Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 39, S. 143:Art. 135 StPO Der Zivilkläger ist zur Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss legitimiert, auch ohne dass er Strafklage erhoben hat.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 27. Januar 1989
Aus den Erwägungen:
Während der Strafkläger schriftlich oder zu Protokoll die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt (Art. 14 Abs. 1 StPO), macht der Zivilkläger im Strafverfahren Ansprüche auf Schadenersatz, Genugtuung, Beseitigung der Störung, Rückgabe von Sachen oder Rückerstattungen von Leistungen geltend (Art. 15 StPO). Der Geschädigte kann die Zivilklage mit der Strafklage verbinden, was auch meistens der Fall ist. Indessen kann der Geschädigte auch bloss Zivilklage erheben.
Am 4. November 1988 unterzeichnete K. das Formular Parteirechte und zwar den die Zivilklage betreffenden Abschnitt. Dabei machte er einerseits Rückgabe eines Kupferkessis geltend und kreuzte anderseits die Rubrik "Behalte ich mir vor, eine Zivilklage zu stellen" an. Es ist davon auszugehen, dass K. rechtzeitig Zivilklage erhob. K. hat indessen nicht ausdrücklich die Bestrafung des Täters verlangt.
Indessen folgt daraus nicht, dass er gegen die Einstellung eines Strafverfahrens nicht doch Beschwerde erheben könnte. Gemäss Art. 134 lit. c StPO sind Beschwerden unter anderem zulässig gegen Einstellungsbeschlüsse. Art. 135 Abs. 1 StPO umschreibt sodann die Legimitation wie folgt: "Das Beschwerderecht steht dem Angeschuldigten, dem Straf- oder Zivilkläger sowie jedem unmittelbar Betroffenen zu". Die Strafprozessordnung erkennt demnach dem Zivilkläger das Beschwerderecht ausdrücklich zu. Eine Differenzierung in der Art, dass der Zivilkläger gegen Einstellungsbeschlüsse nur dann Beschwerde erheben kann, wenn er sich gleichzeitig als Strafkläger etabliert hat, sieht Art. 135 StPO nicht vor. Unter diesen Umständen muss es genügen, dass der Zivilkläger durch die Einstellungsverfügung betroffen wird.
Nach der Praxis des Obergerichtes setzt eine adhäsionsweise Beurteilung von Zivilansprüchen ein verurteilendes Erkanntnis voraus (Obergerichtsurteil vom 21. Dezember 1983 i.S. B, E. c). Mit der Einstellung eines Strafverfahrens wird einer Beurteilung des Zivilanspruchs im Strafverfahren der Boden entzogen. Insofern wird der Zivilkläger durch die Einstellung des Strafverfahrens unmittelbar betroffen. Im übrigen wurde K. entgegen der Vorschrift von Art. 92 StPO nicht darauf aufmerksam gemacht, dass der Verhörrichter die Einstellung des Verfahrens beabsichtigte, so dass K. eben aus diesem Grunde Beschwerde führen musste, um allfällige Einwendungen und Anträge überhaupt stellen zu können. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.