AbR 1988/89 Nr. 35
AbR 1988/89 Nr. 35Ow Obergericht
AbR 1988/89 Nr. 35, S. 134: Art. 97 StPO Keine materielle Rechtskraft von Einstellungsbeschlüssen. Bestätigung der Praxis. Entscheid der Obergerichtskommission vom 30. März 1989 Aus den Erwägungen: 2. Einem Einstellungsbeschluss der Strafk
Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 35, S. 134:Art. 97 StPO Keine materielle Rechtskraft von Einstellungsbeschlüssen. Bestätigung der Praxis.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 30. März 1989
Aus den Erwägungen:
Im übrigen ist die Auffassung unzutreffend, dass als neue Tatsachen und Beweismittel nur solche zu gelten hätten, die dem Verhörrichter nicht bekannt waren und auch bei Anwendung aller Sorgfalt nicht hätten bekannt sein können. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 159 Abs. 1 lit. a StPO sogar die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden kann, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht werden können, die dem Richter zur Zeit des früheren Urteils nicht bekannt waren. Als erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung gelten auch solche Tatsachen, die zur Zeit des früheren Verfahrens aus den Akten an sich ersichtlich gewesen wären, aber vom urteilenden Gericht übersehen wurden (OGKE vom 25. Februar 1988 i.S. Töngi E. 2 unter Hinweis auf BGE 99 IV 183). Was zur Zulassung der Revision genügt, muss umso mehr für die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Art. 97 StPO genügen.