Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 43, S. 156:Art. 24 Abs. 1 UVG Integritätsentschädigung bei therapieresistentem lumbo-vertebralem Schmerzsyndrom.
Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. Juli 1988
Sachverhalt:
Die Versicherte leidet seit einem Skiunfall an einem therapieresistentem lumbo-vertebralen Syndrom mit neurologischen Ausfällen. Nebst einer Invalidenrente sprach die SUVA der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 20% zu. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid führte die Versicherte Beschwerde beim Versicherungsgericht und beanspruchte eine Integritätsentschädigung von 50%. Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, die Versicherte leide an einer sehr schmerzhaften Instabilität der Wirbelsäule, was für sie eine erhebliche Beeinträchtigung in verschiedenen Lebenssituationen bedeute, so namentlich bei der Arbeitsausübung, Besorgung des Haushaltes, sportlichen Betätigung, Freizeitgestaltung usw. Das Versicherungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Die Schwere des Integritätsschadens bestimmt sich nach der allgemein-menschlichen Bedeutung eines körperlichen oder geistigen Integritätsverlustes (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 1984, 51). Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich, er wird abstrakt und egalitär bemessen, d.h. individuelle Besonderheiten des Versicherten bleiben unberücksichtigt (BGE 113 V 221).
Nach der im genannten Anhang aufgeführten Skala der Integritätsschäden ist die "sehr schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule" mit 50% zu entschädigen. Da die Liste nur den Regelfall ordnet, sind Abweichungen nach oben und unten zulässig, falls der Schaden spürbar grösser oder kleiner ist als im klassischen Fall (Gilg/Zollinger, a.a.O. 52). Insbesondere die zitierte Formulierung in der Liste lässt einen beträchtlichen Spielraum offen (Gilg/Zollinger, a.a.O. 69). Dieser Spielraum besteht aber nur in bezug auf die verschiedenen Fälle von Wirbelsäulenaffektionen, denn bei gleichem medizinischem Befund muss nach dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid für alle Versicherten der gleiche Integritätsschaden gelten. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Intensität der Auswirkungen ihrer Rückenleiden durch eine medizinische Expertise abklären und beurteilen zu lassen, ist daher abzuweisen, weil individuelle, subjektive Faktoren nicht mitberücksichtigt werden dürfen. Ebensowenig drängen sich hinsichtlich des medizinischen Befundes weitere Abklärungen auf. Die Beschwerdeführerin ist bereits von zahlreichen Ärzten und insbesondere Spezialärzten untersucht worden. Es liegen keine gegensätzlichen medizinischen Auffassungen vor. Daran ändert nichts, dass Dr. S. in seinem neusten Bericht eine weitere Abklärung mit Computertomographie oder Kernspinotomographie empfiehlt, denn eine solche Untersuchung wäre höchstens im Hinblick auf einen chirurgischen Eingriff vonnöten, welcher aber - auch im Bericht von Dr. S. - nicht zur Diskussion steht.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer Instabilität der Wirbelsäule im Bereich L3/4 mit gewissen radikulären Symptomen. Die SUVA hat diese Wirbelsäulenaffektion nach der Schmerzfunktonsskala gemäss Tabelle 7 der Mitteilungen der Medizinischen Abteilung Nr. 58 mit "++" (Dauerschmerz, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) taxiert.
Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte, dass damit die Schmerzfunktion falsch erfasst worden wäre, insbesondere dass die Versicherte auch ohne Zusatzbelastung unter starken Dauerschmerzen und zwar auch nachts und in Ruhe litte. Das Leiden der Beschwerdeführerin kann mit einer Osteochondrose verglichen werden, die bei gleichem Ausmass der Schmerzen, aber ohne radikuläre Symptome, gemäss Tabelle 7 mit 5-10% entschädigt wird. Trägt man sodann den radikulären Symptomen Rechnung, ist dem Integritätsschaden durch eine Verdoppelung des Ansatzes (10-20%) angemessen Rechnung getragen.
Zu keinem anderen Resultat führte ein Vergleich des Leidens mit der in der Tabelle 7 ebenfalls angeführten Diskushernie, welche - unter Berücksichtigung radikulärer Symptome und bei Annahme der Schmerzfunktion "++" - mit einer Integritätsentschädigung von 10 bis 20% ausgesetzt ist.
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 50% besteht nur bei schwerer Diskushernie oder Kyphose, die mit starken Dauerschmerzen verbunden sind. Gilg/Zollinger veranschlagen z.B. die Integritätsentschädigung einer traumatischen Schädigung der Lendenwirbelsäule, die eine Diskushernienoperation auf Höhe L4/5 und L5/S1 mit Laminektomie rechts auf beiden Etagen erfordert und ein schweres chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Instabilität der unteren Lendenwirbelsäule zurücklässt, auf 40% (Gilg/Zollinger, a.a.O. 69). Ein solch schwerer Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Nach Lage der medizinischen Akten kann die von der SUVA auf 20% festgesetzte Integritätsentschädigung nicht als unangemessen bezeichnet werden.