Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 36, S. 134:Art. 101 Abs. 2 StPO Der "Widerruf" der Nichtannahmeerklärung ist nur solange möglich, als ein neuer Strafbefehl erlassen werden kann (E. 2).Art. 106 ff. StPO Unzulässigkeit des sog. "Schnellverfahrens" trotz des Einverständnisses der Parteien (E. 3-5).
Entscheid des Obergerichts vom 21. Juli 1988
Sachverhalt:
Am 3. April 1987 erliess die Strafkommission gegen T. einen Strafbefehl wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis, bedingt erlassen unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Hierauf erklärte T. Nichtannahme. Am 25. Juni 1987 erliess die Strafkommission einen zweiten, gleichlautenden Strafbefehl. Am 6. Juli 1987 erklärte der Verteidiger von T. "vorsorglich" Nichtannahme und am 3. November 1987 teilte er dem Verhöramt mit, dass an der Nichtannahme festgehalten werde. Am 19. November 1987 beschloss die Strafkommission, den Fall dem Kantonsgericht zur gerichtlichen Beurteilung zu überweisen. Am 31. März 1988 teilte der Verteidiger dem Kantonsgerichtspräsidium mit, dass T. den Strafbefehl vom 15. Juni 1987 nachträglich annehme und die Sache damit abgeschrieben werden könne. In der Folge wurde der Staatsanwalt angefragt, ob er mit der Beurteilung des Falles ohne Anwesenheit der Parteien einverstanden sei, diesfalls werde der Fall im sogenannten "Schnellverfahren" vom Kantonsgericht beurteilt werden können. Am 8. April 1988 erklärte sich der Staatsanwalt damit einverstanden und ersuchte das Gericht um Bestätigung der Verurteilung und Bestrafung gemäss Strafbefehl. Am 25. April 1988 befand das Kantonsgericht T. schuldig des Fahrens in angetrunkenem Zustand und verurteilte ihn zu zwei Monaten Gefängnis, bedingt erlassen unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Ferner überband es ihm die Verfahrenskosten von Fr. 654.70.
Am 5. Mai 1988 erklärte T. gegenüber dem Kantonsgericht Nichtannahme des Urteils mit der Bitte, die Gefängnisstrafe herabzusetzen und die Probezeit von vier auf zwei Jahre zurückzusetzen. Mit Schreiben vom 11. Mai 1988 erklärte der Staatsanwalt vorsorglich Anschlussappellation.
Am 20. Juni 1988 gelangte der Präsident des Obergerichts an die Parteien und teilte ihnen mit, dass er beabsichtige, dem Gericht die Frage des Eintretens auf die Appellation sowie jene der Zulässigkeit des sogenannten Schnellverfahrens zum Vorentscheid vorzulegen.
In seiner Stellungnahme verwies das Kantonsgericht auf die Entstehungsgeschichte der heute geltenden Strafprozessordnung und führte aus, dass nach früherem Recht der Rekurs gegen ein Strafmandat auch noch nach der Überweisung des Falles an das Gericht zurückgezogen werden konnte. In einem solchen Fall habe man damals die Strafsache mit einem Abschreibungsbeschluss von den Traktanden abgeschrieben und gleichzeitig festgehalten, dass das Strafmandat in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter führte es aus, dass man das Problem anlässlich der StPO-Revision diskutiert habe, der Gesetzgeber aber schliesslich auf die Rückzugsmöglichkeit der Nichtannahmeerklärung auch nach Überweisung der Strafsache an das Kantonsgericht verzichtet habe. Schon wenige Monate nach Inkrafttreten der neuen StPO habe es sich dann gezeigt, dass diese Lösung nicht sinnvoll war. Im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft sei dann im Februar 1975 durch die Praxis das sogenannte Schnellverfahren eingeführt worden. Seither habe das Kantonsgericht insgesamt 27 Straffälle im Schnellverfahren erledigt. Obwohl das Gesetz dieses Verfahren nicht vorsehe, verstosse diese Praxis nicht gegen die Strafprozessordnung. Auch der Staatsanwalt, der sich den Ausführungen des Kantonsgerichts anschloss, kommt in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass von einem rechtswidrigen Verfahren nicht die Rede sein könne.
