AbR 1988/89 Nr. 44
AbR 1988/89 Nr. 44Ow Obergericht16.11.1989
AbR 1988/89 Nr. 44, S. 158: UVG Der Versicherte hat in der Regel keinen Anspruch auf Verzugszinsen bei Nachzahlungen. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. November 1989 Aus den Erwägungen: 5. Mit ihrem Einspracheentscheid hatte die
Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 44, S. 158:UVG Der Versicherte hat in der Regel keinen Anspruch auf Verzugszinsen bei Nachzahlungen.
Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. November 1989
Aus den Erwägungen:
Im allgemeinen sind öffentlichrechtliche Geldforderungen - auf das UVG gestützte Ansprüche von Versicherten sind ungeachtet der privatrechtlichen Natur des Versicherers öffentlichrechtlicher Natur - im Falle des Verzugs zu verzinsen, wenn dies nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, im Hinblick auf die für ähnliche zivilrechtliche Tatbestände geltende Ordnung gerechtfertigt ist (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 31, B. I). Für den Bereich des Sozialversicherungsrechts hat das EVG entschieden, dass Verzugszinsen nur geschuldet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (BGE 108 V 13 ff.). Ausnahmen lässt es zu, wenn besondere Umstände vorliegen, bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften des Versicherers. Das UVG schreibt für den Bereich der Leistungen keine Verzugszinsen vor. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin irgendwelcher rechtsverzögernder Machenschaften schuldig gemacht hätte. Jedenfalls kann im Umstand allein, dass im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren eine Verfügung korrigiert werden muss, in der Regel nicht darauf geschlossen werden, dass die umstrittene Leistungsverweigerung im Sinne der zitierten Rechtsprechung widerrechtlich oder trölerisch war. Der Anspruch auf Leistung von Verzugszinsen ist daher abzulehnen.