Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 42, S. 152:Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 9 Abs. 1 UVV Unfallbegriff; adäquater Kausalzusammenhang zwischen Schreckerlebnis und psychischer Krankheit.
Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. Juli 1988
Sachverhalt:
Der Versicherte arbeitete in einem Druckgusswerk, wo er am 19. April 1983 einen Arbeitsunfall erlitt. Bei der Vornahme einer Reparatur an einem Aluminiumschmelzofen spritzte ihm aus der Füllkammer heisses Aluminium entgegen. Dabei erlitt er multiple Brandverletzungen am Kopf und Nacken. Die Brandwunden heilten relativ rasch. Nach einem kurzen, erfolglosen Arbeitsversuch begab sich der Versicherte wiederum in ärztliche Behandlung und beklagte sich insbesondere über starke Kopfschmerzen, Erschöpfung, Spannungsgefühl und Schlaflosigkeit. Die Arbeitgeberfirma kündigte dem Versicherten per Ende Juli 1983.
Dr. K. charakterisierte das Beschwerdebild als neurasthenisch-depressive Reaktion von neurotischem Ausmass, wobei vor allem psychogene Faktoren im Zusammenhang mit dem elementaren Schreckerlebnis und den nachfolgenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz eine überragende Rolle spielten.
Demgegenüber interpretierte der Psychiater Dr. D das ängstlich-depressive Zustandsbild als psychoorganische Veränderung, als Involutionsstörung.
In einem ausführlichen Gutachten diagnostizierte der Psychiater Dr. Z eine Unfallneurose in Form eines depressiv-neurasthenischen Syndroms und umschrieb den Versicherten als "innerlich unsicher und eingeengt auf sein Leiden, sichtbar ängstlich-depressiv, präokkupiert, etwas defensiv und gleichzeitig wie eingelebt in einer fixierten Haltung."
Die SUVA, welche den Versicherten ab 1. Juni 1983 voll arbeitsfähig erachtete und die Taggeld- und Heilkosten eingestellt hatte, lehnte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, da nach ihrer Auffassung keine Unfallfolgen vorlagen. In der Begründung ihres Einspracheentscheides wies die SUVA namentlich auf die prätraumatische Persönlichkeit des Versicherten hin. Seine Neigung zu psychosomatischen Reaktionen, das vorgerückte Alter und der wegen Differenzen am Arbeitsplatz plausible Wunsch, auszusteigen, erklärten durchaus ein rein psychogenes Verhalten. Erfahrungsgemäss nehme die Intensität adäquater psychogener Störungen mit der Zeit ab, was beim Versicherten indessen nicht der Fall sei.
Der Versicherte erhob gegen den Einsprache-Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Obwalden.
Aus den Erwägungen:
Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 19. April 1983 und den heutigen krankhaften Erscheinungen wird von der SUVA nicht bestritten. Aktenmässig erstellt ist, dass der Versicherte seit dem Unfallereignis u.a. an Kopfweh leidet und sich eine psychische Fehlentwicklung einstellte. Früher hatte der Versicherte nie chronische Kopfschmerzen und war psychisch nicht auffällig. Eine andere Frage ist allerdings, ob zwischen dem posttraumatischen Beschwerdebild eines depressiv-neurasthenischen Syndroms und dem Unfallereignis vom 19. April 1983 auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe.
Nach der Rechtsprechung des EVG hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art. des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 112 V 33 E. 1b). Nach der früheren Praxis des EVG zur Unfallneurose wurde die generelle Eignung eines Unfallereignisses, einen Erfolg von der Art. des eingetretenen herbeizuführen, auf den normal veranlagten Versicherten bezogen. In BGE 112 V 36 f. E 3c änderte das EVG seine Praxis dahingehend, die Frage nach der generellen Eignung eines Unfallereignisses, einen Erfolg von der Art. des eingetretenen herbeizuführen, nicht auf den normal veranlagten Versicherten zu beschränken. So könne namentlich die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht damit begründet werden, ein Unfall habe nur einen vorbestandenen Konflikt reaktiviert und bilde insofern lediglich den äusseren Anlass für den Ausbruch eines pathologischen Geschehens (BGE 112 V 38 E 4b).
