Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 38, S. 141:Art. 134 StPO Charakter der Beschwerde (E. 1).Art. 135 StPO Lässt sich durch das Rechtsmittel keine günstigere Entscheidung herbeiführen, fehlt es am Rechtsschutzinteresse und damit an der Legitimation (E. 2).Art. 26 Abs. 3 GOG Keine Verpflichtung des Verhörrichters, die fälschlicherweise bei ihm eingereichte Privatehrverletzungsklage an die zuständigen Instanzen weiterzuleiten (E. 3).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 22. Februar 1989
Sachverhalt:
Am 20. Januar 1987 erhob H. gegen M., wohnhaft im Tessin, und N., wohnhaft in Zürich, Strafklage beim Verhöramt wegen ehrverletzender Äusserungen. Am 22. Januar 1987 teilte der Verhörrichter dem Strafkläger mit, bei seiner Eingabe handle es sich um eine Ehrverletzungsklage, für die gemäss Art. 42 GOG die zivilrichterlichen Behörden zuständig seien. Demzufolge könne das Verhöramt auf die Klage nicht eintreten, sofern sie als Ehrverletzungsklage zu verstehen sei. Der Verhörrichter setzte H. eine Frist von 30 Tagen, um zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen. Am 10. Februar 1987 bat der Beschwerdeführer den Verhörrichter, die Strafklage an den zuständigen Untersuchungsrichter in Zürich weiterzuleiten. Damit wollte H. offenbar dem Umstand Rechnung tragen, dass der eine der Angeschuldigten, N., seinen Wohnsitz in Zürich hat. Mit Verfügung vom 6. Januar 1989 trat das Verhöramt Obwalden auf die Strafklage nicht ein, da seine Zuständigkeit fehle.
Dagegen beschwerte sich H. bei der Obergerichtskommission und machte geltend, am 10. Februar 1987 beantragt zu haben, die Klage an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Darauf habe er keine Reaktion vernommen. Der Verhörrichter hätte die Klage an die zuständige Behörde weiterleiten müssen.
Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eintrat.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 134 StPO ist die Beschwerde unter anderem zulässig gegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder willkürliche Handlungen des Verhörrichters sowie gegen Einstellungsbeschlüsse. Nach Art. 139 StPO kann die Obergerichtskommission im Falle der Gutheissung der Beschwerde den fehlbaren Beamten zur Erfüllung der Amtspflicht ermahnen, ein Disziplinar- oder Strafverfahren gegen ihn veranlassen, ihn in den Ausstand versetzen und/oder die angefochtene Amtshandlung aufheben und verbindliche Weisungen erteilen. Aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen geht hervor, dass der Rechtsbehelf der Beschwerde sowohl die sog. Sachbeschwerde als auch die sog. Aufsichtsbeschwerde umfasst. Erstere stellt ein eigentliches Rechtsmittel dar; letztere hat Disziplinarcharakter. Immerhin kommt der Aufsichtsbeschwerde unter Umständen auch Rechtsmittelfunktion zu, falls die Aufsichtsbehörde neben der Mahnung zur Pflichterfüllung oder Disziplinierung auch zur Aufhebung oder Berichtigung der angefochtenen Amtshandlung schreiten muss (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung in § 262 StPO des Kantons Luzern Max. XI Nr. 373, X Nr. 780; ferner zu § 282 ZPO LU: LGVE 1986 I 26, Max. XII Nr. 21, X Nr. 415).