Aus den Erwägungen:
Dem Beschuldigten steht somit grundsätzlich das Appellationsrecht gegen das kantonsgerichtliche Urteil zu. Wie alle anderen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ist auch die Appellation ein Parteirecht, dessen Ausübung ins Belieben des Betroffenen gestellt ist. Dieser kann deshalb auf die Appellation entweder durch ausdrückliche Erklärung oder dadurch verzichten, dass er sie gar nicht einlegt. Verzichtet werden kann erst, wenn dem Beschuldigten die Strafverfügung bekannt ist. Ist das Strafurteil noch gar nicht erlassen worden, kann nicht rechtsgültig auf die Appellation verzichtet werden. Im vorliegenden Fall hat der Angeschuldigte am 31. März 1988, nachdem er gegenüber dem Strafbefehl der Strafkommission Nichtannahme erklärte hatte und diese den Fall dem Kantonsgericht überwiesen hat, erklärt, dass er den Strafbefehl nun doch annehme. In dieser Erklärung kann indessen kein Verzicht auf die Appellation erblickt werden. Selbst wenn T. am 31. März 1988 eine solche Erklärung abgegeben hätte, wäre sie unwirksam, weil jedenfalls vor dem Entscheid des Kantonsgerichts nicht rechtsgültig auf das Appellationsrecht verzichtet werden kann. Auf die Appellation ist daher einzutreten.
Hingegen kann im Widerruf oder Rückzug der Nichtannahmeerklärung der Antrag um Ausstellung eines neuen, gleichlautenden Strafbefehls erblickt werden. Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO kann denn auch der zurückgezogene Strafbefehl durch einen neuen ersetzt werden. Der "Widerruf" oder Rückzug der Nichtannahmeerklärung ist indessen nur solange möglich, als auch noch die Möglichkeit besteht, einen neuen Strafbefehl auszustellen, damit nur solange, als die Sache nicht überwiesen ist.
Anders als z.B. in Nidwalden, wo das Strafgericht den Strafbefehl auch bei dessen Annahme durch den Angeschuldigten zu genehmigen hat (vgl. U. Zelger, Das Untersuchungsverfahren gegen Erwachsene nach Nidwaldner Strafprozessrecht, Diss. Bern 1983, N 863). braucht sich in Obwalden das Kantonsgericht nur bei Nichtannahme des Strafbefehls und anschliessender Überweisung der Sache damit zu befassen. Es kann daher, wiederum etwa im Gegensatz zu Nidwalden, den nachträglich, d.h. nach der Überweisung angenommenen Strafbefehl nicht als rechtskräftig erklären und das Verfahren auf diese Weise abschliessen (vgl. Zelger, a.a.O., 865). Ist die Strafsache einmal überwiesen und beim Kantonsgericht hängig, kann das Verfahren nur durch ein Urteil im Sinne des Art. 127 StPO oder allenfalls durch Einstellung des Kantonsgerichtspräsidenten nach Art. 114 StPO abgeschlossen werden.