Im Anschluss an kritische Besprechungen dieses Entscheides durch die Autoren Maurer (SZS 1986, 197 ff.) und Kind (SZS 1986, 217 ff.) präzisierte das EVG die Praxisänderung (in BGE 113 V 307 ff. = RKUV 1988, 52 ff.) und formulierte als Leitlinie: "Je mehr die vortraumatische Persönlichkeit des Versicherten den Unfall und die Begleitumstände in den Hintergrund treten lässt, desto weniger wird der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden können. Ergibt sich dagegen aus der erwähnten Gegenüberstellung, dass dem Unfall im gesamten Zusammenhang eine gewisse Bedeutung zukommt, so wird er schwerlich verneint werden können". Dabei ist davon auszugehen, dass durch diese Präzisierung der Rechtsprechung die in BGE 112 V 36 f. vorgenommene Praxisänderung, wonach die generelle Eignung eines Unfallereignisses, einen Erfolg von der Art. des eingetretenen herbeizuführen, nicht (mehr) auf den normal veranlagten Versicherten zu beziehen ist, grundsätzlich nicht wieder rückgängig gemacht werden sollte. Aufgrund des präzisierenden Urteils des EVG (a.a.O.) besteht andererseits Klarheit darüber, dass beispielsweise eine durch ein banales Ereignis im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs ausgelöste Neurose nicht als adäquat kausal gelten kann (vgl. auch Maurer, a.a.O., 198 f.; Kind, a.a.O., 220 f.). Insofern bleibt die prätraumatische Persönlichkeit eines Versicherten im Rahmen der Gesamtbeurteilung durchaus bedeutsam.
Während für die sog. Schreckreaktion typisch ist, dass sie sofort und nicht erst nach seelischer Verarbeitung auftritt, handelt es sich bei der Neurose bzw. Schreckneurose stets um eine Folge fehlerhafter seelischer Konfliktverarbeitung, die zu ihrer Entwicklung Zeit braucht (A. Maurer, a.a.O., 184, Anm. 379). Es ist zudem bekannt, dass bei gleichzeitig eingetretenen erheblichen Verletzungen die somatischen Beschwerden im Vordergrund stehen und die psychischen Beschwerden in den Hintergrund treten. Jedenfalls spricht die Tatsache, dass sich die psychischen Folgen nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis manifestierten, nicht gegen die Annahme, dass mit dem Unfallereignis selber ein grosser Schreck verbunden war, der in der Folge die psychische Fehlentwicklung verursachte. Der Versicherte litt nach Abheilung der somatischen Beschwerden unter stark wechselndem Kopfweh, einem enormen Spannungsgefühl, aber auch unter Angst und Schlaflosigkeit.
Im Zusammenhang mit posttraumatischen Belastungsreaktionen gilt es auch nicht als ungewöhnlich, dass Symptome sogar erst nach einer Latenzzeit von Monaten nach dem Trauma auftreten (Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen, Weinheim und Basel 1984, 249).
Ebensowenig spricht der Umstand, dass der Versicherte, als er rund drei Wochen nach dem Unfallereignis wegen einer Ekzemerkrankung von der SUVA befragt wurde, das Unfallereignis vom 19. April 1983 und den dabei erlebten Schreck nicht erwähnte, gegen die Eindrücklichkeit des Erlebnisses. Für den Versicherten bestand damals keine Veranlassung dazu, stand er doch zu diesem Zeitpunkt wegen des nach dem Unfallereignis aufgetretenen Kopfwehs immer noch in ärztlicher Behandlung. Zudem hatte die SUVA im damaligen Zeitpunkt das frühere Unfallereignis noch nicht abgeschlossen. Die Annahme der SUVA, dass der Versicherte, falls der Unfall bei ihm tatsächlich einen derartigen Schreck ausgelöst hätte, dies früher zu Protokoll gegeben hätte, ist unter den gegebenen Umständen keineswegs schlüssig.