Anlass für den Beschwerdeführer, ein Strafverfahren beim Verhöramt Obwalden anhängig zu machen, waren die beiden durch den Beschwerdegegner N. verfassten, angeblich ehrverletzenden Rechtsschriften vom 5. Januar 1987 und 21. Oktober 1986. Das Strafantragsrecht erlischt gemäss Art. 29 StGB nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. Selbstredend ist diese Frist im heutigen Zeitpunkt abgelaufen. Soweit der Beschwerdeführer somit im Sinne einer Sachbeschwerde sich gegen den Nichteintretensentscheid des Verhöramts vom 6. Januar 1989 bzw. gegen die Nichtweiterleitung seiner Strafklage an die zuständige Instanz wendet, fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse. Damit ein zu einem Rechtsmittel Legitimierter einen Entscheid anfechten kann, muss er durch diesen auch beschwert sein. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittels, das naturgemäss auf die Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung gerichtet ist (BGE 103 IV 117 ff.; Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, 271). Da im vorliegenden Fall die bundesrechtliche Strafantragsfrist nach Art. 29 StGB verstrichen ist, lässt sich durch das Rechtsmittel der Beschwerde keine günstigere Entscheidung herbeiführen. Dementsprechend kann auf die Beschwerde, soweit als sie als Sachbeschwerde zu betrachten ist, nicht eingetreten werden.
Somit bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Verhörrichters Anlass zur Beanstandung gibt und dementsprechend die Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde einschreiten muss.
Der Verhörrichter hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Januar 1987 darauf aufmerksam gemacht, dass er für die Behandlung der eingereichten Strafklage nicht zuständig sei. Es fragt sich, ob der Verhörrichter die Strafklage statt dessen an das zuständige Friedensrichteramt Lungern hätte weiterleiten müssen.
In diesem Zusammenhang darf allerdings nicht unerwähnt bleiben. dass mit fristgerechter Einreichung der Strafklage beim Friedensrichter die bundesrechtliche Strafantragsfrist gemäss Art. 29 StGB nicht gewahrt wird. Vielmehr muss die Klage innert Frist auch beim zuständigen Kantonsgericht eingehen. Fraglich ist daher, ob der Verhörrichter, insbesondere wenn zu wenig Zeit zur Verfügung steht, um zuerst das Friedensrichterverfahren durchzuführen und erst nachträglich die Strafklage beim Kantonsgericht einzureichen. diese zugleich an den Friedensrichter und an das Kantonsgericht weiterleiten muss, damit die bundesrechtliche Strafantragsfrist auf jeden Fall gewahrt wird. Dies ist zu verneinen.
Das Recht des Kantons Obwalden kennt keine allgemeine Pflicht zur Weiterleitung einer Eingabe, die bei einer unzuständigen Instanz eingereicht wurde. Zwar legt Art. 26 Abs. 3 GOG fest, dass eine Frist auch dann als eingehalten gelte, wenn eine Eingabe innert der Frist einer unzuständigen kantonalen Instanz eingereicht wurde. Aus dieser Bestimmung leitet die Praxis auch eine Weiterleitungspflicht der unzuständigen kantonalen Instanz ab. Indessen regelt Art. 26 Abs. 3 GOG lediglich die Frage, ob eine kantonale Frist eingehalten wurde. Steht eine kantonale Frist zur Diskussion, so gilt sie regelmässig als eingehalten, wenn eine Eingabe innert der Frist einer unzuständigen kantonalen Instanz eingereicht wurde. Dabei spielt auch keine Rolle, ob die unzuständige kantonale Instanz die Eingabe an die zuständige Instanz weitergeleitet hat. Vielmehr ist die Frist in jedem Fall eingehalten. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Einhaltung einer bundesrechtlichen Frist, nämlich der dreimonatigen Strafantragsfrist nach Art. 29 StGB. Auf diese Fristen hat das kantonale Recht keinen Einfluss. Das Schweizerische Strafgesetzbuch sieht keine Art. 26 Abs. 3 GOG vergleichbare Bestimmung vor (vgl. aber immerhin BGE 100 IV 125 betreffend Offizialdelikte). Insbesondere enthält das Strafgesetzbuch keine Pflicht zur Weiterleitung eines bei einer unzuständigen kantonalen Instanz eingereichten Strafantrags. Folglich war der Verhörrichter nicht verpflichtet, die Strafklage des Beschwerdeführers an irgendeine andere Instanz weiterzuleiten. Soweit die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde zu verstehen ist, ist sie unbegründet und daher abzuweisen.