Gemäss Art. 108 StPO hat der Staatsanwalt eine Anklageschrift zu den Akten zu geben, in die der Angeklagte vor der Gerichtsverhandlung Einsicht nehmen kann. Das Gesetz sieht keine Fälle vor, in denen der Staatsanwalt vor der Pflicht zur Vorlage einer Anklageschrift entbunden wird. Auch wenn bloss eine geringfügige Übertretung zur Diskussion steht, hat er Anklage zu erheben. Wohl kann der Staatsanwalt in weniger wichtigen Fällen auf eine mündliche Anklagebegründung verzichten, doch hat er auch in solchen Fällen eine schriftliche Begründung einzureichen (Art. 112 StPO). Die Anklage fixiert das Urteilsthema und gewährleistet dem Angeklagten das Recht, aus der Anklageschrift zu ersehen, wessen er angeklagt ist und sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird (BGE 103 Ia 6). Nach diesem, den rechtsstaatlichen Strafprozess beherrschenden Akkusationsprinzip ist die Anklage notwendige Voraussetzung für das Urteil (Noll, Strafprozessrecht, 89). Auch ist den Prozessbeteiligten die Disposition über den Verfahrensgegenstand entzogen. Sie können darüber nicht durch Zurücknahme der Anklage, ein Schuldbekenntnis oder einen Vergleich verfügen (Hauser, Kurzlehrbuch, Basel 1978, 120 f.).
Im vorliegenden Fall hat der Staatsanwalt unter Bezugnahme auf den nachträglich angenommenen Strafbefehl das Kantonsgericht "um Bestätigung der Verurteilung und Strafe" ersucht. Diese Eingabe vermag den materiellen Erfordernissen einer Anklageschrift nicht zu genügen, denn sie enthält weder die in Art. 108 Abs. 2 StPO vorgeschriebene summarische Umschreibung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten oder Hinweise auf die Umstände und ihre gesetzlichen Merkmale noch eine Angabe über die anwendbar erachteten Strafbestimmungen. Eine auf keiner Anklage beruhende Verurteilung verstösst gegen das Anklageprinzip und kann nicht geschützt werden.
Grundsätzlich darf das Gericht nur unter bestimmten, in Art. 131 StPO genannten Voraussetzungen in Abwesenheit des Angeklagten urteilen (sog. Abwesenheitsverfahren unter Vorbehalt der Wiederaufnahme). Lautet die Anklage nur auf Übertretung oder dispensiert der Gerichtspräsident den Angeklagten vom persönlichen Erscheinen, ist es ebenfalls zulässig, ohne gerichtliche Anhörung des Angeklagten zu urteilen (Art. 111 StPO). In diesen Fällen besteht indessen keine Möglichkeit der Wiederaufnahme. In allen übrigen Fällen ist der Angeklagte berechtigt und verpflichtet, zur mündlichen Hauptverhandlung vor Gericht zu erscheinen (Art. 111 StPO).
Selbst wenn in der Erklärung des Verteidigers vom 31. März 1988, der Angeschuldigte nehme den Strafbefehl nachträglich an und die Sache sei abzuschreiben, ein Gesuch um Dispensation im Sinne von Art. 111 StPO zu erblicken wäre, hätte diesem offensichtlich nicht stattgegeben werden können. Einerseits geht es um die Beurteilung eines Vergehens (FiaZ) und andererseits lagen auch keine Dispensationsgründe im Sinne des Art. 111 StPO vor. Im vorliegenden Fall wäre die persönliche Befragung des Angeklagten besonders geboten gewesen, steht doch in dieser Strafsache die beweismässig heikle Frage im Vordergrund, ob T. mit seinem Wagen gefahren ist oder nicht. Unter diesem Aspekt erweckt insbesondere Bedenken, dass das Kantonsgericht den Angeklagten verurteilt hat, ohne sich ein eigenes Bild über die Person des Angeklagten gemacht zu haben. Voraussetzung dazu wäre aber die ordnungsgemässe Vorladung des Angeklagten gewesen.
Schliesslich erweist sich das sogenannte Schnellverfahren auch im Lichte der EMRK als unzulässig. Eine Verurteilung ohne Anklageerhebung und ohne Parteiverhandlung ist mit der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Garantie auf ein faires Gerichtsverfahren nicht vereinbar. Dass der Verurteilte damit einverstanden war, vermag daran nichts zu ändern. Das kantonsgerichtliche Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.