahren - wie vorliegend - mit dem Ausstellen eines Strafbefehls erledigt wird, so hat als spätester Zeitpunkt der Einreichung die Ausfällung des Strafmandates zu gelten. Dies steht zwar in dieser Form nicht ausdrücklich im Gesetz, ergibt sich aber indirekt aus Art. 16 Abs. 1 StPO: Wenn dort für die ans Gericht überwiesenen Fälle als äusserster Zeitpunkt nicht etwa der Verhandlungstag, sondern der 10. Tag nach der Überweisung genannt wird, so wird damit sichergestellt, dass strafrechtliche und zivilrechtliche Beurteilung zeitlich miteinander erfolgen. Auf nach Erlass des Strafbefehls eingereichte Zivilkrägen kann nicht mehr eingetreten werden. Andernfalls würden die Zuständigkeitsbereiche von Zivil- und Strafjustiz verwischt. Dies muss jedenfalls für jene Fälle gelten, in denen der Geschädigte ordnungsgemäss auf seine Parteirechte aufmerksam gemacht bzw. angefragt wurde, ob er diese ausüben wolle (Art. 27 Abs. 3 StPO).
Das entsprechende amtliche Formular erwähnt ausdrücklich, dass Belege aufzulegen seien. Es ist glaubhaft, dass die beiden Beschwerdeführer bei Ablauf der ihnen angesetzten Ordnungsfrist noch nicht im Besitze der Belege waren und dies der Grund war, weshalb sie mit dem Stellen der Zivilklage zuwarteten. Doch hilft dies ihnen nicht. Wussten sie nämlich, dass sie nicht in der Lage waren, die 10-tägige Ordnungsfrist einzuhalten, hätten sie dem Verhöramt eine entsprechende Mitteilung machen und sich eine längere Frist ausbedingen müssen. Indessen bleiben sie einfach untätig. Damit riskierten sie, den letztmöglichen Zeitpunkt der Einreichung zu verpassen. Nicht beanstandet werden kann, dass der Verhörrichter relativ kurz nach Ablauf der 10-tägigen Ordnungsfrist entschied.