Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 37, S. 139:Art. 110 und 134 lit. b StPO Anfechtbarkeit des Entscheides des Kantonsgerichtspräsidenten, einen beantragten Beweis nicht abzunehmen?
Entscheid der Obergerichtskommission vom 10. November 1988
Sachverhalt:
Im Verfahren des wegen Beteiligung an einem Raufhandel, vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Tötung angeklagten M. beantragte der Verteidiger nach der Überweisung des Falles ans Kantonsgericht bei dessen Präsidenten die psychiatrische Begutachtung des Angeklagten. Der Kantonsgerichtspräsident lehnte den Antrag ab.
Der Verteidiger beschwerte sich hierauf bei der Obergerichtskommission und verlangte, den Kantonsgerichtspräsidenten zur Durchführung der Expertise zu beauftragen.
Die Obergerichtskommission trat auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 134 lit. b StPO kann gegen Ermessensüberschreitung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder willkürliche Handlung der Strafkommission, des Verhörrichters, des Staatsanwaltes, des amtlichen Verteidigers und des Gerichtspräsidenten Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Ablehnungsgründe der Vorinstanz würden nicht standhalten, verzichtete aber auf eine Qualifizierung des angefochtenen Schreibens des Kantonsgerichtspräsidenten im Sinne der gesetzlichen Beschwerdegründe. Vorliegend geht es nicht um eine Aufsichtsbeschwerde im engeren Sinne, sondern um eine Sachbeschwerde. Der Verteidiger erblickt im ablehnenden Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten einen Sachentscheid bzw. eine anfechtbare Verfügung. In erster Linie gilt es zu prüfen, ob das angefochtene Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten überhaupt anfechtbar ist.
a) Das angefochtene Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten beinhaltet einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid. Während Verwaltungsverfahrensordnungen oft vorsehen, dass verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen in einem der Endverfügung vorangehenden Verfahren nur anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG), unterscheidet die StPO hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Entscheiden nicht zwischen Endverfügungen und Zwischenverfügungen. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass auch verfahrensleitende Zwischenverfügungen im Rahmen der Voraussetzung von Art. 134 StPO der Beschwerde unterliegen. Daraus folgt aber noch nicht ohne weiteres, dass im vorliegenden Fall der eine Begutachtung des Angeklagten ablehnende Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten der Anfechtung unterliegt.
b) Während im Untersuchungsverfahren die Anordnung von Beweisen und namentlich die Ernennung Sachverständiger, wenn zur Feststellung oder zur tatsächlichen Würdigung eines Sachverhaltes besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, dem Verhörrichter obliegt (vgl. Art. 52 Abs. 1 StGB), geht diese Zuständigkeit nach Schluss der Untersuchung und erfolgter Überweisung der Sache zur gerichtlichen Beurteilung im Urteilsverfahren an das Gericht über (Art. 110 Abs. 2 StPO). Im Urteilsverfahren obliegt die Anordnung einer Untersuchung über den geistigen Zustand des Angeklagten, wenn Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit bestehen, der urteilenden Behörde (Art. 13 StGB). Urteilende Behörde ist das Kantonsgericht (Art. 51 GOG).
Nun sieht Art. 110 Abs. 1 StPO vor, dass der Kantonsgerichtspräsident von sich aus oder auf rechtzeitigen Antrag der Parteien entscheidende Zeugen und Sachverständige oder Auskunftspersonen zur erneuten Einvernahme vor das Gericht vorladen kann. Dasselbe Recht steht ihm selbstverständlich auch hinsichtlich noch nicht einvernommener Zeugen, Sachverständigen oder Auskunftspersonen zu. Damit ermöglichte es der Gesetzgeber, dass das Ergebnis von Zeugeneinvernahmen und überhaupt von Beweismitteln bereits an der Hauptverhandlung vorliegt, so dass auf eine zweite Verhandlung verzichtet werden kann.
c) Aus dieser gesetzlichen Ordnung folgt, dass der negative Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten, von weiteren (beantragten) Beweisvorkehren abzusehen, von vorneherein nur vorläufigen Charakter haben und insbesondere für das Kantonsgericht nicht verbindlich sein kann. Dieses kann durchaus in Abweichung von der Auffassung des Präsidenten die Durchführung von Beweisvorkehren beschliessen, ja es ist als urteilende Behörde sogar verpflichtet, selber zu prüfen, ob Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestehen und daher gemäss Art. 13 StGB eine Untersuchung des Angeklagten durchzuführen ist. Berücksichtigt man, dass zur Beurteilung des Antrages auf Durchführung einer Expertise vom zeitlichen Verfahrensablauf her gesehen zwar in erster Linie der Kantonsgerichtspräsident, letztlich aber doch das Strafgericht zuständig ist, wäre es zudem fragwürdig, wenn die Obergerichtskommission als Rechtsmittelinstanz angerufen werden könnte und sie dem für die Beurteilung der im Streite stehenden Frage zuständigen Kantonsgericht vorgreifen würde. Schliesslich wäre ein die Beschwerde ablehnender Entscheid der Obergerichtskommission für das Kantonsgericht nicht verbindlich und könnte es nicht daran hindern, gleichwohl eine Expertise anzuordnen.
d) Ein ablehnender Entscheid des Gerichtspräsidenten könnte höchstens dann anfechtbar sein, wenn zu befürchten wäre, dass daraus für den Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil resultieren könnte. So beispielsweise, wenn der Gerichtspräsident die Einvernahme eines wichtigen Zeugen ablehnen würde und zu befürchten wäre, dass dessen Einvernahme wegen schwerer Krankheit oder einer bevorstehenden Reise in Frage gestellt werden könnte. Für derartige, mit der vorläufigen Ablehnung des Beweisantrages verbundene Nachteile bestehen keine Anhaltspunkte. Sie werden auch vom Verteidiger nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.