Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 41, S. 150:Art. 151 ff. und 98 ff. StPO Zivil- und Strafkläger können den gegenüber dem Angeschuldigten rechtskräftig gewordenen Strafbefehl mit Kassationsbeschwerde anfechten (E. 1a).Art. 153 Abs. 1 StPO Richtet sich die Kassationsbeschwerde gegen den (unbegründeten) Strafbefehl, genügt für die Gültigkeit der Beschwerde deren Anmeldung (E. 1b).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 30. März 1989
Sachverhalt:
Am 30. Oktober 1988 kam es zwischen P. und D. zu Tätlichkeiten. Am 31. Oktober 1988 stellte D. Strafklage gegen P. wegen Tätlichkeit und Drohung. Die Strafkommission erkannte am 20. Dezember 1988, dass P. von Strafe befreit werde, da zu seinen Gunsten anzunehmen sei, dass seine Tätlichkeit durch eine Tätlichkeit von D. beantwortet worden sei.
Dagegen erhob D. Kassationsbeschwerde bei der Obergerichtskommission.
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 48 Abs. 2 GOG kann der Betroffene gegenüber Strafbefehlen der Strafkommission innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich Nichtannahme erklären. Mit der fristgemässen Nichtannahmeerklärung verliert der Strafbefehl jede Wirkung (Art. 101 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl wird dem Angeschuldigten und nach Rechtskraftbeschreitung dem Zivil- oder Strafkläger zugestellt (Art. 100 StPO). Daraus ergibt sich einerseits, dass die Mitteilung des Strafbefehls gegenüber dem Zivil- oder Strafkläger erst nach unbenütztem Ablauf der Nichtannahmefrist durch den Angeschuldigten erfolgt, und andererseits, dass der Rechtsbehelf der Nichtannahme - obwohl dies nicht eigens ausgeführt ist - nur dem Angeschuldigten, nicht aber dem Zivil- oder Strafkläger zur Verfügung steht.
Hingegen kann gegen Urteile und Beschlüsse der unteren Instanzen, soweit nicht die Appellation gegeben ist, Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission geführt werden (Art. 53 Abs. 1 lit. a GOG und Art. 151 Abs. 1 lit. a StPO). Dies bedeutet, dass der Zivil- oder Strafkläger den gegenüber dem Angeschuldigten rechtskräftig gewordenen Strafbefehl mit Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission weiterziehen kann.
b) Der Beschwerdegegner beantragt indessen, auf die Kassationsbeschwerde nicht einzutreten, weil die zehntägige Begründungsfrist gemäss Art. 153 Abs. 1 StPO verpasst worden sei. Gemäss Art. 153 Abs. 1 StPO muss die Kassationsbeschwerde innert 10 Tagen seit der nach Art. 127 Abs. 2 StPO massgebenden Eröffnung des Urteilsspruches oder seit der Entdeckung des Mangels bei der Kassationsinstanz angemeldet werden. Innert 10 Tagen nach Zustellung des motivierten Urteils muss die Begründung der Kassationsbeschwerde in dreifacher Ausfertigung bei der Obergerichtskanzlei eingereicht werden. Die zweistufige Beschwerdeführung mittels Anmeldung der Beschwerde und Begründung der Beschwerde innert entsprechenden Fristen ist grundsätzlich auf die Eröffnung von Urteilen des Kantonsgerichtes gemäss Art. 127 f. StPO zugeschnitten. Art. 127 StPO sieht nämlich vor, dass zunächst der Urteilsspruch (Sentenz) ohne Verzug den Parteien mitgeteilt wird, Art. 129 StPO, dass dann den Parteien in einer zweiten Phase das vollständige, d.h. begründete Urteil zugestellt wird.
Demgegenüber wird ein Strafbefehl sowohl gegenüber dem Angeschuldigten wie auch gegenüber dem Zivil- oder Strafkläger, wenn auch zeitlich gestaffelt, so doch nur einmal eröffnet. Zudem enthält der Strafbefehl mit Ausnahme der Angabe der angewendeten Artikel in der Regel keine Begründung. Mit der Beschwerdeanmeldung gemäss Art. 153 Abs. 1, Satz 1 StPO muss es daher in solchen Fällen sein Bewenden haben. Insbesondere kann im Schreiben des Verhörrichters vom 18. Januar 1989 keine nachträgliche Begründung des Strafbefehls erblickt werden, welche geeignet gewesen wäre, die zweite (Begründungs-)Frist gemäss Art. 153 Abs. 1, Satz 2 StPO auszulösen, setzte doch der Verhörrichter in diesem Schreiben lediglich dem Rechtsvertreter von D. auseinander, wie in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorzugehen sei, da der Strafbefehl unbestrittenermassen formelle Mängel aufwies.
c) Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass D. mit seinem Schreiben vom 12. Januar 1989 an die Adresse des Verhöramtes rechtsgültig Kassationsbeschwerde erhob. Nun schreibt allerdings Art. 153 Abs. 2 StPO vor, dass in der Beschwerdeschrift darzulegen sei, welche Rechtssätze verletzt worden sind und worin die Verletzung besteht. Diesbezüglich war die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 1989 an sich ungenügend. Hätte der Verhörrichter damals D. oder dessen Rechtsvertreter umgehend eröffnet, dass die Eingabe von D. ungenügend sei, wäre noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, die Beschwerde noch innert der Rechtsmittelfrist zu vervollständigen. So aber konnte der Rechtsvertreter aufgrund des Schreibens des Verhörrichters vom 18. Januar 1989 nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Rechtsgültigkeit der Beschwerde von keinen weiteren Vorkehren abhange. Insbesondere war in diesem Schreiben hinsichtlich der Abgabe der Erklärung keine Frist gesetzt worden. Wenn daher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Schreiben des Verhöramtes so beantwortete, dass er am 14. Februar 1989 unter Berufung auf das Schreiben seines Mandanten vom 12. Januar 1989 bei der Obergerichtskommission Kassationsbeschwerde erhob, so kann diese Eingabe weder mit der Begründung zurückgewiesen werden, D. habe die Beschwerdefrist verpasst, noch damit, die Begründung sei verspätet erfolgt. Auf die Kassationsbeschwerde ist daher einzutreten.