Ebensowenig lässt die Tatsache, dass anlässlich der späteren kreisärztlichen Untersuchung von keinem ausserordentlichen Ereignis die Rede war, einen solchen Schluss zu. Dass der Versicherte zum damaligen Zeitpunkt selber gewisse psychische Erscheinungen noch nicht auf das Unfallereignis zurückführte und daher anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung letzteres sowie den dabei erlittenen Schreck offenbar nicht erwähnte, kann nicht als Indiz dafür ins Feld geführt werden, dass der Versicherter nicht Opfer eines Schreckereignisses war.
b) Die Behauptung der SUVA, dass die Dauerhaftigkeit der Störungen nicht typisch sei bzw. dass prägende Ereignisse nicht geeignet seien, dauerhafte Störungen zu bewirken, ist in diesem absoluten Sinne nicht zutreffend. Nach Bleuler pflegen zwar chronische Symptome von Schreckreaktionen regelmässig spätestens in einigen Wochen auszuheilen (Lehrbuch der Psychiatrie, 14. Aufl., 549). Namentlich kann man bei psychischen Anpassungstörungen nach Unfällen mit einer sinkenden Intensität im Laufe der Zeit rechnen. Indessen wird es in der Literatur nicht als ungewöhnlich angesehen, dass die Symptome einer posttraumatischen Belastungsreaktion - allerdings nicht nach alltäglichen Unfällen, sondern nach "schicksalshaften Traumatisierungen" - unter Umständen erst nach einer Latenzzeit von Monaten auftreten, und dass sie ebenfalls chronischen Charakter aufweisen und länger als sechs Monate bestehen können (Diganostisches und Statistisches Manual, a.a.O., 249).
c) Die Art, wie der Versicherte den Unfall psychisch verarbeitete, und insbesondere der Umstand, dass die Symptome nicht abgeklungen sind und die krankhafte Erscheinung chronischen Charakter angenommen hat, sprechen nicht gegen den adäquaten Kausalzusammenhang.
b) Nicht ohne Einfluss auf die psychische Entwicklung des Versicherten dürfte ferner die unerfreuliche Situation am Arbeitsplatz gewesen sein. Aus den Akten ergibt sich, dass die Arbeitgeberfirma die nach der Abheilung der Unfallverletzungen zunehmend auftretenden psychischen Beschwerden, aber auch das Kopfweh nicht ernst nahm, sondern offenbar die sich beim Arbeitsversuch des Versicherten auftretenden Schwierigkeiten zum Anlass nahm, ihm als sog. "Problemfall" zu kündigen. Diese den Versicherten vermutlich tief kränkende Behandlung war natürlich nicht dazu angetan, ihm die Verarbeitung des Unfallereignisses zu erleichtern, sondern dürfte im Gegenteil die eingesetzte psychische Entwicklung verstärkt haben.
c) Hätte es sich beim fraglichen Ereignis um eine Bagatelle gehandelt, lägen aber Wirkungen von der eingetretenen Art. vor, müsste wohl unter Hinweis auf die vortraumatische Persönlichkeit des Versicherten, aber auch auf die Begleitumstände, nämlich die Konfliktsituation am Arbeitsplatz, ein adäquater Kausalzusammenhang zwangsläufig verneint werden; dem Bagatellereignis käme dann wohl lediglich die Bedeutung eines auslösenden Momentes zu, aber nicht mehr.
Obwohl das Unfallereignis selber keine bleibenden somatischen Schäden verursachte, sondern diese vielmehr nach relativ kurzer Zeitspanne abheilten, ist der Unfall in seiner Gesamtheit als ausserordentliches Ereignis zu werten. Die Konfrontation mit der Gefahr, von flüssigem Metall im Gesicht getroffen zu werden, "die kurzen Sekunden des Grauens, der vernichtenden Vision des für immer verlorenen Gesichtes müssen den Versicherten im Kern getroffen und seine Vitalität gebrochen haben" (Dr. Z).
Angesichts der Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses und der Dramatik des Erlebnisses, dem durchaus im Sinne Kinds (a.a.O.) schicksalshafte Bedeutung beizumessen ist und das ausserhalb der alltäglichen menschlichen Erfahrung lag, kann weder der vortraumatischen Persönlichkeit noch den Begleitumständen eine Bedeutung zukommen, die das Ereignis in den Hintergrund treten liesse. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass dem Schreckereignis im gesamten Zusammenhang nicht nur eine "gewisse" (RKUV 1988, 228), sondern ganz erhebliche Bedeutung zukam, so dass es als hervorragende Mitursache zu gelten hat.
d) Ist aber der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis und der nachfolgenden psychischen Fehlentwicklung gegeben, ist die Versicherungspflicht grundsätzlich zu bejahen. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid der SUVA aufzuheben. Die Sache ist zur Festsetzung der dem Versicherten zukommenden gesetzlichen Leistungen an die SUVA zurückzuweisen. (Publiziert in SZS 1989, 45 ff.)