Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 45, S. 159:Art. 96 UVG in Verbindung mit Art. 66 VwVG Die Verwaltung kann zwar auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückkommen, wenn er unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Doch hat der Versicherte darauf keinen Anspruch, wenn nicht gleichzeitig ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist (E. 3).Art. 118 UVG Übergangsrechtliche Behandlung altrechtlicher Fälle (E. 4).
Entscheid des Versicherungsgerichts vom 27. Oktober 1988
Sachverhalt:
Am 15. März 1983 wurde L. mit Wirkung ab 26. September 1982 eine Teilhinterlassenenrente zugesprochen. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft und wurde bis und mit der Rate für den Oktober 1983 vollzogen. Ab November 1983 stellte die SUVA die Zahlungen ein, nachdem diese mit dem Vermerk "nicht eingelöst" zurückgekommen waren. Die Bemühungen der SUVA, L. auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, blieben erfolglos, da auch ihre Briefe mit dem Vermerk "abgereist" retourniert wurden. Nachdem auch Nachforschungen bei der Gemeindeverwaltung von G. ergeben hatten, dass L. mit dem Vermerk "Aufenthalt unbekannt" registriert war, schrieb die SUVA den Rentenanspruch am 4. März 1986 mit Wirkung ab 1. September 1983 als verwirkt ab.
Nachdem L. der SUVA am 9. Mai 1988 seine neue Adresse bekannt gegeben hatte, machte ihn die SUVA auf die inzwischen erfolgte Abschreibung aufmerksam.
Am 7. Juni 1988 ersuchte der Versicherte die SUVA um Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 4. März 1986. Darin wurde namentlich geltend gemacht, dass die SUVA sich zu Unrecht auf Art. 97 Abs. 2 KUVG stütze. Nach Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 sehe der seither massgebende Art. 51 nur ein Erlöschen des einzelnen Rentenanspruchs, nicht aber eine Verwirkung des Stammrechtes vor. Zudem sei im vorliegenden Fall die massgebende 5-Jahres Frist noch nicht abgelaufen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Dies folgt aus Art. 96 UVG i.V. mit Art. 66 VwVG, welcher die Revision vorschreibt, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat oder nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen von Art. 10, 59 oder 76 über den Ausstand, die Art. 26 - 28 über die Akteneinsicht oder die Art. 29 - 33 über das rechtliche Gehör verletzt hat (vgl. BGE 109 V 120 f., E. 2b; kritisch zum Revisionsobligatorium: Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band I, Amn. 1049; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, 99 f.). Revisionsgründe dieser Art. werden vom Versicherten nicht geltend gemacht. Vielmehr behauptet er, die formell rechtskräftige Verfügung sei zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen sei.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Sozialversicherungsrecht der allgemeine Grundsatz, dass die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen kann, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178, E. 2a mit Hinweisen). Indessen kann die Verwaltung weder vom Versicherten noch vom Richter dazu verhalten werden (BGE 109 V 121 E. 2a). Da der Beschwerdeführer demnach keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedererwägung der von ihm als unrichtig behaupteten rechtskräftigen Verfügung geltend machen kann, lässt sich allein schon aus diesem Grunde unter dem Titel der Wiedererwägung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da kein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, ist der begründete Nichteintretensentscheid nicht justiziabel, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Soweit allerdings die Änderung der Verfügung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als geboten erschiene, wäre es dem Versicherten unbenommen, sich an die Aufsichtsbehörde (BSV) zu wenden, damit diese den Versicherungsträger zur Wiedererwägung anhalte (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 82, 606 f.).